Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_650/2022 KI-generiert

Tunisian National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Criminal Conviction and Lack of Integration

Geschäftsnummer 2C_650/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Tunisian national, who entered Switzerland in 2001 and initially failed to obtain asylum, later received a residence permit through marriage to a Swiss citizen. He was granted a permanent residency permit in 2006 but had convictions for unlawful restraint and multiple threats in 2017, resulting in a 16-month prison sentence. Due to his criminal record and continued reliance on social welfare, the Lucerne Migration Office revoked his residency in 2020 and ordered his expulsion. Despite appeals, both the Lucerne Justice and Security Department and the Lucerne Cantonal Court upheld this decision. He challenged this at the Swiss Federal Tribunal, contesting the revocation and arguing against perceived double jeopardy and the impact of social welfare reliance as reasons for expulsion. However, his submissions fell short of legal argumentative standards necessary for federal consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Tunisian National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Criminal Conviction and Lack of Integration: He was granted a permanent residency permit in 2006 but had convictions for unlawful restraint and multiple threats in 2017, resulting in a 16-month prison sentence. Due to his criminal record and continued reliance on social welfare, the Lucerne Migration Office revoked his residency in 2020 and ordered his expulsion. Despite appeals, both the Lucerne Justice and Security Department and the Lucerne Cantonal Court upheld this decision. He challenged this at the Swiss Federal Tribunal, contesting the revocation and arguing against perceived double jeopardy and the impact of social welfare reliance as reasons for expulsion. However, his submissions fell short of legal argumentative standards necessary for federal consideration.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Strafurteil Heimschaffung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, decided by the President as a single judge in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs based on the specific circumstances of the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article establishes the general rule that costs should be imposed on the losing party, although waived in this specific case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to confirm that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_650/2022

Urteil vom 1. September 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,

Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. Juli 2022 (7H 21 138/7U 21 18).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1977), Staatsangehöriger von Tunesien, reiste am 14. Januar 2001 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.

Am 1. Oktober 2001 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 17. Oktober 2006 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Aus dieser Ehe, die am 27. Juni 2007 geschieden wurde, ist eine gemeinsame Tochter (geb. 2004) hervorgegengen. Sie wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.

A.________ ist zudem Vater eines Sohnes (geb. 2008), der aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Bürgerin stammt. Die mit der Mutter des Kindes am 27. März 2009 eingegangene Ehe wurde am 15. November 2011 geschieden, wobei die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind der Mutter zugeteilt wurde.

Mit Urteil vom 10. Mai 2017 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

1.2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 25. Mai 2021 ab.

Mit Urteil vom 25. Juli 2022 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab.

1.3. A.________ gelangte mit Schreiben vom 18. August 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin führte er aus, er teile dem Bundesgericht mit, dass er das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2022 nicht akzeptiere und dagegen Beschwerde einreiche.

Mit Schreiben vom 25. August 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 29. August 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

2.

2.1. Wie bereits im Schreiben des Bundesgerichts vom 25. August 2022 festgehalten, haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 208 E. 2 ; 142 I 99 E. 1.7.2 ; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Vorliegend hat das Kantonsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) gesetzt habe. Zudem sei aufgrund seiner Fürsorgeabhängigkeit der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Dadurch bestehe ein hohes öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Hinsichtlich seiner privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass er - trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz - keine gelungene Integration vorweisen könne und keine enge Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern, die unter die elterliche Sorge der Mütter gestellt wurden, pflege. Zudem erscheine eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

Gestützt darauf ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege.

2.3. Sowohl das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. August 2022 als auch die angeblich verbesserte Eingabe vom 29. August 2022 umfassen je eine knappe Seite. Es werden keine konkreten Rechtsbegehren gestellt; vielmehr ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht darum, "den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern nochmals zu überdenken" bzw. "zu prüfen, ob in [seinem] Fall eine Doppelbestrafung [vorliege] und ob es rechtens [sei], eine Person wegzuweisen, weil sie auf Sozialhilfe angewiesen [sei]". Zudem macht er Ausführungen, in denen er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (vgl. Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 E. 2.2.3), genügen seine Vorbringen den minimalen Ansprüchen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 143 I 1 E. 1.4; 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Angesichts der konkreten Umstände wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov