Gambian National v. Switzerland (Residence Permit Non-Extension)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who initially applied for asylum in Switzerland under a false identity in 2005, which was quickly rejected. He remained in the country unlawfully for several years while fathering a child with a Swiss citizen in 2009. After being forcibly returned to his home country in 2009, he married the child's mother and re-entered Switzerland in 2011 with a residence permit that was tied to his marriage. However, the couple separated shortly thereafter. In 2012, the migration authorities denied his request to extend his residence permit and initiated deportation proceedings. His subsequent appeals to the federal administrative court were unsuccessful, and he later submitted a request to stay in the country until his spouse's divorce was finalized. The court ultimately found that he did not meet the necessary criteria for permit extension based on his situation and relationship with his daughter, leading to his complaint to the federal tribunal, which was dismissed for lack of substantive legal reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Gambian National v. Switzerland (Residence Permit Non-Extension): He remained in the country unlawfully for several years while fathering a child with a Swiss citizen in 2009. After being forcibly returned to his home country in 2009, he married the child's mother and re-entered Switzerland in 2011 with a residence permit that was tied to his marriage. However, the couple separated shortly thereafter. In 2012, the migration authorities denied his request to extend his residence permit and initiated deportation proceedings. His subsequent appeals to the federal administrative court were unsuccessful, and he later submitted a request to stay in the country until his spouse's divorce was finalized. The court ultimately found that he did not meet the necessary criteria for permit extension based on his situation and relationship with his daughter, leading to his complaint to the federal tribunal, which was dismissed for lack of substantive legal reasoning.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it evidently lacked the required substantiation according to legal requirements.
The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge under the simplified procedure.
Cited in relation to the imposition of court costs.
The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_650/2014
Urteil vom 15. Juli 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration ,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 11. Juni 2014.
Erwägungen:
1. A.________, 1988 geborener Staatsangehöriger von Gambia, ersuchte 2005 unter falscher Identität um Asyl. Sein Gesuch wurde umgehend abgewiesen, er blieb aber während mehrerer Jahre illegal in der Schweiz. Am 28. Mai 2009 wurde seine Tochter B.________ geboren, die aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin stammt (Vaterschaftsanerkennung im März 2012). Nachdem er am 15. September 2009 zwangsweise nach Gambia zurückgeführt worden war, heiratete er dort am 8. Februar 2010 die Mutter seiner Tochter. Am 7. April 2011 reiste er wieder in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehegatten trennten sich bereits im Dezember 2011, ohne je wieder zusammenzuziehen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete zugleich dessen Wegweisung an. Dagegen gelangte der Betroffene an das Bundesverwaltungsgericht, welches sein für das dortige Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies; die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 2C_155/2013 vom 30. Mai 2013). Mit Endurteil vom 11. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache selbst ab.
Mit Schreiben vom 10. Juli (Postaufgabe 11. Juli) 2014 erklärt A.________, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Einsprache zu erheben. Er bittet darum, hierbleiben zu dürfen, wenigstens bis zur von seiner Ehefrau kürzlich beantragten Scheidung.
Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt ausführlich dar, warum der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung im Zusammenhang mit seiner Ehe nicht erfülle (Art. 42, 49 und 50 AuG). Alsdann prüft es die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung angesichts der Beziehung zu seiner Tochter unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK verlängert werden müsse; aufgrund seiner Sachverhaltsfeststellungen über die Art der Beziehungspflege in affektiver wie auch in finanzieller Hinsicht (E. 9.3 und 9.4) und zusätzlich unter Berücksichtigung des nicht tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers verneint es sie.
Dieser macht einzig geltend, dass seine Tochter jetzt fünf Jahre alt sei, sie ihn liebe und er alles tun werde, um hierbleiben zu können; seine Tochter würde sehr traurig und schockiert sein, wenn er weggehen müsse; seine Frau, von der er seit 2 ½ Jahren getrennt lebe, sei auch nicht froh über den Entscheid der Vorinstanz; sie verstünden sich wieder gut, was die Besuche bei seiner Tochter betreffe; seit einem Jahr bezahle er monatlich 50 Franken für seine Tochter, was er "beweisen" könne. Mit diesen Äusserungen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz auf, inwiefern die entscheidwesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich falsch wären und dass die Bewilligungsverweigerung auf deren Grundlage rechtsverletzend sein könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Beizufügen ist, dass angesichts der Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieses mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse.
2.3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller