Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_65/2021 KI-generiert

Tax Assessment Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 2C_65/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer failed to submit a tax return for the 2018 tax period in response to reminders from the tax authorities in the canton of Glarus, leading the authorities to assess the taxes based on their judgment. The taxpayer's appeal contending the assessment decision was deemed insufficiently justified by the canton’s tax authorities and subsequently by the tax appeal commission, which resulted in the appeal being dismissed for lack of adequate reasoning. The taxpayer further appealed to the Glarus Administrative Court, requesting a review of tax assessments from 2008, clarity on residential status, and free legal aid, all of which were declined. The taxpayer then took the case to the Swiss Federal Tribunal, similarly seeking to annul multiple tax assessments and requesting legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Tax Assessment Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements: The taxpayer's appeal contending the assessment decision was deemed insufficiently justified by the canton’s tax authorities and subsequently by the tax appeal commission, which resulted in the appeal being dismissed for lack of adequate reasoning. The taxpayer further appealed to the Glarus Administrative Court, requesting a review of tax assessments from 2008, clarity on residential status, and free legal aid, all of which were declined. The taxpayer then took the case to the Swiss Federal Tribunal, similarly seeking to annul multiple tax assessments and requesting legal aid.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und direkte Bundessteuer Steuerperiode 2018 Steuerveranlagungen Steuerbehörde Kostenverlegung Versäumnis des Steuerpflichtigen Verwaltungskosten offensichtliche Unrichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in relation to the request for free legal aid.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in reference to the decision to reject the request for free legal aid.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to confirm that there is no reason to waive the cost allocation in this case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited regarding the non-entitlement of the Canton to compensation as the prevailing administrative body.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_65/2021

Urteil vom 1. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus,

Steuerrekurskommission des Kantons Glarus.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2018,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 17. Dezember 2020 (VG.2020.00098, VG.2020.00099).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) reichte die Steuererklärung zur Steuerperiode 2018 nicht ein und blieb auch nach zwei Mahnungen seitens der Steuerverwaltung des Kantons Glarus (KSTV/GL; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) untätig. In der Folge schritt die Veranlagungsbehörde für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und der direkten Bundessteuer zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2019). Auf die dagegen gerichtete Einsprache trat die Veranlagungsbehörde nicht ein, was sie damit begründete, dass die Steuerpflichtige der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei (Einspracheentscheid vom 21. November 2019).

1.2. Die Steuerpflichtige erhob Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus. Diese forderte die Steuerpflichtige auf, eine verbesserte Rekursschrift einzureichen. Darin sei insbesondere darzulegen, weshalb die Veranlagungsbehörde zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten sei. Die Steuerpflichtige reichte eine Stellungnahme samt Beilagen ein, beschränkte sich aber auf allgemein gehaltene Ausführungen und pauschale Kritik an der Vorgehensweise der Behörden. Die Steuerrekurskommission trat am 31. August 2020 mangels hinreichender Begründung auf den Rekurs nicht ein.

1.3. Im Anschluss daran gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Darin ersuchte sie um Abänderung der Veranlagungsverfügungen seit der Steuerperiode 2008, um Klärung der ihres Erachtens immer noch offenen Wohnsitzfrage (hinsichtlich ihr und ihrer Kinder) sowie um Ausfertigung einer Wohnsitzbestätigung. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung). Das Verwaltungsgericht erliess am 17. Dezember 2020 je einen Entscheid zur direkten Bundessteuer (VG.2020.00099) und zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus (VG.2020.00098) und wies die Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung schrieb es zufolge Gegenstandslosigkeit ab, das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab. In der Sache selbst ging die Begründung dahin, dass die Steuerrekurskommission bundesrechtskonform auf die Rechtsmittel nicht eingetreten sei, da die Steuerpflichtige ihrer Begründungspflicht nicht genügt habe.

1.4. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ihr Antrag scheint darauf abzuzielen, dass sämtliche Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2006 bis und mit der streitbetroffenen Steuerperiode 2018 aufzuheben seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Steuerpflichtige um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein ( BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).

2.2. Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen diese Anforderungen an eine Beschwerde im Laufe der Zeit immer wieder aufgezeigt, zumeist in betreibungs- oder sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, aber auch in einem steuerrechtlichen Verfahren (Urteil 2C_45/2018 vom 24. Januar 2018). In der vorliegenden Beschwerde widmet die Steuerpflichtige sich wiederum schwergewichtig der Wohnsitzfrage, obwohl die Vorinstanz darauf nicht einzugehen hatte. Unter den Titeln "Kinder" und "Einkommen" finden sich teils wirre Argumente, die hier nicht zu wiederholen sind, da sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid ohnehin nichts zu tun haben. Entgegen der Einschätzung der Steuerpflichtigen, die darauf besteht, ihrer Begründungspflicht genügt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass von einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 BGG keine Rede sein kann. Auf die Steuerperioden 2008 bis und mit 2017 ist im vorliegenden Zusammenhang, der sich auf die Steuerperiode 2018 beschränkt, ohnehin nicht einzugehen. Mit ihrer immer wieder repetierten Kritik am Verhalten der "Miliz" im Kanton Glarus vermag die Steuerpflichtige nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrer Abweisung der Beschwerde und der Verweigerung der Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung bundesrechtswidrig vorgegangen sein könnte.

2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ( BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für einen Verzicht auf die Kostenverlegung besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aber reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Dem Kanton Glarus, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus, Steuerperiode 2018, wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen.

4. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher