Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_649/2009 KI-generiert

Notary Disciplined for Conflict of Interest Following Prior Notarization and Subsequent Legal Representation

Geschäftsnummer 2C_649/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual, functioning as both a lawyer and notary, was sanctioned by the Notariatskommission for failing to fulfill his duty to protect client interests in a real estate transaction. Following a series of legal proceedings related to warranty claims by buyers against sellers of a property, the Notariatskommission issued a reprimand against him for this violation. The individual contested this decision, claiming that the commission's ruling and an accompanying request for him to resign from his legal mandate infringed upon his rights. The matter was escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the outcome of the appeal and the imposition of costs were determined.

Legislator-Regeste

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Art. 27 BV, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 96 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV; Notary Disciplined for Conflict of Interest Following Prior Notarization and Subsequent Legal Representation: Following a series of legal proceedings related to warranty claims by buyers against sellers of a property, the Notariatskommission issued a reprimand against him for this violation. The individual contested this decision, claiming that the commission's ruling and an accompanying request for him to resign from his legal mandate infringed upon his rights. The matter was escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the outcome of the appeal and the imposition of costs were determined.

Schlagwörter

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Art. 27 BV (Disziplinaraufsicht über die Notare) Notar Interessenkollision gesetzliche Vertretung Verweis Verletzung von Verfahrensrechten Wirtschaftsverwaltungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 BV

Cited in the factual context of the case type (disciplinary supervision of notaries) and implicitly reviewed regarding the alleged violation when the appellant claimed an infringement of economic freedom.

Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the limitation of the Federal Tribunal to rule only on the party's requests.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Art. 82 lit. a BGG

Cited as the procedural basis allowing the appeal against a final decision made applying cantonal public law.

Art. 9 BGG

Cited as the constitutional provision underpinning the standard of review for arbitrariness when examining the application of cantonal law (Art. 95 lit. a BGG).

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the context of the applicable grounds for appeal concerning the violation of federal law, including the prohibition of arbitrariness (Art. 9 BV).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_649/2009

Urteil vom 16. März 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Notariatskommission Graubünden, Dr. Gieri Caviezel, Präsident, Villa Zambail/Masanserstrasse 40, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Art. 27 BV (Disziplinaraufsicht über die Notare),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. August 2009.

Sachverhalt:

A. Am 19. April 2002 beurkundete der als Rechtsanwalt und Notar tätige X.________ den Kaufvertrag zwischen A.________ sowie B.________ und C.________ (Verkäufer) und D.________ und E.________ (Käufer) über eine durch die Verkäufer (gemäss Plänen und detailliertem Baubeschrieb vom 22. August 2000) bis zum 1. Oktober 2002 zu erstellende Stockwerkseinheit in ________.

Im September 2004 beauftragten die Käufer X.________ als Rechtsanwalt gegenüber den Verkäufern Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag geltend zu machen. Nach erfolglosen Verhandlungen mit den Verkäufern reichte X.________ im September 2008 gegen diese eine Klage auf Behebung der Mängel an der Terrasse der Wohnung ein.

Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Verkäufer leitete die Notariatskommission Graubünden ein Disziplinarverfahren gegen X.________ ein und erteilte ihm einen Verweis wegen Verletzung der Interessenwahrungspflicht. Die vom Disziplinierten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. August 2009 sowie die Verpflichtung, das Mandat niederzulegen bzw. die Notariatskommission davon in Kenntnis zu setzen, seien aufzuheben.

Die Notariatskommission Graubünden und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der in Anwendung des kantonalen Notariatsgesetzes und damit von öffentlichem Recht ergangene letztinstanzliche Entscheid der Vorinstanz kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden ( Art. 82 lit. a BGG ). Ein Ausschlussgrund ( Art. 83 BGG ) liegt nicht vor.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. b bis lit. e BGG, die hier nicht angerufen sind, bildet die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung zugleich einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - wozu auf Verfassungsstufe namentlich das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) zählt - zur Folge hat (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1).

1.3 Die Notariatskommission hat dem Beschwerdeführer einen Verweis erteilt wegen Verletzung von Art. 24 Abs. 2 des Bündner Notariatsgesetzes vom 18. Oktober 2004 (NotG/GR) bzw. wegen Verletzung der Interessenwahrungspflicht; darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer angehalten, der Notariatskommission eine Bestätigung über die Niederlegung seines Anwaltsmandates im in Frage stehenden Gerichtsverfahren zukommen zu lassen. Dieser Beschluss wurde von der Vorinstanz bestätigt. Es ist somit allein die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht zu beurteilen.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der "Verpflichtung, das Anwaltsmandat niederzulegen bzw. die Notariatskommission davon in Kenntnis zu setzen".

1.5 Im Bereich des öffentlichen Rechts sind auch bloss kassatorische Begehren zulässig (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4). Da der Beschwerdeführer indessen neben dem blossen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch in der Sache einen Antrag stellt und das Bundesgericht nicht über die Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen darf ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), wäre vorliegend an sich einzig zu prüfen, ob die in der Sache angefochtene Verpflichtung Bundesrecht verletzt, die Frage kann indessen offen gelassen werden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer geht zwar davon aus, ein Verstoss gegen Art. 24 Abs. 2 NotG/GR liege nicht vor bzw. die Auffassung der Vorinstanzen sei überzogen. Da er indessen nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Bundesrecht - namentlich das hinsichtlich der Handhabung von kantonalem Recht im Vordergrund stehende Willkürverbot ( Art. 9 BV ; vgl. Urteil 2C_444/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2) - verletzt haben soll (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Anwendung des kantonalen Rechts richtet.

3.

3.1 Die Notariatskommission hat den Beschwerdeführer aufgefordert, er habe ihr innert 30 Tagen eine Bestätigung über die Niederlegung des Anwaltsmandats für die Käufer im Verfahren betreffend Gewährleistung aus dem Kaufvertrag zukommen zu lassen (Dispositiv Ziff. 2).

3.2 Die Vorinstanz hat erkannt, der Beschwerdeführer werde durch diese Aufforderung nicht verpflichtet, sein Anwaltsmandat aufzugeben. Davon sei weder in der Begründung, noch im Dispositiv die Rede.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die erwähnte Informationspflicht zwinge ihn faktisch, das Anwaltsmandat niederzulegen. Für eine solche Pflicht zur Mandatsniederlegung bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, was das Bundesgericht angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit ( Art. 27 BV ) mit freier Kognition zu prüfen habe. Diese Argumentation übersieht, dass die kantonalen Behörden gerade keine Mandatsniederlegung angeordnet haben. Von einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ( Art. 27 BV ) des Beschwerdeführers als Anwalt kann daher - sofern er sich zufolge der gleichzeitigen Ausübung der Funktion des Notars darauf überhaupt berufen könnte (vgl. BGE 133 I 259 E. 2.2 und 4.4) - nicht die Rede sein. Auch wenn die Notariatskommission dem Beschwerdeführer keine Weisungen betreffend das anwaltliche Mandat erteilen kann, durfte sie ihn doch dazu auffordern, die notariatsrechtlichen Berufspflichten inskünftig einzuhalten, und sie konnte auch die erforderlichen Anordnungen treffen, um dies zu überprüfen (vgl. Art. 5 NotG/GR).

Bei dieser Sachlage erscheint die in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgebrachte Rüge der Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 5 Ziff. 4) unbegründet.

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng