Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_648/2011 KI-generiert

Denial of Residency Permit Extension Due to Criminal Conviction and Expulsion Order

Geschäftsnummer 2C_648/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after immigrating to Switzerland and receiving a residence permit, subsequently faced legal challenges following a serious criminal conviction. After moving out of his marital home and divorcing, he was denied the renewal of his residence permit and faced deportation alongside his ex-wife and children. His appeals against the Migration Office's decision and the subsequent judgment by the cantonal administrative court were unsuccessful, prompting him to approach the Federal Tribunal to contest the decisions, seeking restoration of his residence permit and an end to the deportation order. However, the tribunal deemed the appeal clearly inadmissible as the appellant could not demonstrate a legal entitlement to permit renewal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Denial of Residency Permit Extension Due to Criminal Conviction and Expulsion Order: After moving out of his marital home and divorcing, he was denied the renewal of his residence permit and faced deportation alongside his ex-wife and children. His appeals against the Migration Office's decision and the subsequent judgment by the cantonal administrative court were unsuccessful, prompting him to approach the Federal Tribunal to contest the decisions, seeking restoration of his residence permit and an end to the deportation order. However, the tribunal deemed the appeal clearly inadmissible as the appellant could not demonstrate a legal entitlement to permit renewal.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung strafrechtliche Landesverweisung Aufenthaltsbewilligungen Versuch im Strafrecht Verlängerung der Untersuchungshaft Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) because it was obviously inadmissible.

Art. 108 BGG

The case was decided by the single judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The applicant was ordered to pay the court costs according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_648/2011

Urteil vom 30. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 15. Juni 2011.

Erwägungen:

1. Der 1972 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste 1994 als Zweiundzwanzigjähriger in die Schweiz ein; er erhielt die Aufenthaltsbewilligung. 1997 zog er seine 1996 in der Heimat geheiratete Ehefrau nach, mit welcher zusammen er in der Folge drei Kinder hatte (geb. 1997, 2000 und 2008). Er verliess im Juni 2010 die eheliche Wohnung, um zu seiner Freundin, einer Schweizer Bürgerin, zu ziehen. Die Ehe wurde am 23. November 2010 geschieden, wobei der Mutter die Obhut über die Kinder anvertraut wurde. Im Juli 2010 wurde X.________ rechtskräftig wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.

Am 7. September 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ebenso wurden die (damalige) Ehefau und die drei Kinder weggewiesen. Der gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobene Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit blieb erfolglos (Entscheid vom 18. März 2011). Mit Entscheid vom 15. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Rechtsschrift vom 22. August (Postaufgabe 25. August) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu erteilen und von der Wegweisung sei abzusehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, sowie betreffend Wegweisung ( Art. 83 lit. c ZIff. 2 und 4 BGG ).

Schon das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung zustehe. Dieser macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern ein solcher gegeben sein könnte, und er nennt auch keine konkreten Umstände, die ohne weiteres auf das Bestehen eines solchen schliessen liessen; er kommt seiner ihm nach Art. 42 Abs. 2 BGG auch hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen bestehenden Begründungspflicht nicht nach (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48). Die von ihm erwähnte Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin, welche sich in einem eigenen Schreiben zur Sache äussert, genügte jedenfalls zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 8 EMRK nicht (vgl. zu ausländerrechtlichen Bewilligungen nach Art. 8 EMRK im Falle von Konkubinatspaaren Urteile 2C_661/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3 und 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller