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2C_641/2012 KI-generiert

Taxpayers v. Tax Authority (Appeal on Untimeliness)

Geschäftsnummer 2C_641/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the taxpayers faced assessments for state, municipal, and federal taxes for the year 2008, which were based on estimates due to their failure to file timely appeals against the assessments. The local tax authority rejected their late appeals in September 2011, citing a lack of valid reasons for reconsideration as a basis for restoring the deadlines. Subsequent appeals to the tax court were dismissed as well, leading to a final appeal to the Federal Tribunal, which concluded that the arguments presented by the taxpayer were insufficient to warrant further review or overturn the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Taxpayers v. Tax Authority (Appeal on Untimeliness): The local tax authority rejected their late appeals in September 2011, citing a lack of valid reasons for reconsideration as a basis for restoring the deadlines. Subsequent appeals to the tax court were dismissed as well, leading to a final appeal to the Federal Tribunal, which concluded that the arguments presented by the taxpayer were insufficient to warrant further review or overturn the earlier decisions.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2008, Direkte Bundessteuer 2008 Rechte des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Steuerveranlagungen verspätete Steuererklärung Steuerjustizverfahren Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the basis for the simplified procedure decision not to enter a decision on the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter a decision on the appeal due to a manifest lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_641/2012

2C_642/2012

Urteil vom 3. Juli 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2008,

Direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Mai 2012.

Erwägungen:

1. Die Steuerpflichtigen X.________ und Y.________ wurden zu den Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie zur direkten Bundessteuer nach Ermessen veranlagt. Auf die am 21. April 2011 erhobene(n) Einsprache(n) trat das Kantonale Steueramt Zürich am 13. September 2011 wegen Verspätung nicht ein. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich wies die gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betr. Staats- und Gemeindesteuern; Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) ab, soweit er darauf eintrat. Er sah davon ab, die Sache an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen, damit dieses die von den Pflichtigen geltend gemachten Verspätungsgründe im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs prüfe; er hielt dafür, dass das Steueramt ein solches Gesuch mangels Vorliegens eines Fristwiederherstellungsgrunds hätte abweisen müssen.

Mit zwei separaten Urteilen (Nr. SB.2011.00178 betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. Nr. SB.2011.00179 betreffend direkte Bundessteuer) vom 9. Mai 2012 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit einer Rechtsschrift vom 29. Juni 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts, "de revoir ce cas de manière objective".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG ) verletze. Soweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, kann auch im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; ist ein Nichteintretensentscheid oder ein Entscheid, womit ein Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz bestätigt wird, angefochten, muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Erwägungen rechtsverletzend seien.

2.2 Es ist unbestritten bzw. für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass gegen die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie zur direkten Bundessteuer 2008 nicht rechtzeitig Einsprache erhoben wurde. Das Steuerrekursgericht hat dazu festgehalten, dass kein valabler Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat der aus der gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts gerichteten Rechtsschrift sinngemäss eine Rüge der Gehörsverweigerung herausgelesen (zu komplizierte Erwägungen) und diese für unbegründet erachtet; soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zu den Veranlagungen machte, ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese nur das vom Steuerrekursgericht bestätigte Nichteintreten auf die Einsprachen zum Gegenstand haben konnte.

Inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser Interpretation der bei ihm eingereichten Beschwerde bzw. bei deren Behandlung schweizerisches Recht, namentlich im Zusammenhang mit der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, lässt die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift auch nicht im Ansatz erkennen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die E. 3.2 des Urteils Nr. SB.2011.00179 betreffend direkte Bundessteuer sei für ihn unverständlich, wird keine Rechtsverletzung dargetan. Schliesslich sind die Äusserungen des Beschwerdeführers betreffend die Veranlagungsfaktoren angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands (Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung) vor Bundesgericht ebenso wenig zu hören wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

2.3 Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller