Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_640/2009 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Upheld Pending Removal

Geschäftsnummer 2C_640/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Togolese national who entered Switzerland as an asylum seeker in March 2004 and had his asylum application rejected in February 2006. After multiple unsuccessful appeals, he was taken into deportation custody by the local police authority in August 2009 for refusing to board a scheduled flight for his return to Togo. The legality of this detention was confirmed by a district judge shortly thereafter, and an appeal against this decision was subsequently dismissed by a cantonal court. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal challenging the legality of the deportation custody rather than the original deportation order itself. The central issue was whether the detention for the execution of the deportation was lawful under domestic immigration law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 77 AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Asylum Seeker Detention Upheld Pending Removal: After multiple unsuccessful appeals, he was taken into deportation custody by the local police authority in August 2009 for refusing to board a scheduled flight for his return to Togo. The legality of this detention was confirmed by a district judge shortly thereafter, and an appeal against this decision was subsequently dismissed by a cantonal court. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal challenging the legality of the deportation custody rather than the original deportation order itself. The central issue was whether the detention for the execution of the deportation was lawful under domestic immigration law.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Haftbedingungen Abschiebung Asylgesetz Reisedokumente Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Soweit überhaupt eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Beschwerdebegründung vorliegt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, gilt Folgendes:
Art. 77 AuG
Die Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 77 AuG (Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere).
Art. 109 Abs. 3 BGG
Art. 109 Abs. 3 BGG ] und welcher nichts beizufügen ist).
Art. 109 BGG
The appeal was dismissed in the simplified procedure according to this article.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to waive the collection of costs despite the outcome of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of costs despite the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_640/2009

Urteil vom 5. Oktober 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden,

Bezirksgerichtspräsident Plessur, 7002 Chur.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer,

vom 10. September 2009.

Erwägungen:

1. Der togolesische Staatsangehörige X.________, geboren 1966, reiste im März 2004 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch am 24. Februar 2006 ab und ordnete die Wegweisung an. Mit Urteil vom 14. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde ab. Ein gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch blieb erfolglos (Urteil des Bundeswaltungsgerichts vom 13. August 2009).

Am 30. August 2009 nahm das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden X.________ in Ausschaffungshaft. Nachdem dieser sich geweigert hatte, den per 2. September 2009 organisierten Rückflug anzutreten, schützte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Entscheid vom 3. September 2009 die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der bis zum 30. Oktober 2009 angeordneten Ausschaffungshaft. Die gegen diesen Haftbestätigungsentscheid erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 10. September 2009 ab. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich X.________ mit am 30. September 2009 zur Post gegebenem, als Rekurs bezeichnetem Schreiben beim Kantonsgericht selber. Das Kantonsgericht überwies die Eingabe am 1. Oktober 2009 mitsamt den kantonalen Akten ans Bundesgericht. Hier ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid entgegengenommen worden.

2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist allein die Frage, ob die zur Sicherstellung des Vollzugs der asylrechtlichen Wegweisung angeordnete Ausschaffungshaft rechtmässig ist; nicht prüfen kann das Bundesgericht, ob die (rechtskräftig gewordene) Wegweisung als solche rechtmässig ist (vgl. BGE 128 II 193 E. 2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen vorab die Verhältnisse in seinem Heimatland und die von ihm behauptete Unmöglichkeit, dorthin zurückzukehren. Damit ist er nicht zu hören. Soweit überhaupt eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Beschwerdebegründung vorliegt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, gilt Folgendes:

Die Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 77 AuG (Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere). Danach kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Ausländer die Schweiz nicht innert angesetzter Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für den Ausländer beschaffen musste (Abs. 1); die Haft darf höchstens 60 Tage dauern (Abs. 2), und die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Abs. 3). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dieser besonderen Ausschaffungshaft zutreffend umschrieben und einleuchtend dargelegt, warum sie im konkreten Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind (E. 1 des angefochtenen Entscheids, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann [vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ] und welcher nichts beizufügen ist). Was sodann das Anliegen des Beschwerdeführers betrifft, nach Deutschland ausreisen zu können, hat die Vorinstanz zutreffend erklärt, warum es an einer legalen Möglichkeit, dorthin auszureisen, fehlt und weshalb daher diesbezüglich der Rechtmässigkeit der Haft nichts entgegensteht. Es kann auch in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die einschlägige Erwägung (E. 2) des angefochtenen Entscheids und die dort zitierte Rechtsprechung ( BGE 133 II 97 S. 4.2.2 S. 103) verwiesen werden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich schon darum, weil der Beschwerdeführer sich damit begnügt, seinem Wunsch Ausdruck zu geben, nach Deutschland auszureisen, ohne sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid hierzu auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller