Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_640/2007 KI-generiert

Kurtaxe Liability for Unused Holiday Apartment

Geschäftsnummer 2C_640/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute over a municipal tax known as Kurtaxe, which is imposed on individuals with non-residential status who stay overnight in the municipality. The petitioner, who co-owns a multi-family house in the area, was required to pay a total of 1,110 Swiss francs in Kurtaxe for the period from May 1, 2004, to April 30, 2007. This tax was levied based on the presumption of occupancy, despite the petitioner asserting that he did not use the specific property linked to the tax obligation. His appeals to the local governmental authorities and the administrative court were unsuccessful, leading him to seek a federal review of the decision. The case highlights issues of tax liability, occupancy presumption, and the implications of associated familial tax status.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 5 KTR, Art. 263 Abs. 3 StG, Art. 6 Abs. 1 KTR, Art. 7 KTR; Kurtaxe Liability for Unused Holiday Apartment: The petitioner, who co-owns a multi-family house in the area, was required to pay a total of 1,110 Swiss francs in Kurtaxe for the period from May 1, 2004, to April 30, 2007. This tax was levied based on the presumption of occupancy, despite the petitioner asserting that he did not use the specific property linked to the tax obligation. His appeals to the local governmental authorities and the administrative court were unsuccessful, leading him to seek a federal review of the decision. The case highlights issues of tax liability, occupancy presumption, and the implications of associated familial tax status.

Schlagwörter

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Kurtaxe Steuerpflicht Mieterhaftung Steuersatz Zahlungspflicht Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung niedergelassene Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl.
Art. 109 BGG
The appeal is to be dismissed summarily under this simplified procedure.
Art. 5 KTR
Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen haben die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale zu entrichten (Art. 5 KTR in Verbindung mit Art.
Art. 263 Abs. 3 StG
5 KTR in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 StG /BE).
Art. 6 Abs. 1 KTR
Angehörigenpauschale bezahlt der Besitzer einer Ferienwohnung die Kurtaxe für sich selber und seinen Ehegatten sowie für alle weiteren Hausgenossen und die Verwandten in gerader Linie, die voll- und halbblütigen Geschwister, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, je einschliesslich deren Ehegatten (Art. 6 Abs.
Art. 7 KTR
Art. 66 Abs. 1 BGG
The losing appellant must bear the procedural costs.
Art. 68 BGG
No party compensation is awarded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is to be dismissed summarily under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant must bear the procedural costs.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_640/2007/leb

Urteil vom 20. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch

den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden, Beschwerdegegnerin,

Regierungsstatthalteramt Frutigen,

Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

und

Verein Adelboden Tourismus,

Dorfstrasse 23, 3715 Adelboden,

Gegenstand

Kurtaxe,

Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin

der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 16. Oktober 2007.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 9. August 2006 verpflichtete der Verein Adelboden Tourismus X.________, für die Zeitspanne vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007 Kurtaxen von insgesamt 1'110 Franken zu bezahlen (drei jährliche Angehörigenpauschalen [vgl. E. 3.1] von 370 Franken). Hiergegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsstatthalter von Frutigen und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil der Einzelrichterin vom 16. Oktober 2007).

2. Am 12. November 2007 hat X.________ beim Bundesgericht "staatsrechtliche Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Ob seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), erscheint - zumal er sich nur ganz am Rand auf verfassungsmässige Rechte beruft und ansonsten rein appellatorisch argumentiert - zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abzuweisen ist.

3.

3.1 Die Gemeinde Adelboden erhebt von natürlichen Personen mit auswärtigem Wohnsitz, welche auf Gemeindegebiet übernachten, eine Kurtaxe (Art. 1 Abs. 1 des Kurtaxenreglements vom 10. Mai 1993 [KTR] in Verbindung mit Art. 263 Abs. 2 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG/BE]). Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen haben die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale zu entrichten (Art. 5 KTR in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 StG /BE). Mit der sog. Angehörigenpauschale bezahlt der Besitzer einer Ferienwohnung die Kurtaxe für sich selber und seinen Ehegatten sowie für alle weiteren Hausgenossen und die Verwandten in gerader Linie, die voll- und halbblütigen Geschwister, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, je einschliesslich deren Ehegatten (Art. 6 Abs. 1 KTR). Sie beträgt für das erste Zimmer der Ferienwohnung 210 Franken und erhöht sich für jedes weitere Zimmer um 80 Franken, wobei die maximale Angehörigenpauschale 450 Franken beträgt (vgl. Art. 7 KTR).

3.2 Der Beschwerdeführer ist - zu rund einem Viertel (113/450) - Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Adelboden. Er wird deshalb vom Verein Adelboden Tourismus bezüglich der Kurtaxe als "Ansprecher" für eine 3-Zimmer-Wohnung behandelt, obschon er stets bestritten hat, die betreffende Wohnung zu nutzen. Gemäss Praxis des Berner Verwaltungsgerichts wird bei Eigentümern und Dauermietern vermutet, dass sie oder ihre Angehörigen sich gelegentlich in ihrer Ferienwohnung aufhalten und so kurtaxpflichtig werden. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber gemacht hatte, wie sich die Nutzungsverhältnisse bezüglich der ihm zugerechneten Wohnung präsentieren, hat es das Bundesgericht als verfassungskonform erachtet, dass er für die Zeitspanne vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2004 kurtaxpflichtig erklärt worden ist (Urteil 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006). An diesen Voraussetzungen hat sich nichts geändert, so dass die Kurtaxpflicht des Beschwerdeführers auch für die streitbetroffene Zeitspanne vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007 willkürfrei vermutet werden kann, zumal dieser nach wie vor keine substantiierten Angaben zur Nutzung der fraglichen 3-Zimmer-Wohnung gemacht hat.

3.3 Weiter hat das Verwaltungsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass bereits sein Vater eine Angehörigenpauschale entrichtet habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies aus dem Grund, dass er selber für eine andere Wohnung des Mehrfamilienhauses in Anspruch genommen werde als sein Vater. Das scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er sich vor Bundesgericht implizit darauf beruft, als "Verwandter in gerader Linie" in die Angehörigenpauschale seines Vaters eingeschlossen zu sein. Gleich verhält es sich mit der Rüge, seine Übernachtungen in Adelboden würden (ohne gesetzliche Grundlage) doppelt mit Kurtaxen belegt. Von einer Verletzung des Willkürverbots durch das Berner Verwaltungsgericht kann auch insoweit keine Rede sein.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Frutigen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Verein Adelboden Tourismus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: