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2C_637/2014 KI-generiert

Claimant v. Canton Regarding Dismissal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_637/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a lawsuit against a cantonal government seeking damages amounting to 250,000 Swiss Francs. The court required the plaintiff to pay a fee for the proceedings, which was not fulfilled, leading the court to dismiss the case due to non-compliance with the payment requirement. The plaintiff appealed the dismissal, but the appellate court noted that the appeal lacked substantive arguments addressing the reasons for the lower court's decision. Consequently, the appellate court also dismissed the appeal. The plaintiff subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which recognized the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a decision not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Claimant v. Canton Regarding Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: The court required the plaintiff to pay a fee for the proceedings, which was not fulfilled, leading the court to dismiss the case due to non-compliance with the payment requirement. The plaintiff appealed the dismissal, but the appellate court noted that the appeal lacked substantive arguments addressing the reasons for the lower court's decision. Consequently, the appellate court also dismissed the appeal. The plaintiff subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which recognized the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a decision not to proceed with it.

Schlagwörter

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Forderung aus Staatshaftung Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Schadenersatzzahlung Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss Konkursforderung verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by a decision of the single judge in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The specific ground for not entering the appeal was the lack of sufficient reasoning in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_637/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich , vertreten durch die Finanzdirektion, des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung aus Staatshaftung; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Mai 2014.

Erwägungen:

A.________ klagte am 24. Februar 2014 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Kanton Zürich auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250'000.-- plus Zins. Das Bezirksgericht setzte ihm Frist und nach deren erfolglosen Ablauf eine Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Mit Beschluss vom 17. April 2014 trat das Bezirksgericht, wie für diesen Fall angekündigt, mangels Leistung des Vorschusses auf die Klage nicht ein. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss der I. Zivilkammer vom 30. Mai 2014 nicht ein. Es hielt dazu fest, dass jegliche Begründung zu und Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des Bezirksgerichts fehlten; der Kläger gehe in keiner Art und Weise darauf ein, dass das Nichteintreten des Bezirksgerichts androhungsgemäss erfolgte, weil er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über den Beschluss des Obergerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid angefochten. Der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit den diesen Entscheid rechtfertigenden Erwägungen des Obergerichts (fehlende Berufungsbegründung) vermissen. Die vorliegende Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller