Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_636/2024 KI-generiert

Auditor Examination Grading Dispute

Geschäftsnummer 2C_636/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A.________ legte im Sommer 2021 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Mit Verfügung vom 9. September 2021 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, dass er die Prüfung aufgrund der erzielten Noten (Fallstudie "Professional Judgement": 3.5; "Professional Judgement" mündlich: 4; Kurzreferat: 4.5; Gesamtnote: 3.8) nicht bestanden habe.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 83 lit. t BGG, Art. 83 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Auditor Examination Grading Dispute: Mit Verfügung vom 9. September 2021 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, dass er die Prüfung aufgrund der erzielten Noten (Fallstudie "Professional Judgement": 3.5; "Professional Judgement" mündlich: 4; Kurzreferat: 4.5; Gesamtnote: 3.8) nicht bestanden habe.

Schlagwörter

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Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2021 nicht-administrative Streitigkeit Bewertung der Befähigung Prüfungsreglement Fall des Ausschlusses Hochschulbildung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

Cited to justify the non-admission of the subsidiary constitutional appeal.

Art. 119 Abs. 2 BGG

Cited as the reason for waiving personal cost imposition on the appellant's counsel, as both appeals were decided in the same proceeding.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the unsuccessful appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

Art. 83 lit. t BGG

Cited as the primary reason for declaring the appeal in public law matters inadmissible because it related to the assessment of exam results.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

B-3528/2026 (2026-06-25)
Examination Board Lacks Standing to Appeal Candidate's Pass.
«…cher oder verfahrensrechtlicher Na- tur, zulässig bleibt (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 5…»
B-7262/2025 (2026-06-24)
Applicant fails entrance exam despite claims of medication-induced cognitive impairment.
«…ous le coup de la clause d'irrecevabilité (ATF 147 I 73 consid. 1.2.1 et la référence citée ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_636/2024 du 4 juin 2025 consid. 1.1.3). (Le dispositif figure à la page suivante.)…»
B-8561/2025 (2026-06-23)
Candidate Denied Special CPA Exam Date Due to Adequate Notification of Rule Change
«…scher oder verfah- rensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) S…»
B-8751/2025 (2026-06-01)
Medical Student's Exam Appeal Dismissed
«…her oder verfahrensrechtli- cher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Ur- teil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)…»
B-7447/2025 (2026-05-08)
Student's Appeal Dismissed in Vocational Exam Grade Dispute
«…scher oder ver- fahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)…»
B-7324/2025 (2026-05-04)
Applicant v. Examination Board (Matura Examination)
«…atorischer oder verfahrensrechtli- cher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 19…»
B-7705/2025 (2026-03-09)
Candidate's Failed Appeal Over Unpaid Cost Deposit
«…rischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)…»
B-5989/2024 (2026-03-03)
Applicant Fails Accounting and Controlling Expert Exam
«…rischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 29…»
B-1612/2025 (2026-02-18)
Candidate Exclusion from Professional Exam is Appealable Intermediate Decision
«…rischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 3…»
B-1627/2025 (2026-02-18)
SBFI Must Hear Appeal on Professional Qualification Exam
«…rischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 3…»
B-1630/2025 (2026-02-18)
Candidate's Exclusion from Auditor Exam Upheld as Appealable Intermediate Decision
«…rischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 3…»
B-1632/2025 (2026-02-18)
Candidate Exclusion from Professional Examination, Direct Appeal Appropriate
«…rischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 3…»
B-6715/2025 (2026-02-17)
Professional Football Match Justifies Exam Postponement
«…B-6715/2025 bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Sei…»
B-4101/2025 (2026-01-28)
Driving Instructor Exam Rejection Upheld
«…scher oder verfah- rensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). Seite 18…»
B-913/2025 (2026-01-28)
Applicant Denied Professional Driver's License After Unfounded Appeal
«…oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_636/2024

Urteil vom 4. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze,

*gegen*

1. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

2. Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, c/o EXPERTsuisse AG, Stauffacherstrasse 1, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder

Dr. Anja Josuran-Binder, Rechtsanwältinnen.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2021,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 6. November 2024 (B-1216/2023).

Sachverhalt:

A. A.________ legte im Sommer 2021 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Mit Verfügung vom 9. September 2021 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, dass er die Prüfung aufgrund der erzielten Noten (Fallstudie "Professional Judgement": 3.5; "Professional Judgement" mündlich: 4; Kurzreferat: 4.5; Gesamtnote: 3.8) nicht bestanden habe.

B. Gegen diesen Prüfungsentscheid erhob A.________ Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Er verlangte im Wesentlichen, dass die Fallstudie mit der Note 4 zu bewerten sei. Das SBFI wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024).

C. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Dezember 2024 sowie mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Dezember 2024 ans Bundesgericht. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ im Hauptpunkt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. [recte: 6.] November 2024 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die "Beschwerdegegnerin" zurückzuweisen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt er im Hauptpunkt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. [recte: 6.] November 2024 sei aufzuheben und die Note der schriftlichen Prüfung der höheren Fachprüfung zum Wirtschaftsprüfer auf 4 festzusetzen. Im Eventualpunkt beantragt A.________ in beiden Beschwerden, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2025 eine Vernehmlassung ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Im Rahmen einer Vorbemerkung weist die Prüfungskommission zudem darauf hin, dass (auch) auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten sei, weil kein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss

Art. 113 BGG

vorliege. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies hätte wissen müssen, werde es dem Bundesgericht überlassen, zu prüfen, ob die durch die Behandlung der Verfassungsbeschwerde entstehenden Gerichtskosten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen seien.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Februar 2025 sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er regt an, dass die beiden Beschwerdeverfahren "miteinander verbunden" werden. Im Übrigen müsse die subsidiäre Verfassungsbeschwerde u.a. aufgrund der EMRK auch gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts offenstehen, weshalb

Art. 113 BGG

dahingehend teleologisch zu reduzieren sei.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (

Art. 29 Abs. 1 BGG

) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

BGE 150 I 174

E. 1;

149 II 462

E. 1.1).

1.1.

Fraglich ist, ob auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten werden kann.

1.1.1.

Als Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt das angefochtene Urteil grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (

Art. 82 lit. a,

Art. 86 Abs. 1 lit. a und

Art. 90 BGG

).

1.1.2.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (

BGE 147 I 73

E. 1.2.1

;

136 I 229

E. 1; Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3). Sind dagegen andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, namentlich solche organisatorischer Natur, oder werden Mängel des Prüfungsablaufs geltend gemacht, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl.

BGE 147 I 73

E. 1.2.1; Urteile 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.2; 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.2; 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.3; 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1.1).

1.1.3.

Ob Art. 83 lit. t BGG greift oder nicht, hängt in erster Linie davon ab, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Nicht selten ist es zur Beantwortung dieser Frage indes unerlässlich, auch auf die im bundesgerichtlichen Verfahren konkret erhobenen Rügen abzustellen (vgl. dazu FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 198 zu

Art. 83 BGG

mit Hinweisen). Dabei führt die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten insoweit, als sie allein die Benotung bzw. das Ergebnis einer Prüfung betrifft, nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Namentlich Gehörsverletzungsrügen, die sich ausschliesslich auf die Prüfungsbewertung beziehen, können nicht mit diesem Rechtsmittel vor das Bundesgericht getragen werden (vgl. Urteil 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.3).

1.1.4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungskommission sei ihrer sich aus

Art. 29 Abs. 2 BV

und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

ergebenden Pflicht nicht nachgekommen, die Bewertung seiner Prüfungsleistung zu begründen. Sodann habe die Vorinstanz seine Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

), die Rechtsweggarantie (

Art. 29a BV

) sowie das Willkürverbot (

Art. 9 BV

) verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht genauer abklärte, obschon mehrere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prüfungskorrektur vorliegen würden. Schliesslich hätte ihm - so der Beschwerdeführer weiter - vollständige Akteneinsicht gewährt werden müssen, damit er die Bewertung seiner Prüfung nachvollziehen und den Prüfungsentscheid wirksam anfechten kann.

1.1.5.

Mit diesen Vorbringen beanstandet der Beschwerdeführer nicht den Prüfungsablauf bzw. die Rahmenbedingungen der Erbringung seiner Prüfungsleistung, sondern ausschliesslich Aspekte, die sich auf deren Bewertung beziehen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich aufgrund von Art. 83 lit. t BGG unzulässig.

1.2.

Von vornherein unzulässig ist die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfügung steht (

Art. 113 BGG

e contrario; Urteil 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 1.3). Der seitens des Beschwerdeführers in der Replik vorgetragene Einwand,

Art. 113 BGG

sei verfassungs- und konventionswidrig, ist nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht einzugehen ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

1.3.

Zusammenfassend erweist sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden mangels Vorliegens eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

). Darauf, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie von der Beschwerdegegnerin 1 angeregt - die Kosten der Behandlung der Verfassungsbeschwerde persönlich aufzuerlegen (vgl.

Art. 66 Abs. 3 BGG

), wird verzichtet, da beide Beschwerden gemäss

Art. 119 Abs. 2 BGG

im selben Verfahren erledigt werden. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann