Taxpayer Appeal on Meal and Travel Deductions: Inadmissibility Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer who filed a complaint against the decision of the Cantonal Tax Court regarding their 2012 tax return. The dispute centered on the admissibility of deductions for additional meal costs related to retraining and travel expenses incurred for the care of a disabled child, which were denied due to insufficient documentation. The taxpayer contested the Tax Court's ruling, claiming bias on the part of the court, but ultimately, the appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to be inadmissible because the taxpayer did not adequately address the reasons for the Tax Court's decision or provide sufficient evidence regarding the alleged bias.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer Appeal on Meal and Travel Deductions: Inadmissibility Due to Insufficient Justification: The dispute centered on the admissibility of deductions for additional meal costs related to retraining and travel expenses incurred for the care of a disabled child, which were denied due to insufficient documentation. The taxpayer contested the Tax Court's ruling, claiming bias on the part of the court, but ultimately, the appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to be inadmissible because the taxpayer did not adequately address the reasons for the Tax Court's decision or provide sufficient evidence regarding the alleged bias.
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KI-generiertThe appeal was dismissed via the simplified procedure applicable to obviously inadmissible submissions.
The request for free legal aid was rejected as the submission was hopeless in its current form.
The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.
No party compensation is owed according to this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_635/2013
2C_636/2013
Urteil vom 14. Juli 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn .
Gegenstand
Staatssteuer 2012 (2C_635/2013) und
Bundessteuer 2012 (2C_636/2013),
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 10. Juni 2013.
Erwägungen:
1. X.________ und Y.________ reichten am 16. Februar 2013 die Steuererklärung 2012 ein. Vor dem Steuergericht des Kantons Solothurn blieben die Abzugsmöglichkeiten für Mehrkosten von ca. Fr. 600.-- für die Verpflegung im Rahmen einer Umschulung sowie von Fahrkosten zugunsten des behinderten Kindes strittig; diese wurden mangels hinreichender Belege kantonal letztinstanzlich am 10. Juni 2013 nicht zugelassen. X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Steuergerichts zu prüfen, da er damit nicht einverstanden sei und ihm das Steuergericht als befangen erscheine.
2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:
2.1. Die Beschwerdeschrift betrifft sowohl die Staats- als auch die direkte Bundessteuer 2006, weshalb praxisgemäss zwei separate Dossiers eröffnet wurden. Da sich diese auf den gleichen Entscheid beziehen und denselben Sachverhalt betreffen, können die Verfahren vereinigt werden.
2.2.
2.2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2.2. Das Steuergericht hat die vom Steuerpflichtigen erhobenen Einwände geprüft und dargelegt, warum die von ihm gewünschten Abzüge nicht zugelassen werden könnten (mangelnde Belege, anderweitige Berücksichtigung). Der Beschwerdeführer wiederholt stichwortartig, was er vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit deren Begründung setzt er sich indessen in keiner Weise auseinander, weshalb seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Er legt auch nicht dar, inwiefern die Mitglieder des Steuergerichts befangen gewesen sein sollen.
2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Zwar hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, doch war seine Eingabe in der vorliegenden Form zum Vornherein aussichtslos ( Art. 64 BGG ); im Übrigen ist der Beschwerdeführer nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz nicht bedürftig. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 2C_635/2013 und 2C_636/2013 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
3.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar