Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_634/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed: Extension of Deportation Detention Order Upheld Over Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 2C_634/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland illegally and applied for asylum, which was subsequently denied. Following his unsuccessful appeals against a deportation order, he failed to comply with the exit requirement and became untraceable. After being apprehended, he was placed in detention for deportation, and multiple extensions of this detention were granted over time. The individual later contested the legality and proportionality of his continued detention, but the court upheld the extension, citing compliance with legal standards for detention in such circumstances. The individual’s claims regarding his health conditions and ability to return to his homeland were not sufficiently substantiated to challenge the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 80 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed: Extension of Deportation Detention Order Upheld Over Insufficient Argumentation: Following his unsuccessful appeals against a deportation order, he failed to comply with the exit requirement and became untraceable. After being apprehended, he was placed in detention for deportation, and multiple extensions of this detention were granted over time. The individual later contested the legality and proportionality of his continued detention, but the court upheld the extension, citing compliance with legal standards for detention in such circumstances. The individual’s claims regarding his health conditions and ability to return to his homeland were not sufficiently substantiated to challenge the court's decision.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Verhältnismässigkeit der Haft Asylgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The procedural basis for deciding without entering into the merits via the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it manifestly lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for waiving court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_634/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. Juli 2015.

Erwägungen:

1. A.________, aus Mali oder Gambia stammend, reiste am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration lehnte seine Anerkennung als Flüchtling ab, wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; diese Verfügung vom 28. Mai 2014 blieb unangefochten. Der Betroffene leistete der Ausreiseverpflichtung trotz mehrfacher Aufforderungen keine Folge und tauchte schliesslich unter. Am 29. Oktober 2014 wurde er im Kanton Bern angehalten. Am 4. November 2014 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern über A.________ Ausschaffungshaft, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern am 7. November 2014 für drei Monate bestätigt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht stimmte am 22. Januar 2015 einer Haftverlängerung um vier Monate bis zum 4. Juni 2015 zu. Am 10. März 2015 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab, auf zwei weitere Haftentlassungsgesuche wurde am 16. Februar und 27. März 2015 nicht eingetreten. Am 2. Juni 2015 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht eine weitere Haftverlängerung um sechs Monate bis zum 4. Dezember 2015. Mit Urteil vom 7. Juli 2015 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die gegen den Haftverlängerungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Mit als Rekurs bezeichneter vom 20. Juli 2015 datierter, am 24. Juli 2015 zur Post gegebener Eingabe äussert sich A.________ zu seiner Haft und beantragt sofortige Haftentlassung. Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern diese schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt habe. Dabei hat sich die Begründung auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der (Verlängerung der) Ausschaffungshaft. Das Kantonsgericht legt in E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Urteils dar, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft gegeben sind, und erläutert, warum die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG vorliegen (mehrfache Missachtung Ausgrenzung, Untertauchen, klar bekundete Ausreiseverweigerung). Weiter befasst es sich umfassend mit der Frage einer Haftverlängerung namentlich unter den Aspekten von Art. 80 Abs. 1 lit. a AuG und des Beschleunigungsgebots, wobei es die behördlichen Bemühungen am im Einzelnen beschriebenen renitenten Verhalten des Beschwerdeführers misst (E. 2.3). Mit Hinweisen auf die Akten versehene Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu den medizinischen Betreuungsverhältnissen im Flughafengefängnis und zur Hafterstehungsfähigkeit finden sich in E. 2.5; schliesslich bejaht das Kantonsgericht zusammenfassend die Verhältnismässigkeit der Haftdauer von (bis 4. Dezember 2015) insgesamt 13 Monaten.

Der Beschwerdeführer macht ohne Präzisierungen geltend, er sei sehr krank gewesen und könne im Gefängnis keine adäquate Behandlung erhalten. Mit den Feststellungen in der einschlägigen E. 2.5 über seinen Gesundheitszustand und die während der Haft namentlich konkret ihm gebotene medizinische Behandlung setzt er sich in keiner Weise auseinander. Er beruft sich auch darauf, er könne nicht in sein Heimatland (nach seiner Darstellung Mali) zurückkehren; damit ist er im Haftprüfungsverfahren nicht zu hören ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.; Urteil 2C_731/2014 vom 28. August 2014 E. 2.2). Zu allen übrigen entscheidwesentlichen Erwägungen des Kantonsgerichts lässt sich der Eingabe vom 20./24. Juli 2015 nichts entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtene Urteils nicht erkennbar ist, dass sich dieses mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller