Turkish National v. Switzerland: Abuse of Immigration Law Claim Following Marriage and Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an individual originally from Turkey who, after marrying a Swiss citizen during an ongoing asylum process, was granted a residence permit. The individual later declared separation from their spouse, though they both believed they would eventually reunite. Subsequently, requests for a settlement permit were repeatedly denied by local authorities, leading to an initial appeal that the Federal Court did not address. After the couple reconciled, the individual petitioned to reconsider the prior decisions based on this change in circumstances. However, the administrative court upheld the authorities' decision to dismiss the request for renewal, asserting that the individual’s motives appeared aimed solely at circumventing immigration laws rather than a genuine spousal relationship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 29 BV, Art. 42 Abs. 1 AuG; Turkish National v. Switzerland: Abuse of Immigration Law Claim Following Marriage and Separation: The individual later declared separation from their spouse, though they both believed they would eventually reunite. Subsequently, requests for a settlement permit were repeatedly denied by local authorities, leading to an initial appeal that the Federal Court did not address. After the couple reconciled, the individual petitioned to reconsider the prior decisions based on this change in circumstances. However, the administrative court upheld the authorities' decision to dismiss the request for renewal, asserting that the individual’s motives appeared aimed solely at circumventing immigration laws rather than a genuine spousal relationship.
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KI-generiertUsed by the President to decide without further proceedings that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal had no serious prospect of success.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to state that no party compensation is owed.
Cited as a reason why the appeal cannot be entertained, linked to the lack of proper substantiation regarding a claim for a permit.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_633/2013
Urteil vom 11. Juli 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich ,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 12. Juni 2013.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1976) stammt aus der Türkei. Er heiratete während des hängigen Asylbeschwerdeverfahrens am 11. März 2003 eine um 21 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 17. Februar 2006 erklärte er, von seiner Ehefrau getrennt zu leben, doch gingen er wie seine Gattin nach wie vor davon aus, dass sie die Gemeinschaft wieder aufnehmen würden. Am 12. Juni 2008 bzw. 3. Januar 2011 wiesen die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ ab, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; sie hielten ihn an, den Kanton bzw. das Land zu verlassen. Das Bundesgericht trat am 18. September 2012 auf eine Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht ein (Urteil 2C_791/2012), worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ am 4. Oktober 2012 eine weitere Ausreisefrist ansetzte. Dieser ersuchte in der Folge am 2. November 2012 das Migrationsamt darum, seine Verfügung vom 3. Januar 2011 in Wiedererwägung zu ziehen, da er seit dem 26. Oktober 2012 wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte am 12. Juni 2013 den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Besondere Begründungsanforderungen gelten auch für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); diese Vorbringen müssen ihrerseits den qualifizierten Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen ( BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2. S. 246).
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; er legt nicht weiter dar, dass und inwiefern das angefochtene Urteil seine verfassungsmässigen Rechte verletzen würde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Beschwerdeführer hat sich während Jahren auf eine inhaltsleere Ehe ("Umgehungsehe") berufen. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist er nur wenige Tage nach dem bundesgerichtlichen Urteil und vor Ablauf der ihm im Anschluss hieran angesetzten Ausreisefrist wieder zu seiner (arbeitslosen) Gattin gezogen, wie er dies jeweils bereits zuvor behauptet hatte. Der Beschwerdeführer erklärte, die Ehefrau habe nun "den Ernst der Lage erkannt"; er legt nicht dar, inwiefern der von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung hieraus gezogene Schluss, dass es ihm trotz der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens nur darum gehe, unberechtigterweise eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erreichen und die ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG), offensichtlich unhaltbar wäre oder die Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung missachten würde ( Art. 29 BV ; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Entgegen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise erbracht, welche nahelegen würden, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zum rechtskräftig beurteilten (vgl. das Urteil 2C_791/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3) tatsächlichentscheidwesentlich derart verändert hätte, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fiele bzw. Hinweise dafür bestünden, dass sein Bewilligungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG wieder aufgelebt sein könnte.
3.
3.1. Da die Eingabe nicht rechtsgenügend begründet ist und nicht in vertretbarer Weise dargelegt wird, dass und inwiefern ein anderweitiger Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3.2. Da das Rechtsmittel in der vorliegenden Form keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar