Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_630/2022 KI-generiert

Stateless Status Appeal for Legal Aid Denied Due to Apparent Hopelessness

Geschäftsnummer 2C_630/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person sought recognition of statelessness and requested free legal aid in a procedure concerning this status in Switzerland. The Federal Administrative Court denied the request for free legal counsel, asserting the appeal was evidently hopeless since the individual could potentially obtain Ukrainian citizenship, having been born and lived in territories now part of Ukraine. A prior decision by the same court had already denied the individual's claim to statelessness. This individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, again seeking free legal aid and the overturning of the court's previous decision. The tribunal found the appeal inadequately substantiated, as the person failed to convincingly argue legal errors in the earlier ruling or provide valid reasons for rejecting Ukrainian citizenship. The individual also criticized various international authorities and alleged misconduct, but these claims did not effectively contest the court's conclusions on the statelessness issue.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Stateless Status Appeal for Legal Aid Denied Due to Apparent Hopelessness: The Federal Administrative Court denied the request for free legal counsel, asserting the appeal was evidently hopeless since the individual could potentially obtain Ukrainian citizenship, having been born and lived in territories now part of Ukraine. A prior decision by the same court had already denied the individual's claim to statelessness. This individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, again seeking free legal aid and the overturning of the court's previous decision. The tribunal found the appeal inadequately substantiated, as the person failed to convincingly argue legal errors in the earlier ruling or provide valid reasons for rejecting Ukrainian citizenship. The individual also criticized various international authorities and alleged misconduct, but these claims did not effectively contest the court's conclusions on the statelessness issue.

Schlagwörter

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Anerkennung der Staatenlosigkeit unentgeltliche Rechtspflege Bürgerrecht Nachweis der Staatenlosigkeit Beamteneigenschaft Anerkennung als Staat ausländischer Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Zwischenentscheide können selbständig angefochten werden, falls sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl.
Art. 42 BGG
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Art. 106 Abs. 2 BGG
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 208 E.
Art. 65 Abs. 1 VwVG
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) deshalb abgewiesen, weil sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerde zum vornherein als aussichtslos erscheine.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde Recht verletzt, wozu er aber gestützt auf seine Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) gehalten wäre, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (vgl.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 64 Abs. 2 BGG
Used to reject the request for free legal counsel because the appeal was obviously without prospect of success.
Art. 68 Abs. 3 BGG
Used to state that no party compensation is awarded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to the obvious lack of sufficient reasoning (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to reject the request for free legal counsel because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs, making the request for free legal aid regarding costs moot.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_630/2022

Urteil vom 26. August 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 6. Juli 2022 (F-2766/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) in einem Verfahren betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

1.2. Mit einer in deutscher und französischer Sprache verfassten Eingabe vom 3. August 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Sache (Staatenlosigkeit) steht die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 83 lit. c und lit. d BGG

e contrario ; Urteil 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zulässig ist.

2.2. Zwischenentscheide können selbständig angefochten werden, falls sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. BGE 143 III 416 E. 1.3). Inwiefern dies hier der Fall ist, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.

2.3. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 208 E. 2 ; 142 I 99 E. 1.7.2 ; 139 I 229 E. 2.2).

2.4. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) deshalb abgewiesen, weil sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerde zum vornherein als aussichtslos erscheine. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung auf dem Territorium der heutigen Ukraine geboren sei und dort zur Zeit seiner Ausreise aus der damaligen UdSSR gelebt habe. Daher habe er die Möglichkeit, das ukrainische Staatsbürgerrecht zu erwerben. Über triftige Gründe, die ukrainische Staatsangehörigkeit abzulehnen, verfüge er offensichtlich nicht. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es bereits in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vorfrageweise seinen Anspruch auf Anerkennung der Staatenlosigkeit geprüft und verneint habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6161/2019 vom 13. März 2020 E. 6).

2.5. Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er als (ehemaliger) Bürger der UdSSR den ukrainischen Staat bzw. dessen Verfassung nicht anerkenne. Daher habe er als staatenlos zu gelten. Im Übrigen wirft er "Schweizer Beamten" sowie Drittstaaten in appellatorischer Weise kriminelles bzw. rechtswidriges Handeln vor. Namentlich soll Holland seinen sowjetischen Pass illegal beschlagnahmt und Frankreich seine Akten vernichtet haben.

Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde Recht verletzt, wozu er aber gestützt auf seine Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) gehalten wäre, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass er - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - über triftige Gründe für die Ablehung der ukrainischen Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. dazu u.a. Urteil 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen), legt er nicht rechtsgenüglich dar. Der Umstand, dass die Ukraine seiner Auffassung nach einen "Quasi-Staat" bilde, der "unrechtmässig auf dem Gebiet der Sowjetunion" gegründet worden und "durch Korruption und Plünderung des sowjetischen Eigentums" entstanden sei, genügt dazu offensichtlich nicht.

Sollte er zur Begründung (ergänzend) auf seine Beschwerde an die Vorinstanz verweisen wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernisse genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, genügen nicht ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 ; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.6. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Angesichts der konkreten Umstände wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteile 6B_312/2021 vom 23. März 2021 E. 5; 1C_20/2017 vom 19. Januar 2017 E. 2.2; mit Hinweisen). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov