Enforcement Detention for Refusal to Comply with Deportation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was subject to multiple periods of detention for the purpose of deportation, having been held in detention facilities on two occasions in 2007 and again in 2008. On August 13, 2008, he was placed in enforcement detention, which was subsequently approved by a court until September 12, 2008. The individual contested this detention, arguing for his release and that his deportation should be halted. However, his application was deemed obviously unfounded, primarily due to his refusal to comply with previous deportation orders and his unwillingness to leave Switzerland, which hindered the enforcement of his removal. Additionally, he does not possess any legal residence in Switzerland anymore and has access to legal representation to advocate for his interests during a pending criminal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 78 Abs.1 AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement Detention for Refusal to Comply with Deportation Order: On August 13, 2008, he was placed in enforcement detention, which was subsequently approved by a court until September 12, 2008. The individual contested this detention, arguing for his release and that his deportation should be halted. However, his application was deemed obviously unfounded, primarily due to his refusal to comply with previous deportation orders and his unwillingness to leave Switzerland, which hindered the enforcement of his removal. Additionally, he does not possess any legal residence in Switzerland anymore and has access to legal representation to advocate for his interests during a pending criminal procedure.
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KI-generiertThe appeal was decided without further examination in the simplified procedure.
No court costs were imposed due to the special circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_630/2008
Urteil vom 5. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________, Regional-Gefängnis A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.
Gegenstand
Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 6b, vom 13. August 2008.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1980) alias Z.________ (geb. 1985; Irak) stammt aus Marokko. Er befand sich vom 6. Juli bis 24. Oktober 2007 und vom 2. November 2007 bis 23. Januar 2008 in Ausschaffungshaft. Am 13. August 2008 wurde er in Durchsetzungshaft genommen, welche die Haftrichterin 6b am Haftgericht III Bern-Mittelland gleichentags prüfte und bis zum 12. September 2008 genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei von seiner Ausschaffung abzusehen.
2. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich unter diesen Umständen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: Das Bundesamt für Migration hob am 19. September 2006 die vorläufige Aufnahme von X.________ auf und hielt ihn an, die Schweiz bis zum 14. November 2006 zu verlassen, was er nicht getan hat. Im Juni 2008 weigerte er sich, den für ihn organisierten Rückflug nach Marokko anzutreten; eine zwangsweise Ausschaffung nach Marokko ist nicht möglich. Der Vollzug seiner Wegweisung scheitert damit zurzeit ausschliesslich an seinem renitenten Verhalten. Die Durchsetzungshaft ist demnach rechtens (vgl. Art.78 Abs.1 AuG [SR 142.20]). Was der Beschwerdeführer gegen seine Festhaltung einwendet, überzeugt nicht: Die Wegweisungsfrage kann im richterlichen Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. BGE 128 II 193 E.2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E.2 S. 220). Er verfügt in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht mehr; sollte sich im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren seine Anwesenheit in der Schweiz als nötig erweisen, wird er bei der schweizerischen Botschaft in seiner Heimat um eine Einreisebewilligung ersuchen können; aus dem von ihm in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben ergibt sich im Übrigen, dass er anwaltlich vertreten ist und seine Interessen somit wahrgenommen werden.
3. Wegen der besonderen Umstände des Falles (Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug) sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 6b, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar