Kosovan National Denied Permit Reissuance After Prison Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Kosovar national, who married a settled compatriot in Switzerland in 2005 and received a residence permit to stay with his wife, had the permit revoked following his conviction in the Czech Republic for drug law violations, resulting in an 11-year prison sentence. After early release due to good behavior, his request for a new residence permit was denied by the Canton of Freiburg's Office for Population and Migration on September 15, 2020, a decision upheld by Freiburg's Administrative Court on December 11, 2020. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking a second chance, arguing the impact on his family, but failed to provide adequate legal reasoning regarding alleged rights violations or incorrect facts in the prior judgments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Kosovan National Denied Permit Reissuance After Prison Sentence: After early release due to good behavior, his request for a new residence permit was denied by the Canton of Freiburg's Office for Population and Migration on September 15, 2020, a decision upheld by Freiburg's Administrative Court on December 11, 2020. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking a second chance, arguing the impact on his family, but failed to provide adequate legal reasoning regarding alleged rights violations or incorrect facts in the prior judgments.
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KI-generiertApplied as the procedural basis for not entering the appeal due to inadmissibility.
Cited in the dispositive to rule on costs (waiving them).
Cited in the reasoning leading to the order not to impose costs, although not explicitly repeated in the final order, it forms the basis for the cost ruling in point 2.
Cited in the reasoning leading to the order that no party compensation is due.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_63/2021
Urteil vom 25. Januar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg,
Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
gerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
vom 11. Dezember 2020 (601 2020 177).
Erwägungen:
1. A.________ (geb. 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er heiratete 2005 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Aus der Beziehung ging 2007 ein gemeinsamer Sohn hervor. Das tschechische Obergericht in Olomouc verurteilte A.________ wegen Verstössen gegen das tschechische Betäubungsmittelgesetz am 13. Januar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt vom 15. Juni 2020 wurde er wegen guter Führung frühzeitig entlassen. Am 15. September 2020 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg es ab, ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; es hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg bestätigte am 11. Dezember 2020 die entsprechende Verfügung. A.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm eine zweite Chance zu geben.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sein Leben ändern, für seine Familie sorgen und seine Integration in der Schweiz intensivieren wolle. Das angefochtene Urteil treffe ihn hart. Müsse er die Schweiz verlassen, verlöre der Sohn seinen Vater. Seine Gattin und er seien durch den Entscheid psychisch sehr belastet. Jeder sollte eine zweite Chance erhalten, um "die Fehler der Vergangenheit wiedergutzumachen und zu bestätigen, dass man seine Sichtweise und Prioritäten" geändert habe. Der Beschwerdeführer legt damit nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern dieser Recht verletzen würde oder die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. die Beweise in offensichtlich unhaltbarer Weise gewürdigt hätte. Seine Vorbringen erschöpfen sich in - vor Bundesgericht unzulässiger - appellatorischer Kritik (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30). Auf die damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); es kann indessen davon abgesehen werden, ihm Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar