Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_629/2022 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Legal Aid Denial and Cost Advance in Pension Payment Dispute

Geschäftsnummer 2C_629/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented to the Swiss Federal Tribunal, the dispute concerns the state and municipal taxes for the 2010 tax period, specifically relating to a capital benefit from tied pension provision (pillar 3a) amounting to CHF 153,280. Initially, the Canton of Graubünden had assessed the tax, but the Canton of St. Gallen later also claimed responsibility for it, a decision upheld by St. Gallen's Administrative Appeals Commission. Subsequently, the taxpayer appealed to the St. Gallen Administrative Court, seeking the annulment of these decisions and requesting the right to receive free legal aid. The Administrative Court denied the request for free legal aid, citing that the taxpayer's main legal claims were unlikely to succeed, and required a court fee advance. The taxpayer then brought the matter before the Federal Tribunal, arguing, among other things, that St. Gallen should have sought a revision of Graubünden's tax assessment and contested the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Taxpayer Appeal on Legal Aid Denial and Cost Advance in Pension Payment Dispute: Initially, the Canton of Graubünden had assessed the tax, but the Canton of St. Gallen later also claimed responsibility for it, a decision upheld by St. Gallen's Administrative Appeals Commission. Subsequently, the taxpayer appealed to the St. Gallen Administrative Court, seeking the annulment of these decisions and requesting the right to receive free legal aid. The Administrative Court denied the request for free legal aid, citing that the taxpayer's main legal claims were unlikely to succeed, and required a court fee advance. The taxpayer then brought the matter before the Federal Tribunal, arguing, among other things, that St. Gallen should have sought a revision of Graubünden's tax assessment and contested the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2010 Unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rentenrevision Steuerveranlagungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 1 BGG
Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art.
Art. 102 Abs. 1 BGG
1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG , abgesehen.
Art. 92 BGG
Er fällt nicht unter Art. 92 BGG und ist der selbständigen Anfechtung nur zugänglich, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Used as the procedural basis for declaring the appeal against the interlocutory decision inadmissible due to lack of demonstration of irreparable harm.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 29 Abs. 3 BV
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint ( BGE 144 IV 299 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Dies ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), nachdem diesbezüglich keine Rüge vorliegt, mit welcher der Steuerpflichtige der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), nachdem diesbezüglich keine Rüge vorliegt, mit welcher der Steuerpflichtige der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügen könnte.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision to rule on the appeal by the President as single judge in a simplified procedure due to lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG

Cited in relation to the rejection of the request for free legal aid in the federal proceedings.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG regarding the imposition of costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to deny compensation to the canton, as it succeeded in its official capacity.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the procedural basis for declaring the appeal against the interlocutory decision inadmissible due to lack of demonstration of irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_629/2022

Urteil vom 5. August 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2010; Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 4. Juli 2022 (B 2022/103, B 2022/104).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1946; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der hier interessierenden Steuerperiode 2010 steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG (und nicht in V.________/GR, wie der Steuerpflichtige angenommen hatte; dazu Urteil 2C_911/2018 vom 17. März 2020). In dieser Steuerperiode wurde eine Kapitalleistung aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) in Höhe von Fr. 153'280.-- fällig. Zunächst schritt der Kanton Graubünden zur Veranlagung (Verfügungen vom 24. Juni 2011). Darauf hielt sich auch der Kanton St. Gallen für zuständig (Veranlagungsverfügungen vom 28./29. Januar 2021), was die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Entscheide vom 25. April 2022) bestätigte.

1.2. In der Folge gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei er hauptsächlich um die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2022 im Verfahren B 2022/103 / B 2022/104 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab und hielt es fest, dass die Vorschüsse für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'000.-- bis zum 25. Juli 2022 zu leisten seien. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass die in der Hauptsache gestellten Begehren aussichtslos seien.

1.3. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 3. August 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint beantragen zu wollen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass der Kanton St. Gallen beim Kanton Graubünden um Revision der Veranlagungsverfügungen vom 24. Juni 2011 hätte ersuchen müssen, dass er aber jedenfalls die 90-tägige Frist versäumt habe. Ein zweiter Antrag dürfte dahin gehen, dass "sämtliche aus dem Urteil 2C_911/2018 resultierenden Verfahren einzustellen sind", dies nach dem Grundsatz "in dubio pro reo". Aus den Umständen ist zu schliessen, dass der Steuerpflichtige wohl auch für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

1.4. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG , abgesehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat zweierlei getan: Zum einen hat sie das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, dies zufolge gegebener Aussichtslosigkeit (hinten E. 2.2). Zum andern hat sie den Steuerpflichtigen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Kostenvorschüssen verpflichtet (hinten E. 2.3). Der Steuerpflichtige scheint beides beanstanden zu wollen.

2.2. Im angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegt sie dem Steuerpflichtigen einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'000.--. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid. Er fällt nicht unter Art. 92 BGG und ist der selbständigen Anfechtung nur zugänglich, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Vorliegend kommt einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Frage.

Die beschwerdeführende Person hat den nicht wieder gutzumachenden Nachteil (zum Begriff: BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 144 IV 127 E. 1.3.1) aufzuzeigen, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3). Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2.1. Was die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache negativ beurteilt und demzufolge die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint ( BGE 144 IV 299 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (näher dazu Urteil 2C_383/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3.2.2).

2.2.2. Im vorliegenden Fall geht es um die vom Kanton St. Gallen getroffene Veranlagung einer Kapitalleistung aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a). Zunächst hatte der Kanton Graubünden veranlagt (Verfügungen vom 24. Juni 2011), wobei die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Kanton Graubünden die erhobene separate Jahressteuer an den Steuerpflichtigen zurückerstattet habe. Dies ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), nachdem diesbezüglich keine Rüge vorliegt, mit welcher der Steuerpflichtige der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügen könnte. Wenn der Steuerpflichtige auch im bundesgerichtlichen Verfahren den Standpunkt einnimmt, der Kanton St. Gallen hätte im Kanton Graubünden von Amtes wegen ein Revisionsverfahren zu veranlassen gehabt, dass der Kanton St. Gallen die ihm zur Verfügung stehende Frist von 90 Tagen aber versäumt habe, weswegen die Verjährung eingetreten sei, so findet dies im Bundesrecht offenkundig keine Grundlage. Eine hinreichende Begründung dafür, dass die vorläufige und summarische Prüfung, welche die Vorinstanz anstellen durfte, verfassungsrechtlich unhaltbar sei, liegt nicht vor.

2.3. Zu prüfen bleibt die Frage des Kostenvorschusses. Die beschwerdeführende Person, die einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses anficht, der im Gesetz vorgesehen ist, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 142 III 798 E. 2.3; Urteil 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.1). Im vorliegenden Fall bringt der Steuerpflichtige keinerlei derartige Einwände vor.

2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) insgesamt nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das für diesen Fall mutmasslich erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG ) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos ( BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Angesichts der Umstände ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher