Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_628/2011 KI-generiert

Taxpayer's challenge to denial of free legal aid for failure to prove financial need in tax dispute

Geschäftsnummer 2C_628/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the taxpayer’s appeal, upholding the lower court’s decision; consequently, the order requiring the taxpayer to pay a CHF 1,500 cost advance in the underlying tax proceedings for cantonal/communal and direct federal taxes for 2009 remains in force, and the taxpayer must pay CHF 400 in court costs. The taxpayer challenged a cantonal court’s denial of his request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in that tax dispute. The Supreme Court found the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), because the taxpayer only asserted inability to pay the advance without addressing the lower court’s calculation of his income and expenses, which had formed the basis for rejecting the request.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 al. 1 premier phrase BGG; Taxpayer's challenge to denial of free legal aid for failure to prove financial need in tax dispute: The taxpayer challenged a cantonal court’s denial of his request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in that tax dispute. The Supreme Court found the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), because the taxpayer only asserted inability to pay the advance without addressing the lower court’s calculation of his income and expenses, which had formed the basis for rejecting the request.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2009, direkte Bundessteuer 2009 fehlende prozessuale Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuerjustizbehörde Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_629/2011
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing court costs.

Art. 66 al. 1 premier phrase BGG

Applied to charge the court costs to the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_628/2011

2C_629/2011

Urteil vom 23. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2009,

direkte Bundessteuer 2009,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2011.

Erwägungen:

1. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies am 10. Juni 2011 Gesuche von X.________ um Wiederherstellung der Frist in den Rechtsmittelverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2009 ab. Dagegen gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufforderte. Das innert der verlängerten Zahlungsfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung seines Präsidenten vom 21. Juli 2011 ab, wobei die Frist zur Bezahlung des Vorschusses neu auf den 16. August 2011 festgesetzt wurde.

Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 19. August 2011 erklärt X.________, gegen "das Urteil" des Verwaltungsgerichts Rekurs/Beschwerde zu erheben. Gestützt auf die Eingabe sind zwei Verfahren (eines betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, eines betreffend die direkte Bundessteuer) eröffnet worden. Über die Streitsache ist bei den gegebenen Umständen in einem Urteil zu befinden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat, wiewohl es in E. 1 seiner Verfügung auch das Erfordernis erwähnte, dass das angestrebte Verfahren nicht aussichtslos sein darf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer eine prozessuale Bedürftigkeit nicht dargetan habe (E. 2). Dabei hat es sich mit seinen Einkommensverhältnissen befasst und die geltend gemachten monatlichen Auslagen gewürdigt. In der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift hält der Beschwerdeführer dazu einzig fest, "aus finanzieller Sicht (sei) es (ihm) nicht möglich, den Kostenvorschub ... zu leisten", ohne auf die von der Vorinstanz angestellte Berechnung und damit auf die allein entscheidrelevanten Darlegungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen; es lässt sich ihr nicht entnehmen, inwiefern diese Recht verletzte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller