Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_626/2018 KI-generiert

Indian Priest's Visa Appeal for German Course Dismissed

Geschäftsnummer 2C_626/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Indian national who applied for a visa to enter Switzerland for a twelve-month language course in German. The application was denied by the cantonal migration office and subsequently upheld by both the cantonal justice department and the appellate court. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and gain entry to Switzerland for the language course. However, the court found the complaint inadmissible, noting that there was no legal entitlement to the requested permit under immigration law.

Legislator-Regeste

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Art. 27 AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Indian Priest's Visa Appeal for German Course Dismissed: The application was denied by the cantonal migration office and subsequently upheld by both the cantonal justice department and the appellate court. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and gain entry to Switzerland for the language course. However, the court found the complaint inadmissible, noting that there was no legal entitlement to the requested permit under immigration law.

Schlagwörter

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Einreise für Sprachaufenthalt Visum Aufenthaltsrecht Sprachenfreiheit Recht auf Bildung kanonisches Recht erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the President of the Chamber in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_626/2018

Urteil vom 24. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst.

Gegenstand

Einreise für Sprachaufenthalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 26. Juni 2018 (VD.2017.284).

Erwägungen:

1. A.________, 1982 geborener indischer Staatsangehöriger, ist katholischer Priester beim Karmelitenorden in Indien. Am 14. August 2017 stellte er ein Einreisegesuch für die Schweiz bezüglich eines Sprachaufenthalts, insbesondere eines Deutschkurses für zwölf Monate. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch um entsprechende Bewilligungserteilung mit Verfügung vom 11. September 2017 ab, was das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt auf Rekurs hin bestätigte. Den gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2018 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juli 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise zwecks Absolvierung eines Deutsch-Sprachkurses zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise sowie betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dem Beschwerdeführer wird die Einreise nicht gestattet und eine Bewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 27 AuG verweigert. Art. 27 AuG verschafft keinen Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung (nebst anderen Urteile 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 3.1 und 2C_697/2016 vom 20. September 2016; je mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Das ausdrücklich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhobene Rechtsmittel liesse sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen, ist doch der Beschwerdeführer bei Verweigerung der Bewilligung mangels Anspruchs auf Bewilligung im Prinzip nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, was Voraussetzung für die Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde, namentlich zur Willkürrüge wäre ( Art. 115 lit. b BGG , s. BGE 133 I 185 ). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar als spezifisches verfassungsmässiges Recht die Religionsfreiheit. Mit den spekulativen Ausführungen darüber, dass dem Beschwerdeführer, wäre er nicht katholischer Priester, keine Umgehungsabsicht unterstellt würde, lässt sich die Verletzung dieses Grundrechts nicht darlegen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies namentlich nicht auf dem Hintergrund von E. 2.4 des angefochtenen Urteils, wo der Weiterbildungszweck des beantragten Sprachaufenthalts im Gesamtkontext im Lichte der Ermessenskriterien von Art. 27 AuG gewichtet wird. Es fehlt für das Eintreten auf die Beschwerde als Verfassungsbeschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller