Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_626/2016 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Filing of Debt Interest Deduction Case

Geschäftsnummer 2C_626/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who filed a complaint regarding the tax assessments from the Canton of Solothurn for the year 2013. They contested the decisions made by the Cantonal Tax Court, which partially accepted their claims by allowing a deduction for interest expenses, while rejecting their other arguments. The couple attempted to appeal the court's ruling, but their submission was made after the statutory deadline, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision not to consider their complaint due to its inadmissibility based on late filing. Consequently, the couple was also ordered to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Untimely Filing of Debt Interest Deduction Case: They contested the decisions made by the Cantonal Tax Court, which partially accepted their claims by allowing a deduction for interest expenses, while rejecting their other arguments. The couple attempted to appeal the court's ruling, but their submission was made after the statutory deadline, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision not to consider their complaint due to its inadmissibility based on late filing. Consequently, the couple was also ordered to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Abzug für Schuldzinsen verspätete Einreichung Versäumnis des Steuerpflichtigen gesetzliche Frist Steuervorbescheid Verwirkungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_627/2016
2C_626/2016 / 2C_627/2016
2C_372/2016
Telecommunications Company Tax Assessment Objection Validity
2C_374/2016
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used because the appeal was not entered due to obvious inadmissibility (untimely filing).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited for the imposing of costs due to the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Cited to determine the joint and several liability for the costs imposed on the complainants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_626/2016 / 2C_627/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

B.A.________ geb. C.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch X.________ Consulting,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand

2C_626/2016

Staatssteuer des Kantons Solothurn 2013,

2C_627/2016

Direkte Bundessteuer 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonalen Steuergerichts Solothurn

vom 9. Mai 2016.

Nach Einsicht

in das Urteil SGSTA.2016.7 / BST.2016.7 des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2016, worin der Rekurs und die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) insoweit teilweise gutgeheissen wird, als Schuldzinsen von Fr. 14'823.65 zum Abzug zugelassen werden, die Rechtsmittel im Übrigen aber abgewiesen werden,

in die Eingabe der Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 1. Juli 2016 (Datum des Poststempels: 5. Juli 2016), worin deren Vertreter "Beschwerde gegen die willkürliche Festsetzung des Steuerbetrags unserer Mandanten" erhebt, die Vollmacht in Aussicht stellt und angesichts der bevorstehenden Sommerferien um eine Fristerstreckung bis mindestens Mitte September 2016 ersucht, ohne die Eingabe in ersichtlicher Weise zu begründen,

in Erwägung,

dass der vorinstanzliche Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post den Steuerpflichtigen am 31. Mai 2016 übergeben wurde,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) ist, wobei Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass es sich bei der dreissigtägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche und mithin eine peremptorische Frist (Verwirkungsfrist) handelt, weswegen sie nicht erstreckbar ist und das streitbetroffene materielle oder prozessuale Recht insgesamt erlischt, wenn die von Gesetzes wegen erforderliche Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen wird (Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3.1),

dass die 30-tägige Frist im vorliegenden Fall am Donnerstag, 30. Juni 2016 endete, der Vertreter der Steuerpflichtigen die Eingabe aber erst am 5. Juli 2016 zur Post brachte, womit die Eingabe verspätet erfolgt und das streitbetroffene Recht mangels Wahrung der Frist von Gesetzes wegen untergegangen ist,

dass infolgedessen auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter kostenfällig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), wobei die Eheleute die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen ( Art. 66 Abs. 5 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Beschwerden in den Verfahren 2C_626/2016 und 2C_627/2016 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_627/2016 (direkte Bundessteuer 2013) wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_626/2016 (Staatssteuer des Kantons Solothurn 2013) wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher