Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_625/2013 KI-generiert

Residence Permit Denial and Child's Best Interest Following Divorce in Switzerland

Geschäftsnummer 2C_625/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from India who had been residing in Switzerland and sought to extend his residence permit after his marriage to Swiss citizens and the birth of a child. However, the local migration authority refused to renew his permit, citing a lack of a close relationship with his son despite his visitation rights. The individual appealed the decision, claiming it did not consider his familial circumstances adequately. After remarrying an Austrian citizen, he obtained a new residence permit, subsequently leading him to request the withdrawal of his appeal as the matter had become moot. The court accepted this withdrawal, leading to the case being dismissed as groundless.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 50 AuG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Residence Permit Denial and Child's Best Interest Following Divorce in Switzerland: However, the local migration authority refused to renew his permit, citing a lack of a close relationship with his son despite his visitation rights. The individual appealed the decision, claiming it did not consider his familial circumstances adequately. After remarrying an Austrian citizen, he obtained a new residence permit, subsequently leading him to request the withdrawal of his appeal as the matter had become moot. The court accepted this withdrawal, leading to the case being dismissed as groundless.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Familienbewilligung Kindeswohl Scheidungsverfahren Einzelkind Recht auf Familiengründung Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Applied by the reporting judge to decide on the striking out of the proceedings following withdrawal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning section (E. 2.3) and applied in the dispositive (Order 2.1) to rule that no court costs are owed.

Art. 71 BGG

Applied in conjunction with Art. 5 Abs. 2 BZP to rule on court costs following the withdrawal.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Applied in conjunction with Art. 71 BGG to rule on court costs and party compensation following the withdrawal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_625/2013

Verfügung vom 23. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 12. Juni 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1981) stammt aus Indien. Vom 20. Dezember 2002 bis in den September 2004 lebte er mit seiner ersten Schweizer Gattin (geb. 1969) zusammen. Die Ehe wurde am 4. April 2007 geschieden, worauf X.________ sich mit einer anderen Schweizer Bürgerin verheiratete. Aus der Beziehung ging am 11. Dezember 2007 ein Kind hervor. Am 1. April 2009 gaben die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft auf (Scheidung am 18. Oktober 2011), wobei der Sohn in der Obhut der Mutter blieb und X.________ ein (übliches bzw. etwas erweitertes) Besuchsrecht eingeräumt wurde.

1.2. Am 3. Mai 2012 weigerte sich das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern und wies ihn weg. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung am 12. Juni 2013. X.________ könne aus dem Besuchsrecht zu seinem Sohn nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nur über ein durchschnittliches Besuchsrecht verfüge und keine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung bestehe.

1.3. X.________ gelangte hiergegen am 5. Juli 2013 an das Bundesgericht, wobei er geltend machte, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts bezüglich der Berücksichtigung des Kindsinteresses weder der neueren bundesgerichtlichen noch der konventionsrechtlichen Praxis des EGMR zu Art. 8 EMRK entspreche; entgegen der Annahme der Vorinstanz könne er die Beziehung zu seinem Sohn nicht von Indien aus leben.

1.4. Am 17. September 2013 heiratete X.________ eine österreichische Staatsangehörige, worauf ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Er beantragte im Anschluss hieran am 2. Dezember 2013, das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und ihm für dieses eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen. Die kantonalen Behörden haben sich hierzu nicht vernehmen lassen.

2.

2.1. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs. Gleichzeitig befindet er über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

2.2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zurückgezogen, weil er gestützt auf einen anderen Rechtsgrund in der Schweiz verbleiben kann; sein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Eingabe ist damit nachträglich dahin gefallen. Das Verfahren kann seinem Antrag entsprechend als gegenstandslos abgeschrieben werden.

2.3. Bezüglich der Parteientschädigung ist in dieser Situation auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Die Eingabe wäre gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Praxis vermutlich gutzuheissen gewesen (Urteile 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 u. 3 sowie 2C_318/2013 vom 5. September 2013 E. 3) : Der Beschwerdeführer verfügt über ein Besuchsrecht, das - wie von ihm geltend gemacht - geeignet ist, einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. einen solchen im Rahmen von Art. 50 AuG zu begründen. Er pflegt seine Beziehungen zum (schweizerischen) Kind, leistet Alimente im Umfang von Fr. 800.-- pro Monat und kann hier als integriert gelten. Sein Verhalten hat - soweit ersichtlich (angefochtener Entscheid) - zu keinen Klagen Anlass gegeben. Die Beziehungen zum Sohn könnten entgegen dessen Interessen von Indien aus kaum mehr aufrechterhalten werden. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren deshalb angemessen zu entschädigen. Es sind keine Kosten geschuldet ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar