Unauthorized Employment by Schengen Visa Holder Justifies Expulsion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Turkey, who held a Schengen visa for a short stay in Switzerland. After being found working on a construction site without proper authorization on February 22, 2012, he was ordered to leave the country by the local migration authority on February 24, 2012. The subsequent appeals to the cantonal administrative court were unsuccessful, prompting him to seek review from the Swiss Federal Tribunal of the cantonal decision made on May 24, 2012, regarding his expulsion. The individual challenged the legal basis and findings of the migration authority's decision, arguing that his rights were violated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 83 lit. c Abs. 4 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 BGG, Art. 11 Abs. 2 AuG, Art. 11 AuG; Unauthorized Employment by Schengen Visa Holder Justifies Expulsion: After being found working on a construction site without proper authorization on February 22, 2012, he was ordered to leave the country by the local migration authority on February 24, 2012. The subsequent appeals to the cantonal administrative court were unsuccessful, prompting him to seek review from the Swiss Federal Tribunal of the cantonal decision made on May 24, 2012, regarding his expulsion. The individual challenged the legal basis and findings of the migration authority's decision, arguing that his rights were violated.
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KI-generiertThe Tribunal refers to this article in the dispositive order for additional reference to the grounds of the appealed decision regarding the dismissal of the appeal.
The request for free legal aid and assistance is dismissed based on this article because the appeal had no prospect of success.
The losing appellant is ordered to pay the court costs based on this article.
No indemnification is due to the parties according to this article, as stated in the dispositive part of the reasoning leading to the final orders.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_625/2012
Urteil vom 12. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Mai 2012.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1989) stammt aus der Türkei. Er verfügte vom 22. Dezember 2011 bis zum 19. März 2012 über ein Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt. Am 22. Februar 2012 wurde er auf einer Baustelle kontrolliert, wo er Hilfstätigkeiten ausübte, worauf das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ihn am 24. Februar 2012 wegwies. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das entsprechende Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Mai 2012 aufzuheben.
2.
2.1 Die Eingabe kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Wegweisungsentscheide unzulässig ( Art. 83 lit. c Abs. 4 BGG ); die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Bei dieser gilt eine qualifizierte Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 134 II 244 E. 2.2; Urteil 2D_9/2012 vom 22. März 2012 E. 2.1). Der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sach- und verfassungsbezogen darlegen, dass und inwiefern die Wegweisung gegen Grundrechte verstösst bzw. die Vorinstanz Parteirechte verletzt hat, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ( BGE 137 II 305 E. 1 - 3).
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt - losgelöst von der Frage, ob (noch) ein schutzwürdiges rechtlich relevantes Interesse an der Beurteilung der Rügen besteht (vgl. Art. 115 BGG ; BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 673 f.; 137 II 305 E. 2) - diesen Anforderungen weitgehend nicht: Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich, was er bereits vor dem Rekursgericht vorgebracht hat (vgl. aber BGE 134 II 244 E. 2.3), und kritisiert, dieses habe seine Vorbringen nicht (richtig) geprüft; er verkennt, dass im Rahmen der sogenannten "Star"-Praxis Vorbringen unzulässig sind, die bei fehlender Legitimation im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt bzw. Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt ( BGE 137 II 305 E. 2 S. 308 mit Hinweisen).
2.3 Weder tut der Beschwerdeführer dar, noch ist ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach mit den umstrittenen Handreichungen eine bewilligungspflichtige Aktivität ausgeübt worden sei, offensichtlich unhaltbar oder anderweitig verfassungswidrig wäre: Als Erwerbstätigkeit gilt bereits "jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt" (Art. 11 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer hat selber zugestanden, dass ihm vom Bekannten seines Onkels, der die Baustelle betreute, "verschiedentlich kleinere Geldbeträge für Zigaretten oder für den Ausgang" zugesteckt worden seien. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass die Handlangerarbeiten über Leistung im Rahmen einer sittlichen Pflicht hinausgingen (vgl. hierzu MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 11 AuG). Das Rekursgericht hat kurz die Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Es musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
2.4 Die Vorinstanz hat entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ohne Verfassungsverletzung auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) abweisen dürfen: Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der Rechtslage (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. 64 Abs. 1 lit. b AuG) hatte das Rechtsmittel keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg; bei vernünftiger Überlegung hätte sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, kaum zum entsprechenden Verfahren entschlossen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3.2 Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, kann auch im vorliegenden Verfahren dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer wird deshalb kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar