Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_623/2007 KI-generiert

Taxpayer v. Cantonal Tax Authority (Disallowed Debt Interest Deduction and Legal Aid Refusal)

Geschäftsnummer 2C_623/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer and his wife were assessed for state and municipal taxes with a taxable income of a specific amount, but their claimed interest deductions were disallowed due to lack of evidence. The taxpayer appealed the decision to a local administrative court and requested legal aid, which was denied on grounds of insufficient proof of financial need. The subsequent appeal to the administrative court also sought to overturn this ruling and grant legal representation, but both requests were dismissed, citing the lack of merit in the underlying case and the improbability of success without adequate evidence. Following the rejection of these appeals, the taxpayer brought the matter to the federal court, also asking for the legal aid request to be reconsidered alongside a series of associated procedural and evidentiary requests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 282 ZPG, Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG; Taxpayer v. Cantonal Tax Authority (Disallowed Debt Interest Deduction and Legal Aid Refusal): The taxpayer appealed the decision to a local administrative court and requested legal aid, which was denied on grounds of insufficient proof of financial need. The subsequent appeal to the administrative court also sought to overturn this ruling and grant legal representation, but both requests were dismissed, citing the lack of merit in the underlying case and the improbability of success without adequate evidence. Following the rejection of these appeals, the taxpayer brought the matter to the federal court, also asking for the legal aid request to be reconsidered alongside a series of associated procedural and evidentiary requests.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung Abzug für Schuldzinsen Steuerveranlagungsverfahren Steuerbehörde Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Steuerrecht Grundbuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich aus den nachstehenden Gründen als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ).
Art. 282 ZPG
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschüssen und von Gerichtskosten auch die Bestellung eines Vertreters (Art. 282 ZPG).
Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG
Die unentgeltliche Prozessführung wird unter anderem dann nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG).
Art. 29 Abs. 3 BV
Die kantonale Regelung verschafft dem Rechtsuchenden keine über die Garantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche.
Art. 95 BGG
Art. 95 BGG ), wenn es den Rekurs vor seiner Vorinstanz - gleich wie die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde - als aussichtslos erachtete.
Art. 109 BGG
The appeal is dismissed in the simplified procedure.
Art. 65 BGG
Used to deny the request for free legal aid because the federal recourse was hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz
65 BGG ) dem vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the reasoning, indicating potential non-admission of future similar submissions, but not cited in the dispositive orders.

Art. 109 BGG

The appeal is dismissed in the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the federal recourse was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant who lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

A-6927/2013 (2015-05-26)
Advertising Company v. Tax Authority: VAT Dispute Over Foreign Service Provision
«…fondant sur une présomption ou sur une conviction réduite (cf. arrêts du TF 2C_569/2012 du 6 décembre 2012 consid. 4 et 2C_623/2007 du 15 août 2008 consid. 3.2; arrêt du TAF A-629/2010 du 29 avril 2011 consid. 3.3 ss, GRISEL, op. cit., n. marg. 199 et…»
A-6940/2013 (2015-05-26)
Company Fails to Prove Export of Advertising Services, Subject to Swiss VAT
«…A-6940/2013 (cf. arrêts du TF 2C_569/2012 du 6 décembre 2012 consid. 4 et 2C_623/2007 du 15 août 2008 consid. 3.2; arrêt du TAF A-691 2012 du 23 juillet 2014 consid. 4.2.2, A-629/2010 du 29 avril 2011 cons…»
A-6691/2012 (2014-07-23)
Federal Administrative Court Annuls VAT Exemption Decision Due to Insufficient Factual Investigation
«…fondant sur une présomption ou sur une conviction réduite (cf. arrêts du TF 2C_569/2012 du 6 décembre 2012 consid. 4 et 2C_623/2007 du 15 août 2008 consid. 3.2; arrêts du TAF A-629/2010 du 29 avril 2011 consid. 3.3 ss.; GRISEL, op. cit., n. marg. 199…»
A-6692/2012 (2014-07-23)
Federal Administrative Court dismisses appeal for insufficient VAT export proof
«…fondant sur une présomption ou sur une conviction réduite (cf. arrêts du TF 2C_569/2012 du 6 décembre 2012 consid. 4 et 2C_623/2007 du Page 10…»
A-5884/2012 (2013-05-27)
Tax Authority Dismissal of Revision Request Inadmissible Due to Inadequate Investigation
«…e présomption ou sur une conviction réduite (cf. arrêts du Tribunal fédéral 2C_569/2012 du 6 décembre 2012 consid. 4 et 2C_623/2007 du 15 août 2008 consid. 3.2; arrêts du Tribunal administratif fédéral A-629/2010 du 29 avril 2011 consid. 3.3 s.; GRISE…»
2C_755/2007 (2008-02-27)
Petitioner v. Division President on Recusal and Appealability of Tax Resolution
«…ssnahmen angeordnet worden. Zu erwähnen ist, dass die kantonalen Akten des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens 2C_623/2007 auch für das vorliegende Verfahren zur Verfügung standen. 2. 2.1 Rechtsschriften haben nebst den Begehren deren Begründ…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_623/2007/ble

Urteil vom 27. Februar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I

des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2007.

Erwägungen:

1. X.________ und seine Ehefrau wurden vom Kanton St. Gallen für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 33'400.-- veranlagt. Das Kantonale Steueramt liess behauptete Schuldzinszahlungen in der Höhe von Fr. 40'192.-- nicht zum Abzug zu, weil Nachweise hierfür fehlten. Die Veranlagung wurde im Einspracheverfahren bestätigt. X.________ focht den Einspracheentscheid vom 8. März 2007 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen an (Verfahren Nr. I/1-2007/81). Der Präsident der Abteilung I/1 der Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ab; dies mit der Begründung, dass die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Mit Entscheid seines Präsidenten vom 4. September 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen die Verfügung vom 15. Juni 2007 erhobene Beschwerde sowie das für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Die Abweisung der Beschwerde wurde mit der Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens, die Abweisung des Gesuchs mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht begründet.

Unter Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2007 gelangte X.________ am 10. Oktober 2007 ans Bundesgericht. Er stellte die Anträge, es sei das Verfahren nichtig zu erklären, es sei zu überprüfen, ob die Vorinstanz strafrechtliche Beweisunterdrückung zu Lasten des Bürgers vorgenommen habe, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt zu bewilligen sowie für das gesamte Verfahren sein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt zu bestätigen, es sei die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu seinen Lasten zu löschen und es seien alle Akten bei allen Vorinstanzen zu beziehen und zu würdigen.

Innert mehrmals, zuletzt bis zum 28. November 2007 erstreckter Frist hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid eingereicht.

Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt das Verwaltungsgericht Abweisung der Beschwerde. Es hat, gleich wie die Verwaltungsrekurskommission, die auf Vernehmlassung verzichtet, die Akten eingereicht.

Am 14. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer eine Verfügung der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II, 2. Kammer, vom 28. Dezember 2007 eingereicht, womit ihm in einem neuen Rekursverfahren (Nr. II/2-2007/4) betreffend drei Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes vom 23. März 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Weitere beschwerdeführerische Eingaben datieren vom 24. Oktober sowie vom 5. und 27. November 2007.

2.

2.1 Rechtsschriften haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2007 (die weiteren Schreiben des Beschwerdeführers sind nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden) genügt diesen Anforderungen kaum. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich aus den nachstehenden Gründen als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ).

2.2 Das Verwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob die Verwaltungsrekurskommission das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das dort hängige Rekursverfahren Nr. I/1-2007/81 zu Recht abgewiesen hatte.

2.2.1 Gemäss Art. 281 Abs. 1 des St. Galler Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZPG) in Verbindung mit Art. 99 des kantonalen Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) hat eine Partei Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Prozesskosten aufzubringen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschüssen und von Gerichtskosten auch die Bestellung eines Vertreters (Art. 282 ZPG). Die unentgeltliche Prozessführung wird unter anderem dann nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG). Die kantonale Regelung verschafft dem Rechtsuchenden keine über die Garantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche.

2.2.2 Das Verwaltungsgericht liess, anders als die Rekurskommission, die Frage des Bedürftigkeitsnachweises offen und bestätigte die Abweisung des Gesuchs unter Berufung auf § 281 Abs. 2 lit. a ZPG mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses vor seiner Vorinstanz; es hielt dafür, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, für die im Rekursverfahren streitigen per 2004 geltend gemachten Schuldzinszahlungen irgendwelche Nachweise zu erbringen.

Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht das Kriterium der Aussichtslosigkeit als solches unzutreffend gehandhabt hätte (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Darlegungen zur Frage der Bedürftigkeit sodann sind angesichts der massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids unerheblich. Eine knapp hinreichende Begründung der vorliegenden Beschwerde liegt höchstens insoweit vor, als der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe von ihm eingereichte Grundbuchauszüge zwar entgegengenommen, nicht aber gewürdigt; mit diesen Auszügen aus einem öffentlichen Register sei die streitige Belastung durch Bankzinsen belegt. Nun geben die fraglichen Grundbuchauszüge offensichtlich keine Informationen über die konkrete Höhe von Schuldzinsen bzw. über deren Bezahlung. Damit wird bloss aufgezeigt, dass auf den drei Stockwerkeigentumsanteilen des Beschwerdeführers am Grundstück Nr. 903 des Grundbuches P.________ seit Dezember 1995 eine Kapitalgrundpfandverschreibung von insgesamt Fr. 1'240'000.-- zu einem Höchstzinsfuss von 10% eingetragen ist. Darüber hinaus begnügt sich der Beschwerdeführer, auf die Akten zu verweisen, ohne konkrete Belege zu bezeichnen. Welche Beweise das Verwaltungsgericht übersehen haben sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dieses hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2007 übrigens klar gemacht, dass der Rekurs bei der Vorinstanz wegen fehlender Belege für die Bezahlung von Schuldzinsen als aussichtslos gelten müsse, und ihn nochmals zur Einreichung entsprechender Dokumente eingeladen. Es bleibt unerfindlich, worin die Schwierigkeit für den Beschwerdeführer bestanden haben sollte, ohne Hilfe einer rechtskundigen Person bei der Gläubigerin eine einfache Bestätigung über Bestand bzw. Zahlung der Zinsforderungen erhältlich zu machen. Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 95 BGG ), wenn es den Rekurs vor seiner Vorinstanz - gleich wie die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde - als aussichtslos erachtete. Damit aber fehlte es an den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor beiden kantonalen Instanzen.

2.2.3 Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) abzuweisen.

2.3 Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch einen Anwalt ersucht.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zwangslos, dass das bundesrechtliche Rechtsmittel aussichtslos war, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden kann ( Art. 65 BGG ).

Dementsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

2.4 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass seine Art der Prozessführung vorliegend (im Kanton und vor Bundesgericht) an Rechtsmissbrauch grenzt. Er hat zu gewärtigen, dass das Bundesgericht auf weitere Eingaben solcher Art in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eintreten würde; vorbehalten bleibt zudem, untaugliche Eingaben unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller