Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_622/2018 KI-generiert

Kosovan National's Residence Permit Non-Renewal and Expulsion Upheld After Marital Separation

Geschäftsnummer 2C_622/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Kosovo who entered Switzerland in October 2016 under a family reunification permit after marrying a compatriot residing in the country. Following the separation of the couple in June 2017, the local migration authority denied the extension of his residence permit in December 2017, leading to an order for his removal from Switzerland. This decision was upheld by the Administrative Court of Aargau in June 2018. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and obtain the extension of his residence permit. Throughout the proceedings, the individual's claims of hardship and legal rights were assessed, but the tribunal found the appeal insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Kosovan National's Residence Permit Non-Renewal and Expulsion Upheld After Marital Separation: Following the separation of the couple in June 2017, the local migration authority denied the extension of his residence permit in December 2017, leading to an order for his removal from Switzerland. This decision was upheld by the Administrative Court of Aargau in June 2018. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and obtain the extension of his residence permit. Throughout the proceedings, the individual's claims of hardship and legal rights were assessed, but the tribunal found the appeal insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Ehefreiheit ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it obviously lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_622/2018

Urteil vom 23. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Juni 2018 (WBE.2018.162).

Erwägungen:

1. Der am 20. Juni 1985 geborene A.________, Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am xx. Januar 2016 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Im Oktober 2016 reiste er in die Schweiz ein und am 14. Oktober 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Ehefrau. Die Ehegemeinschaft wurde im Juni 2017 aufgegeben, das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit wurde am 2. November 2017 eheschutzrichterlich genehmigt. Das Amt für Migration und Integration des Kantons (MIKA) Aargau lehnte mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 19. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Juni 2018 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Juli 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer erwähnt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Inwiefern ihm das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, tut er nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar. Inwiefern er daran gehindert worden wäre, alle massgeblichen, ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte in das Verfahren einzubringen, legt er nicht dar. Es ist angesichts des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und dessen Beurteilung im Lichte der einschlägigen Normen namentlich nicht ersichtlich, welche für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Aspekte (s. Art. 97 Abs. 1 BGG ) übersehen worden wären.

Materiell streitig ist einzig, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliege. Das Verwaltungsgericht schildert in E. 5 die entsprechenden Voraussetzungen und erklärt, unter Hinweis auf seine Vorinstanz, warum diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien (namentlich E. 5.2). Der Beschwerdeführer erklärt, warum bei ihm ein Härtefall vorliege. Er geht indessen auch nicht ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass angesichts der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennbar ist, inwiefern sich deren Urteil mit formgültigen Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.

2.5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller