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2C_621/2013 KI-generiert

Detention for enforcement of removal: appeal time limit under Art. 100 para. 1 BGG and postal handover date

Geschäftsnummer 2C_621/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court, in a single-judge decision, did not enter into the merits of the appeal and declared it inadmissible, ruling against the appellant; consequently, the cantonal court's decision to extend detention remains in force. The appellant had challenged a cantonal court order extending his detention for the purpose of enforcing a removal order. The court dismissed the appeal as time-barred, finding that the 30-day appeal period (Art. 100 para. 1 BGG) began on June 1, 2013, and ended on July 1, 2013. Although the notice of appeal was dated July 1, 2013, the court determined that the document could not have been handed to the postal service before July 2, 2013, based on the dates of attached documents, making the filing untimely under Art. 48 para. 1 BGG. No costs were imposed, despite the appellant's loss, due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Detention for enforcement of removal: appeal time limit under Art. 100 para. 1 BGG and postal handover date: The appellant had challenged a cantonal court order extending his detention for the purpose of enforcing a removal order. The court dismissed the appeal as time-barred, finding that the 30-day appeal period (Art. 100 para. 1 BGG) began on June 1, 2013, and ended on July 1, 2013. Although the notice of appeal was dated July 1, 2013, the court determined that the document could not have been handed to the postal service before July 2, 2013, based on the dates of attached documents, making the filing untimely under Art. 48 para. 1 BGG. No costs were imposed, despite the appellant's loss, due to the circumstances.

Schlagwörter

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Verlängerung der Durchsetzungshaft unverschuldete Säumnis Verlängerung der Ausschaffungshaft Vollstreckungsentscheid verspätetes Asylgesuch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis to declare the appeal inadmissible in a simplified single-judge procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_621/2013

Urteil vom 8. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Kevin Eichmann,

gegen

Abteilung Migration des Kantons Glarus .

Gegenstand

Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident,

vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus als Einzelrichter vom 31. Mai 2013 betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), wobei die Frist dann, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet ( Art. 45 Abs. 1 BGG ),

dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2013 eröffnet wurde,

dass die Frist am 1. Juni 2013 zu laufen begann und mithin am Montag, 1. Juli 2013 endigte,

dass die Rechtsschrift zwar vom 1. Juli 2013 datiert, die Postübergabe jedoch erst per 3. Juli 2013 dokumentiert ist,

dass es sich erübrigt zu prüfen, ob es bei der Postaufgabe zu Verzögerungen kam, die nicht dem inhaftierten Beschwerdeführer bzw. dem für ihn handelnden, ebenfalls inhaftierten Vertreter zuzurechnen sind, weil der Rechtsschrift mehrere weitere Schriftstücke beigeheftet sind, die das Datum 2. Juli 2013 tragen ("Auftragsbestätigung", "Verzichtserklärung"),

dass eine Postaufgabe somit nicht vor dem 2. Juli 2013 erfolgte,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig würde, es indessen die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller