Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_620/2013 KI-generiert

Nigerian National v. Switzerland: Appeal Dismissed for Untimely Submission of Decision

Geschäftsnummer 2C_620/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Nigeria who was ordered by the local migration office to leave Switzerland by a specified date. After submitting a request for family reunification and an appeal against his removal, he was placed in detention for deportation. Following a review by a lower court that confirmed his detention, the individual sought to appeal the decision to the Federal Tribunal, but failed to submit the required documentation on time, leading to the dismissal of his appeal as inadmissible. Additionally, his request for free legal assistance was rendered moot due to the circumstances of his case.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Nigerian National v. Switzerland: Appeal Dismissed for Untimely Submission of Decision: After submitting a request for family reunification and an appeal against his removal, he was placed in detention for deportation. Following a review by a lower court that confirmed his detention, the individual sought to appeal the decision to the Federal Tribunal, but failed to submit the required documentation on time, leading to the dismissal of his appeal as inadmissible. Additionally, his request for free legal assistance was rendered moot due to the circumstances of his case.

Schlagwörter

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Anordnung und Bestätigung der Ausschaffungshaft Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Haftentlassung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger fristlose Entlassung Fristversäumnis Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the case (Nichteintreten), following the procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 5 BGG

The lack of timely submission of the appeal decision led to the appeal submission being disregarded, as referenced in the reasoning connected to the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied for the decision not to enter into the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_620/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

zzt. Gefängnis, Beschwerdeführer,

vertreten durch lic iur. Celeste C. Ugochukwu, Forum für Integration der MigrantInnen, Schweiz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt , Spiegelgasse 6, 4051 Basel.

Gegenstand

Anordnung und Bestätigung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 7. Juni 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1969) stammt aus Nigeria. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hat ihm am 30. Januar 2013 Frist bis zum 30. April 2013 gesetzt, um das Land zu verlassen, worauf er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die beiden Kinder gestellt hat, die er nach Abschluss der negativen Bewilligungsverfahren am 31. Dezember 2012 in die Schweiz hatte nachkommen lassen. Am 2. März 2013 ersuchte er um Wiedererwägung der Wegweisung, worauf das Migrationsamt am 5. April 2013 nicht eintrat. Am 4. Juni 2013 wurde X.________ in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 7. Juni 2013 prüfte und bis zum 4. September 2013 bestätigte.

1.2. X.________ ist hiergegen am 5. Juli 2013 an das Bundesgericht gelangt. Er wurde am 8. Juli 2013 aufgefordert, bis spätestens dem 12. Juli 2013 den angefochtenen Entscheid nachzureichen, andernfalls seine Beschwerdeschrift nicht beachtet werde. Er hat seine vom 5. Juli 2013 datierte Eingabe (gemäss Poststempel) in der Folge erst am 16. Juli 2013 und damit verspätet der Post übergeben, doch ersucht er um "Fristverlängerung bis am 20. Juli 2013". Da die ihm gesetzte Frist abgelaufen ist und er nicht innert dieser um eine Verlängerung nachsuchte, liesse sich sein Antrag dahin verstehen, die versäumte Frist sei wiederherzustellen. Hierzu bestünde indessen kein Anlass: Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, er binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) am Verpassen der Frist keinerlei Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil 8F_3/2011 vom 28. Juli 2011). Weder der Beschwerdeführer selber noch sein Rechtsvertreter legen dar, welches unverschuldete Hindernis sie daran gehindert hätte, rechtzeitig von der ihnen gebotenen Nachfrist zu profitieren. Diese könnte deshalb nicht wieder hergestellt oder verlängert werden. Da der Beschwerdeführer nicht innert der angesetzten Frist das Urteil nachgereicht hat, bleibt die Rechtsschrift unbeachtlich ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Auf die Eingabe ist somit durch den Präsidenten als Instruktionsrichter androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

1.3. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Da keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), ist das Gesuch gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid fallen die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegen den Wegweisungsvollzug bzw. um Anordnung der sofortigen Haftentlassung ebenfalls dahin.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar