Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_620/2009 KI-generiert

Nigerian Asylum Seeker Fails to Substantiate Appeal Against Preparatory Detention

Geschäftsnummer 2C_620/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Nigerian individual who, after an initial asylum request was dismissed by the relevant authorities in December 2008, went missing and was subsequently considered to have left Switzerland. He reappeared in September 2009, applying for asylum again after being apprehended. The local migration authority imposed a preparatory detention for three months, which was upheld by the regional administrative court. The individual challenged this decision, but his appeal was deemed insufficiently substantiated, lacking specific engagement with the court's reasoning. Consequently, the higher court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Nigerian Asylum Seeker Fails to Substantiate Appeal Against Preparatory Detention: He reappeared in September 2009, applying for asylum again after being apprehended. The local migration authority imposed a preparatory detention for three months, which was upheld by the regional administrative court. The individual challenged this decision, but his appeal was deemed insufficiently substantiated, lacking specific engagement with the court's reasoning. Consequently, the higher court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Vorbereitungshaft Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Abschiebung Verzögerung des Asylverfahrens ausländische Staatsangehörige Asyl türkischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the basis for the decision not to enter into the appeal via the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient grounds for the complaint (lack of reasoning).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general rule for imposing court costs based on the outcome of the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to justify the decision to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 95 BGG

Cited to state that even if admitted, the appeal would likely fail as no violation of federal law was evident.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_620/2009

Urteil vom 25. September 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern.

Gegenstand

Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. September 2009.

Erwägungen:

Am 4. Dezember 2008 trat das Bundesamt für Migration auf ein erstes Asylgesuch des 1990 geborenen, aus Nigeria stammenden X.________ nicht ein; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Seit dem 12. Januar 2009 galt er als verschwunden; nach eigenen Angaben hielt er sich im Ausland auf, weshalb die Behörden vom erfolgten Vollzug der Wegweisung ausgehen. Im September 2009 wurde X.________ angehalten; bei der anschliessend durchgeführten Befragung stellte er ein neues Asylgesuch. Das Amt für Migration des Kantons Luzern ordnete am 8. September 2009 gegen ihn Vorbereitungshaft für drei Monate an. Mit Urteil vom 10. September bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Vorbereitungshaft bis 7. Dezember 2009.

Mit ans Bundesgericht adressiertem Schreiben in englischer Sprache vom 22. September 2009, worin er Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts nimmt, äussert sich X.________ zur Frage des Asyls sowie zu den mit dem Leben in Nigeria verbundenen Problemen.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Das Verwaltungsgericht äussert sich zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorbereitungshaft; namentlich erläutert es unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, warum der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben sei. Dieser geht in seinem Schreiben auch nicht im Ansatz auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Vorbereitungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller