Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_620/2007 KI-generiert

Taxpayer Appeal Validity Despite Proxy Signature on Late Return

Geschäftsnummer 2C_620/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute between a company and the tax administration of a canton regarding direct federal and municipal taxes for the year 2004. After failing to submit a tax return despite reminders, the company was assessed a taxable net profit and capital based on the tax authority's discretion. The company contested this assessment, but the tax administration refused to consider the appeal due to improper signing of submitted documents. Following unsuccessful appeals to the tax courts, the administrative court partially accepted the company's challenge, leading to a return of the case to the tax authority for a proper appeals process. The tax administration subsequently appealed to the Federal Tribunal against the administrative court's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 24 BZP, Art. 71 BGG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 3 StHG, Art. 130 Abs. 2 DBG; Taxpayer Appeal Validity Despite Proxy Signature on Late Return: After failing to submit a tax return despite reminders, the company was assessed a taxable net profit and capital based on the tax authority's discretion. The company contested this assessment, but the tax administration refused to consider the appeal due to improper signing of submitted documents. Following unsuccessful appeals to the tax courts, the administrative court partially accepted the company's challenge, leading to a return of the case to the tax authority for a proper appeals process. The tax administration subsequently appealed to the Federal Tribunal against the administrative court's decisions.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Steuerveranlagung Steuererklärung Fristversäumnis Steuerbehörde fehlende Unterschrift formeller Mangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_621/2007
1.1 Die beiden Verwaltungsgerichtsentscheide betreffen die gleichen Beteiligten, werfen identische Rechtsfragen auf und sind in einer einzigen Eingabe angefochten worden; wegen ihres engen Zusammenhangs sind die beiden Verfahren 2C_620/2007 und 2C_621/2007 zu vereinigen ( Art.
2A.39/2004
Taxpayer's Appeal Against Discretionary Assessment: Admissibility of Post-Assessment Evidence
BGE 123 II 552
Company Tax Objection Substantiation Requirement Renders Failure Inadmissible
2A.72/2004
Property Dealer and Wife v. Tax Authority: Tax Assessment, Justification, and Procedural Requirements
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 2 VwVG

Cited in the reasoning regarding the possibility for the tax authority to grant a deadline to remedy a formal defect, which supports the final decision to remit the case.

Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited to explain why the cross-appeal (Anschlussbeschwerde) regarding costs was inadmissible.

Art. 42 Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility for the tax authority to grant a deadline to remedy a formal defect, which supports the final decision to remit the case.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG

Cited to determine that the Canton of Zurich must bear the costs because it pursued proprietary interests (e contrario).

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG

Used to allocate the court costs between the parties.

Art. 68 BGG

Cited to award reduced party compensation to the respondent.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 24 BZP for the decision to join the two proceedings.

Art. 24 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the decision to join the two proceedings.

Art. 140 Abs. 2 DBG

Cited in the reasoning regarding the possibility for the tax authority to grant a deadline to remedy a formal defect, which supports the final decision to remit the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (75)

604 2025 44 (2025-07-09) · fr
Taxpayer Appeal Regarding Estimated Tax Assessment and Third Pillar Deduction
«…016 und 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 in fine; 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 in fine; 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1). 5.4. Die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung ergi…»
3.RV.2023.122 (2025-06-26) · ag
Taxpayer Alimony Deduction Partially Allowed, Self-Employment Income Assessment Upheld
«…teilsvoraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). 4.3. 4.3.1. Der Rekurrent begründete die Einsprache vom 5. Mai 2023 (Ei…»
3.RV.2024.50 (2025-05-22) · ag
Taxpayer's Objection to Discretionary Assessment Dismissed for Lack of Evidence
«…teilsvoraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). 7.3. Die Rekurrentin hat mit Einsprache unverändert die Steuererklärung…»
PVG 2024 7 (2024-12-31) · gr
Tax Assessment Objection Review After Untimely Filing
«…st keine Prozessvoraussetzung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E.6, bestätigt in: 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E.3.2 und 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER,…»
3.RV.2023.45 (2024-11-21) · ag
Taxpayers' Failure to Prove Financing Justifies Discretionary Tax Assessment
«…teilsvoraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). 10.3. Die Rekurrenten liessen mit Einsprache vom 22. Dezember 2022 im W…»
3.RV.2023.64 (2024-11-21) · ag
Taxpayer's Right to be Heard in Estimated Tax Assessment Appeals
«…teilsvoraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). 7.3. 7.3.1. Die Rekurrentin liess mit Einsprache die Steuererklärung 20…»
B.2024.37 (2024-09-24) · sg
Tax Assessment Review Limited to Admission Decision Legality
«…nicht nachholt, obschon ihr das möglich gewesen wäre (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3 am Ende; ferner BGer 2C_620/2007, 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1). 4.3.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die…»
3.RV.2022.121 (2024-07-25) · ag
Tax Authority's Cash Register Assessment Upheld
«…voraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13; VGE vom 6. März 2009 [WBE.2008.353]). Neben der Begründung muss die Einsp…»
604 2023 90 (2024-04-11) · fr
Taxpayer Appeal Regarding Untimely Objection to Estimated Assessment
«…016 und 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 in fine; 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 in fine; 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1). Die Begründung einer Einsprache gegen eine Emessensveranlagung ergibt sich i…»
604 2023 109 (2024-03-15) · fr
Taxpayer v. Tax Authority: Substantiation Requirements for Discretionary Tax Assessment Objection
«…016 und 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 in fine; 2C_910/2016 und 2C_911/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3 in fine; 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1). Die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung ergibt sich…»
3.RV.2023.130 (2024-02-22) · ag
Taxpayer Fails to Submit Documents, Objection Dismissed
«…r Einsprachefrist zu -6- erbringen ist (Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). 5.3. Die Rekurrentin führt in der Einsprache vom 27. Juli 2023 unter an…»
ST.2023.152 (2024-02-14) · zh
Taxpayer Fails to Rebut Estimated Tax Assessment, Forfeits Withholding Tax Refund
«…eichende Sachdarstellung und ein zu deren Untermauerung erforderliches Beweisangebot vorliegen (vgl. BGr, 2. Juli 2008, 2C_620/2007 und 621/2007, mit Hinweis auf StR 2005, 976 f.). cc) aaa) In seiner "Einsprache gegen die Schlussabrechnung"…»
A 2023 26 (2024-01-10) · gr
Tax Appeal Refusal and Substantiation of Assessment
«…ssvoraussetzung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E.6, bestätigt in: 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E.3.2 und 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, § 140…»
3.BB.2021.9 (2023-09-21) · ag
Company Appeal on Discretionary Tax Assessment for Improper Bookkeeping
«…its im Einspracheverfahren anzutreten (Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2020 [2C_404/2019], Erw. 2.3., 2. Juli 2008 [2C_620/2007] und vom 29. April 2009 [2C_579/2008] = StE 2009 B 95.1 Nr. 14 = StR 2009 S. 659 = ZStP 2009 S. 247; AGVE 2005 S. 125 f…»
3.RV.2021.80 (2023-09-21) · ag
Company Tax Assessment Reduction Due to Excessive Estimate
«…its im Einspracheverfahren anzutreten (Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2020 [2C_404/2019], Erw. 2.3., 2. Juli 2008 [2C_620/2007] und vom 29. April 2009 [2C_579/2008] = StE 2009 B 95.1 Nr. 14 = StR 2009 S. 659 = ZStP 2009 S. 247; AGVE 2005 S. 125 f…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_620/2007

2C_621/2007 /zga

Urteil vom 2. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

Kantonales Steueramt Zürich,

8090 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. September 2007.

Sachverhalt:

A. Die X.________ GmbH wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2004 je nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von 35'000 Franken und einem steuerbaren Eigenkapital von 20'000 Franken veranlagt, nachdem sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte (Verfügungen vom 13. Juli bzw. 28. August 2006). Gegen beide Veranlagungsverfügungen erhob sie Einsprache, auf welche die Steuerverwaltung nicht eintrat, weil die beigelegte Steuererklärung 2004 und die Jahresrechnung 2004 nicht gehörig unterzeichnet seien (Entscheide vom 19. Januar 2007). Nachdem sie erfolglos an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich gelangt war (Entscheide vom 11. Mai 2007), beschwerte sich die X.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess ihre Beschwerden teilweise gut und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück (Entscheide vom 26. September 2007).

B. Am 2. November 2007 hat das kantonale Steueramt Zürich beim Bundesgericht in einer einzigen Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als auch gegen jenen betreffend die direkte Bundessteuer eingereicht; es beantragt, beide Entscheide aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei; zudem seien je "die Ziffern 2, 4, und 5 des Entscheids des Verwaltungsgerichts aufzuheben und zum Neuentscheid an dieses zurückzuweisen". Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Die beiden Verwaltungsgerichtsentscheide betreffen die gleichen Beteiligten, werfen identische Rechtsfragen auf und sind in einer einzigen Eingabe angefochten worden; wegen ihres engen Zusammenhangs sind die beiden Verfahren 2C_620/2007 und 2C_621/2007 zu vereinigen ( Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

1.2 Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur die Abweisung der Beschwerden beantragt, sondern zusätzlich eine Abänderung des Kostenspruchs der beiden Verwaltungsgerichtsentscheide (Dispositivziffern 2, 4 und 5) zu ihren Gunsten verlangt. Einen solchen Antrag kann sie nicht im Rahmen ihrer Vernehmlassung stellen, sondern sie hätte ihn mittels einer eigenen Beschwerde ins Verfahren einbringen müssen. Weil das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde nicht kennt und - im Unterschied zum bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG ) auch im Bereich des Abgaberechts - keine reformatio in peius zulässt ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

2.1 Die Veranlagungsbehörde nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können ( § 139 Abs. 2 StG /ZH und Art. 46 Abs. 3 StHG ; Art. 130 Abs. 2 DBG ). Eine solche Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, wobei die Einsprache zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss ( § 140 Abs. 2 StG /ZH und Art. 48 Abs. 2 StHG ; Art. 132 Abs. 3 DBG ). Dieser Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Der Steuerpflichtige muss die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen und insbesondere eine nicht eingereichte Steuererklärung nachträglich vorlegen (vgl. für die direkte Bundessteuer: Urteil 2A.39/2004, in: ASA 75 S. 329, E. 5.1). Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen; bei der Ermessensveranlagung stellt die gesetzlich geforderte Einsprachebegründung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar ( BGE 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil 2A.72/2004, in: StR 60/2005 S. 973, E. 5.2). Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen Nichteinreichung der Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der mit der Einsprache hiergegen keine substantiierte Sachdarstellung samt Beweismittelangebot abgibt - also die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihm das möglich wäre - ist daher nicht einzutreten (Urteil 2A.72/ 2004, in: StR 60/2005 S. 973, E. 6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin liess am 19. September 2006 durch ihre Treuhänderin (rechtzeitig) Einsprache gegen die Ermessensveranlagung erheben. Ihrer Eingabe waren die Steuererklärung und die Jahresrechnung für das Jahr 2004 beigelegt, wobei diese beiden Dokumente allerdings nicht von ihr selber, sondern bloss von ihrer (ordnungsgemäss bevollmächtigten) Treuhänderin "in Vertretung" unterzeichnet worden waren. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin der Steuerverwaltung am 4. Oktober 2006, wie bereits in der Einspracheschrift in Aussicht gestellt, je ein vom zuständigen Organ unterzeichnetes Exemplar der Steuererklärung und der Jahresrechnung ein. Dessen ungeachtet trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein; zur Begründung führte sie aus, das rechtzeitig eingereichte Exemplar der Steuererklärung sei nicht gehörig unterzeichnet gewesen, so dass die versäumte Mitwirkungshandlung nicht innert Rechtsmittelfrist nachgeholt worden sei. Während die Steuerrekurskommission diesen Entscheid schützte, hat das Verwaltungsgericht die Sichtweise der Steuerverwaltung nicht geteilt. Es führt in den angefochtenen Entscheiden vielmehr aus, das Fehlen der Unterschrift der Steuerpflichtigen sei nicht ausschlaggebend, weil die Einsprache ungeachtet dieses Mangels über eine genügende Begründung verfügt habe; die Steuerverwaltung hätte deshalb darauf eintreten müssen.

3.

3.1 Die Steuererklärung ist vom Pflichtigen persönlich zu unterzeichnen ( § 133 Abs. 2 StG /ZH; Art. 124 Abs. 2 DBG ); die Unterschrift eines vertraglichen Vertreters genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht (vgl. Martin Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1: Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, N 23d f. zu Art. 42; Derselbe, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 33 zu Art. 124). Demnach trifft es zu, dass die Steuererklärung, welche die Beschwerdegegnerin ihrer Einsprache beigelegt hat, nicht formgültig unterzeichnet war. Das Steueramt täuscht sich jedoch über Bedeutung und Tragweite dieses Formmangels:

3.2 Im Unterschied zur ordentlichen Einsprache, welche weder eines konkreten Antrags noch einer Darlegung der erhobenen Einwände bedarf (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG sowie Art. 48 Abs. 1 StHG und § 140 Abs. 1 StG /ZH; Zweifel, a.a.O., N 18 zu Art. 132 DBG sowie N 18 zu Art. 48 StHG ), ist für die gültige Anfechtung einer Ermessenseinschätzung eine (schriftliche) Begründung erforderlich ( Art. 132 Abs. 3 DBG ; Art. 48 Abs. 2 StHG und § 140 Abs. 2 StG /ZH). Eine rechtsgenügliche Begründung setzt dabei in aller Regel voraus, dass die unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird, weil nur so der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden kann (vgl. oben E. 2.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass nur die Einsprachebegründung als solche eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, nicht aber das Nachreichen der Steuererklärung an und für sich (vgl. Urteil 2A.72/ 2004, in: StR 60/2005 S. 973, E. 6). Ist also die Steuererklärung - wie hier - mit einem Formmangel behaftet, kann dies nur dann zu einem Nichteintretensentscheid führen, wenn der betreffende Mangel derart gravierender Natur ist, dass es der Einsprache deswegen an einer genügenden Begründung fehlt. Bei einer Steuererklärung, welche fälschlicherweise nur von der (ordentlich bevollmächtigten) Treuhänderin und nicht (auch) vom zuständigen Organ der Beschwerdegegnerin unterzeichnet ist, kann von einem derart schwerwiegenden Mangel zum Vornherein keine Rede sein.

3.3 Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist diese Rechtslage letztlich aber gar nicht entscheidend: Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hätte das Steueramt selbst dann nicht einfach auf Nichteintreten erkennen dürfen, wenn das (formrichtige) Nachholen der unterlassenen Mitwirkungshandlung eine Eintretensvoraussetzung darstellen würde. Diesfalls hätte sie nämlich der Beschwerdegegnerin Gelegenheit geben müssen, innert einer (kurzen) Nachfrist den Formmangel zu beheben und eine persönlich unterzeichnete Steuererklärung einzureichen (für das Verfahren betreffend die kantonalen Steuern vgl. § 2 der Verordnung zum Zürcher Steuergesetz; für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG ; vgl. auch den das allgemeine Verwaltungsbeschwerdeverfahren regelnden Art. 52 Abs. 2 VwVG und den das bundesgerichtliche Verfahren beschlagende Art. 42 Abs. 5 BGG ). Mithin ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Sache in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde an das Steueramt zurückgewiesen hat, damit dieses ein Einspracheverfahren durchführt.

4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Weil die Steuerverwaltung Vermögensinteressen verfolgt hat, wird der Kanton Zürich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG e contrario); die Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem unzulässigen Antrag zur Abänderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs unterlegen ist, hat die Verfahrenskosten anteilmässig zu tragen. Sodann hat der Kanton Zürich der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_620/2007 und 2C_621/2007 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden zu 5/6 dem Kanton Zürich und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli