Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_619/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court on Review of Migration Removal Order Deadlines

Geschäftsnummer 2C_619/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Security Directorate setting a deadline for their departure from Switzerland. The original complaint concerning the extension of the departure deadline was dismissed by the Zurich Administrative Court due to late submission. The individual submitted an appeal to the Federal Tribunal, requesting the restoration of the complaint deadline. The appeal referenced issues with receiving mail, suggesting it was mistakenly delivered to a neighbor with the same first name. The case concerns procedural aspects of immigration law, specifically, the timing of appeals regarding an imposed departure deadline.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64d Abs. 1 AIG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 85 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court on Review of Migration Removal Order Deadlines: The original complaint concerning the extension of the departure deadline was dismissed by the Zurich Administrative Court due to late submission. The individual submitted an appeal to the Federal Tribunal, requesting the restoration of the complaint deadline. The appeal referenced issues with receiving mail, suggesting it was mistakenly delivered to a neighbor with the same first name. The case concerns procedural aspects of immigration law, specifically, the timing of appeals regarding an imposed departure deadline.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausreisefrist Abschiebung gesetzliche Verfahrensfrist Ausgeschlossene Rechtsgebiete Prüfung des Asylgesuchs Normenkontrolle Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal (non-entrée en matière) was made by the presiding member in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to establish that no party compensation is due.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_619/2024

Urteil vom 12. Dezember 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ausreisefrist,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. November 2024 (VB.2024.00652).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 26. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen einen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024, mit welchem ihm unter anderem eine Ausreisefrist bis am 24. Juli 2024 angesetzt worden war, um die Schweiz zu verlassen.

1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 4. November 2024 trat das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, auf die Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden sei.

1.3. A.________ gelangt mit einer als "Berufungsantrag" bezeichneten Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Verfahrensgegenstand bildet gemäss der angefochtenen Verfügung die Verlängerung der dem Beschwerdeführer angesetzten Ausreisefrist. Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung ( Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1). Dass ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 85 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario ) bestehen soll, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan. Folglich ist auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Hingegen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) grundsätzlich offen (Urteile 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.3. Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzungen verfassungsmässiger Rechte. Vielmehr beschränkt er sich auf blosse Behauptungen und Vermutungen, wonach seine Post in den Briefkasten seines Nachbarn, der denselben Vornamen trage, eingeworfen worden sei. Auf die Eingabe kann folglich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei der Vorinstanz einzureichen gewesen wäre. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde indessen kein solches Gesuch gestellt.

3.

3.1. Die Eingabe erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov