Residence permit revocation appeal inadmissible for failure to pay cost advance and lack of reasoned challenge to non-entry decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and imposed court costs of CHF 500, ruling in favor of the cantonal migration authority. The appellant, a Serbian national, had challenged the non-entry decision of the cantonal administrative court, which had refused to hear his appeal against the revocation of his residence permit and his removal from Switzerland because he failed to pay the required CHF 1,000 cost advance despite a final deadline. The Supreme Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning, as the appellant only discussed the merits of the permit revocation and claimed inability to pay the advance, without addressing the procedural non-entry grounds or showing he had requested payment relief during the deadline. The Court also rejected any implied request for free legal aid as hopeless, upholding the lower court’s decision that the removal order remains in force.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Residence permit revocation appeal inadmissible for failure to pay cost advance and lack of reasoned challenge to non-entry decision: The appellant, a Serbian national, had challenged the non-entry decision of the cantonal administrative court, which had refused to hear his appeal against the revocation of his residence permit and his removal from Switzerland because he failed to pay the required CHF 1,000 cost advance despite a final deadline. The Supreme Court held that the appeal lacked sufficient legal reasoning, as the appellant only discussed the merits of the permit revocation and claimed inability to pay the advance, without addressing the procedural non-entry grounds or showing he had requested payment relief during the deadline. The Court also rejected any implied request for free legal aid as hopeless, upholding the lower court’s decision that the removal order remains in force.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.
Procedural basis for the simplified inadmissibility decision because the appeal lacked sufficient legal reasoning.
Cited in the reasoning to reject the implied request for free legal aid because the appeal was hopeless, and the dispositive imposes costs accordingly.
Imposes the court costs of CHF 500 on the appellant as the losing party.
Referred to in the reasoning for the assessment of court costs, which are imposed in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_619/2013
Urteil vom 9. Juli 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau , Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Juni 2013.
Erwägungen:
1. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief am 6. Februar 2013 die dem 1983 geborenen serbischen Staatsangehörigen X.________ erteilte Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Wegweisung. Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid des Amtes gelangte er am 8. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses forderte ihn am 13. Mai 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auf; da der Vorschuss bis dahin nicht geleistet worden war, setzte es mit Verfügung vom 3. Juni 2013 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zu dessen Bezahlung an, wobei es androhte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet werde. Eine Zahlung ging beim Verwaltungsgericht nicht ein. Dieses trat daher mit Urteil vom 27. Juni 2013 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Rechtsschrift vom 2. Juli (Postaufgabe 6. Juli) 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu revidieren und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen, bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen.
Der Beschwerdeführer äussert sich vor allem zur materiellen Bewilligungsfrage, die nicht Verfahrensgegenstand ist. Es geht allein um die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses. Dazu führt er aus, er habe in seiner Lage keinen Vorschuss von Fr. 1'000.-- leisten können, weil er schlicht kein Geld habe; für eine Ratenzahlung wäre er hingegen bereit. Weder äussert er sich zu den dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten kantonalrechtlichen Rechtsnormen, noch macht er geltend, dass er beim Verwaltungsgericht während laufender bzw. erstreckter Zahlungsfrist um Zahlungserleichterungen ersucht hätte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Es erübrigt sich, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer mit Unterschrift versehenen Rechtsschrift aufzufordern.
Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift erfolgsversprechend anfechten liessen.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen zur finanziellen Situation sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, könnte dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang ihm aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller