Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_619/2007 KI-generiert

Physician's Repeated Attempts to Reopen License Revocation Barred as Abuse of Process

Geschäftsnummer 2C_619/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the withdrawal of a medical practitioner's license to practice independently, which was revoked by the health authority on July 12, 2005. Despite previous legal challenges, including an unsuccessful constitutional complaint to a higher court, the practitioner continued to submit appeals, including a request for judicial review of an administrative court's refusal to reconsider the license revocation. In a later ruling, the administrative court deemed a subsequent appeal as unfounded and rejected requests for free legal assistance. The practitioner then submitted a new petition to a higher court, which was ultimately dismissed on the grounds of being abusive and frivolous, reflecting a pattern of ongoing legal disputes related to the original license issue.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Physician's Repeated Attempts to Reopen License Revocation Barred as Abuse of Process: Despite previous legal challenges, including an unsuccessful constitutional complaint to a higher court, the practitioner continued to submit appeals, including a request for judicial review of an administrative court's refusal to reconsider the license revocation. In a later ruling, the administrative court deemed a subsequent appeal as unfounded and rejected requests for free legal assistance. The practitioner then submitted a new petition to a higher court, which was ultimately dismissed on the grounds of being abusive and frivolous, reflecting a pattern of ongoing legal disputes related to the original license issue.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung Verfahrensmissbrauch verwaltungsrechtlicher Widerruf Ausstandsbegehren Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Befreiung von der Genehmigungspflicht falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on this article due to abusive litigation.

Art. 65 BGG

This article is cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_619/2007/leb

{T 1/2}

Urteil vom 6. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

Martin Kraska,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 13. September 2007.

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Der Bewilligungsentzug ist rechtskräftig geworden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 bzw. Urteil des Bundesgerichts 2P. 231/2006 vom 10. Januar 2007, womit die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden ist). In dieser Angelegenheit hat Martin Kraska zusätzliche Entscheide erwirkt. Unter anderem trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2007 auf eine Beschwerde betreffend die (abgelehnte) Wiedererwägung des Entzugsentscheids nicht ein, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; auf die diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die damit verbundenen Gesuche (z.B. betreffend Ausstand verschiedenster Amts- und Magistratspersonen) trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein.

Martin Kraska gelangte im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung am 29. August 2007 wiederum ans Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Beschluss vom 13. September 2007 auf die als aussichtslos bezeichnete Beschwerde unter Hinweis auf die bisher ergangenen Entscheide nicht ein und lehnte das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Am 2. November 2007 reichte Martin Kraska beim Bundesgericht eine als "Revision/national wirksame Beschwerde" bezeichnete Rechtsschrift ein, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die unverzügliche Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. September 2007 und stellt zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge.

Die Beschwerde erweist sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ); sie unterscheidet sich nach ihrer Art in nichts von derjenigen vom 12. September 2007, auf die das Bundesgericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist; der Beschwerdeführer ist vollumfänglich, auch was die Ausstandsbegehren betrifft, auf die Erwägungen jenes Urteils zu verweisen.

Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundene Gesuche ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Es bleibt vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nicht formell zu behandeln oder unbeantwortet zu lassen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: