Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_618/2021 KI-generiert

Federal Administrative Court v. Applicant (Legal Aid and Cost Advance for Statelessness Appeal)

Geschäftsnummer 2C_618/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual challenged a decision by the Swiss State Secretariat for Migration, which had denied their request for recognition as stateless. This individual argued against the requirement to pay a legal cost advance, claiming financial incapacity and citing violations of basic rights such as equality before the law and fair trial access. The Federal Administrative Court had previously ruled that the individual's application was clearly without merit, as it determined that the person could potentially regain their Turkish citizenship by contacting Turkish authorities, which they refused to do. The case was brought to the Federal Tribunal following the prior denial of their request for free legal aid and exemption from advance payment of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Federal Administrative Court v. Applicant (Legal Aid and Cost Advance for Statelessness Appeal): This individual argued against the requirement to pay a legal cost advance, claiming financial incapacity and citing violations of basic rights such as equality before the law and fair trial access. The Federal Administrative Court had previously ruled that the individual's application was clearly without merit, as it determined that the person could potentially regain their Turkish citizenship by contacting Turkish authorities, which they refused to do. The case was brought to the Federal Tribunal following the prior denial of their request for free legal aid and exemption from advance payment of costs.

Schlagwörter

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Anerkennung der Staatenlosigkeit unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Bürgerrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Staatssekretariat für Migration ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to the obvious lack of sufficient reasoning in the appeal brief.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_618/2021

Urteil vom 17. August 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 16. Juli 2021.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 gab das Staatssekretariat für Migration dem Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 ab und setzte A.________ Frist bis 16. August 2021, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

1.2. Mit Beschwerde vom 16. August 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 sei aufzuheben. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer stelle nicht infrage, dass für ihn die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich möglich sei, weigere sich aber kategorisch, sich diesbezüglich mit den türkischen Behörden in Verbindung zu setzen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass er sich in den Jahren 2016-2018 mehrfach freiwillig in der Türkei aufgehalten und damit bewiesen habe, dass keine Verfolgungssituation mehr bestehe. Er unterlasse es somit ohne triftigen Grund, Schritte zur Wiedererlangung seiner früheren Staatsangehörigkeit zu unternehmen, weshalb er keine Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen ableiten könne. Die Beschwerde müsse deshalb als zum Vornherein aussichtslos betrachtet werden.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass er mittellos sei und den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne; die Erhebung des Kostenvorschusses verstosse deshalb gegen mehrere Grundrechte (Rechtsgleichheit; Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. Zugang zum Gericht). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzungen nicht näher begründet, sind solche auch nicht erkennbar. Es gibt keinen verfassungsmässigen Anspruch, in aussichtslosen Verfahren unentgeltlich prozessieren zu dürfen ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Urteil 2C_277/2021 vom 14. April 2021 E. 2.2). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht zur Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht äussert und namentlich nicht in Abrede stellt, dass er seine frühere Staatsangehörigkeit wiedererlangen könnte, spielt es keine Rolle, ob er mittellos ist bzw. den Kostenvorschuss bezahlen kann.

3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger