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2C_618/2012 KI-generiert

Taxpayer Attempts to Deduct Law School Costs as Retraining Following Career Change

Geschäftsnummer 2C_618/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after transitioning from a career as a controller to receiving disability benefits, pursued a law degree while claiming educational costs as tax-deductible training expenses. In the 2009 tax declaration, the individual declared a taxable income and sought to deduct significant expenses related to this education, which the tax authorities rejected, categorizing them as non-deductible educational costs rather than retraining costs. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing for the deductibility of the costs. The underlying dispute centers on whether the legal studies should be considered qualifying retraining costs due to external circumstances or merely as part of a second educational journey.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Taxpayer Attempts to Deduct Law School Costs as Retraining Following Career Change: In the 2009 tax declaration, the individual declared a taxable income and sought to deduct significant expenses related to this education, which the tax authorities rejected, categorizing them as non-deductible educational costs rather than retraining costs. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing for the deductibility of the costs. The underlying dispute centers on whether the legal studies should be considered qualifying retraining costs due to external circumstances or merely as part of a second educational journey.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2009 sowie Direkte Bundessteuer 2009 Abzug von Berufskosten Berufswechsel Wiedereinschulung ausserberufliche Arbeit Steuerrecht beruflicher Werdegang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the factual finding used to dismiss the appeal on the merits (though not explicitly in the dispositive orders 2 and 3).

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the application of law by the Tribunal (though not explicitly in the dispositive orders 2 and 3).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the requirement for grounds in the appeal, which led to partial inadmissibility (though not explicitly stated in dispositive orders 2 and 3).

Art. 65 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs based on this provision due to the outcome of the case.

Art. 66 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs based on this provision due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation would be awarded.

Art. 71 BGG

Cited in the decision to join the two proceedings.

Art. 82 lit. a BGG

Cited to confirm the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 83 BGG

Cited to confirm that no grounds for inadmissibility apply.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited to establish appellate jurisdiction over the cantonal final decision.

Art. 86 Abs. 2 BGG

Cited to establish appellate jurisdiction over the cantonal final decision.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 90 BGG

Cited to establish the appealable nature of the decision as a final decision.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the permissible scope of factual review, which underpins the final decision to dismiss the appeal on the merits (though not explicitly in the dispositive orders 2 and 3).

Art. 24 BZP

Cited in connection with Art. 71 BGG for the decision to join the proceedings.

Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG

Cited in the reasoning regarding the criteria for deductible professional expenses, which led to the dismissal of the appeal on the merits (though not explicitly in the dispositive orders 2 and 3).

Art. 34 lit. b DBG

Cited in the reasoning regarding costs that are not deductible, which led to the dismissal of the appeal on the merits (though not explicitly in the dispositive orders 2 and 3).

Art. 9 Abs. 1 StHG

This provision was cited in the reasoning which was adopted for the decision regarding cantonal taxes, although the main rejection of the appeal in the dispositive relies on the reasoning established for direct federal tax.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_618/2012

2C_619/2012

Urteil vom 12. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2009 sowie Direkte Bundessteuer 2009

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 23. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ absolvierte ein Studium der Ökonomie und arbeitete bis im Jahr 2004 als Controller. Seit der Steuerperiode 2006 bezieht er eine ordentliche IV-Rente und seit der Steuerperiode 2007 zusätzlich eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Im Jahre 2006 begann er ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich.

In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2009 deklarierte X.________ ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'362.--, wobei er einen Abzug von Fr. 11'073.-- unter dem Titel "Weiterbildungs- und Umschulungskosten" geltend machte. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus liess diesen Abzug nicht zu und veranlagte X.________ am 5. November 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 25'600.-- für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 bzw. von Fr. 31'300.-- für die Direkte Bundessteuer 2009.

Die gegen diese Veranlagung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, dass kein objektiv gewichtiger Beweggrund vorliege, welcher eine Umschulung notwendig mache, weshalb die Kosten für das Rechtsstudium als Ausbildungskosten zu qualifizieren und nicht abzugsfähig seien.

B. Am 23. Juni 2012 hat X.________ gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. Mai 2012, betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_618/2012) bzw. die Direkte Bundessteuer (2C_619/2012), beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit eingereicht. Er beantragt die Zulassung der geltend gemachten Kosten als Umschulungskosten zum Abzug, sowie die Übernahme von Kosten für die Erstellung eines (ärztlichen) Zeugnisses vom 26. Januar 2012.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, die Steuerverwaltung des Kantons Glarus sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.1 Nachdem den angefochtenen Urteilen der gleiche Steuersachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Parteien gegenüberstehen und weitgehend identische Rechtsfragen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich, die Anfechtung mit einer Rechtsschrift zuzulassen und die Sache in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP ; BGE 131 II 553 E. 4.2 S. 559).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen zwei von einer letzten, oberen kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ) gefällte Endentscheide ( Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR. 642.14]). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies bedingt eine zumindest minimale Begründung gestellter Anträge. Die vorliegende Beschwerde vermag diese Begründungserfordernisse nicht zu erfüllen, soweit damit die Übernahme von Kosten für ein Zeugnis beantragt wird. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. II. Direkte Bundessteuer

3. Umstritten ist vorliegend ausschliesslich die Qualifikation der deklarierten Kosten des Studiums der Rechtswissenschaften. Währenddem der Beschwerdeführer vorträgt, es handle sich um abzugsfähige Umschulungskosten, vertritt die Vorinstanz die Ansicht, diese Kosten seien als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren.

3.1 Unselbständig Erwerbstätige können unter anderem als Berufskosten die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen ( Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG ); nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Ausbildungskosten ( Art. 34 lit. b DBG ).

Der Gesetzgeber wollte dadurch, dass Umschulungskosten abgezogen werden können, unter anderem auf Beschäftigungsschwierigkeiten in einzelnen Wirtschaftszweigen Rücksicht nehmen. So dient die Umschulung nicht für die Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen, sondern für die Vorbereitung eines neuen Berufs. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang zwischen den Umschulungskosten und dem gegenwärtigen Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zuzulassen, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund äusserer Umstände, etwa wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, Krankheit oder Unfall, umschulen lassen muss (vgl. Urteil 2A.183/2005 vom 3. November 2005 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StE 2006 B 22.3 N. 85).

3.2 Wie das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), sind keine Sachumstände ersichtlich, welche den Schluss erlauben würden, der Beruf des Juristen sei für den Beschwerdeführer besser geeignet als derjenige des bereits erlernten Ökonomen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig wären. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund äusserer Umstände - vorliegend konkret aufgrund seiner Krankheit - gezwungen gewesen, sich umzuschulen. Demzufolge handle es sich bei dem Studium der Rechtswissenschaften nicht um eine Umschulung, sondern um eine Zweitausbildung. Entsprechend seien die Kosten als Ausbildungs- und nicht als Umschulungskosten zu qualifizieren.

3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es kann zur weiteren Begründung vollumfänglich auf die ausführlichen und detaillierten Erwägungen in den angefochtenen Urteilen verwiesen werden. Den Überlegungen des Beschwerdeführers kann dagegen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat entgegen seiner Meinung nicht auf subjektive Gründe, die zur Umschulung führten, abgestellt, sondern es hat geprüft, ob objektive Umstände vorliegen, welche eine Umschulung notwendig machen. Der Beschwerdeführer vermag derartige objektive Umstände nicht darzutun. Insbesondere legt er mit seinen Vorbringen nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz unrichtig sein sollten, soweit sie die Berufstätigkeit des Ökonomen und des Juristen miteinander vergleichen, und weshalb er bloss theoretisch gesehen als Ökonom sollte arbeiten können, aus objektiven Gründen gesehen aber nicht, dagegen als Jurist schon.

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet.

III. Staats- und Gemeindesteuern

4. Die anwendbaren kantonalen Gesetzesbestimmungen (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 32 Ziff. 2 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 [StG/GL; VI C/1/1) stimmen mit denjenigen des DBG sowie mit den Vorgaben des StHG (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 4 StHG ) überein. Das bereits zur direkten Bundessteuer Ausgeführte, wonach es sich bei den fraglichen Kosten um steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen handelt, gilt damit ebenfalls für die kantonalen Steuern. Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet.

IV. Kosten

5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_618/2012 und 2C_619/2012 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_619/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_618/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs