Revocation of Settlement Permit and Denial of Legal Aid for Repeat Offender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Macedonian national who arrived in Switzerland in 1989 through family reunification and had held a residence permit since 1993. This permit was revoked by the local immigration authority due to multiple criminal convictions. The individual sought legal recourse by appealing the revocation and requested free legal assistance, which was initially granted. However, when the appeal was ultimately dismissed, the request for free legal aid in further proceedings was rejected by the administrative court's president. The individual subsequently challenged this decision, claiming it violated their rights, but the court dismissed the appeal, asserting that it was unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29a BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revocation of Settlement Permit and Denial of Legal Aid for Repeat Offender: This permit was revoked by the local immigration authority due to multiple criminal convictions. The individual sought legal recourse by appealing the revocation and requested free legal assistance, which was initially granted. However, when the appeal was ultimately dismissed, the request for free legal aid in further proceedings was rejected by the administrative court's president. The individual subsequently challenged this decision, claiming it violated their rights, but the court dismissed the appeal, asserting that it was unfounded.
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KI-generiertUsed to deny the request for granting of legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was deemed without prospect of success.
Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings due to the dismissal of the appeal.
Cited in the reasoning to establish the appealability of the interlocutory decision regarding the refusal of legal aid.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_618/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Küng.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
gegen
Ausländeramt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2010.
Sachverhalt:
A. Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1977) gelangte im Jahre 1989 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz; seit 1993 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Wegen zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen und aufgrund seines bisherigen Verhaltens widerrief das Ausländeramt St. Gallen am 3. September 2009 die Niederlassungsbewilligung. Dagegen führte X.________ Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligte. Am 14. Juni 2010 wurde der Rekurs abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dessen Präsident wies das mit dem Rechtsmittel gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, die erwähnte Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten aufzuheben und ihm im Verfahren vor der Vorinstanz sowie im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Sicherheits- und Justizdepartement hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1. Die angefochtene Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist ein Zwischenentscheid. Dieser ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil 2C_230/2009 vom 2. Juli 2009 E. 1.3, mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29, insbesondere von Art. 29 Abs. 3 und Art. 29a BV . Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit des Verfahrens "schematisch" mit dem Hinweis auf seine Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe begründe; eine wirkliche Verhältnismässigkeitsprüfung sei unterblieben.
2.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässigen Einbruchdiebstahls, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie SVG-Delikten), wobei bereits die Betäubungsmitteldelikte angesichts der diesbezüglich ohnehin strengen Praxis des Bundesgerichts als sehr schwerwiegende Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung einzustufen sind (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4), unter Verweisung auf den Rekursentscheid des Departements angemessen gewürdigt. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von zwölfeinhalb Jahren in die Schweiz kam und sich seit 21 Jahren in der Schweiz aufhält. Ferner hat sie in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer über keine unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallenden familiären Bindungen verfügt.
Insgesamt hat die Vorinstanz somit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Beurteilung der Prozessaussichten lediglich eine Prima-facie-Würdigung vorzunehmen ist ( BGE 133 III 614 E. 5), kein Bundesrecht verletzt.
3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Angesichts der oben erwähnten Umstände muss auch die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Küng