Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_613/2022 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Failure to Substantiate Irreparable Harm from Interim Decision

Geschäftsnummer 2C_613/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the decision of the Basel-Stadt Justice and Security Department related to a supervisory complaint concerning the Basel-Stadt civil status office. The complaint was sent to the Basel-Stadt Appellate Court by the President of the Basel-Stadt Government Council for a decision. The Appellate Court, on July 15, 2022, ordered the complainant to make an advance payment of CHF 1,000 as a court cost under threat of dismissal of the appeal. Furthermore, the court did not accept any request for provisional measures, reasoning that state liability claims must be addressed through civil processes and not administrative ones. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal against the Appellate Court's decision, challenging the demand for a financial deposit and the refusal to consider urgent measures.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m; Appeal Inadmissible: Failure to Substantiate Irreparable Harm from Interim Decision: The complaint was sent to the Basel-Stadt Appellate Court by the President of the Basel-Stadt Government Council for a decision. The Appellate Court, on July 15, 2022, ordered the complainant to make an advance payment of CHF 1,000 as a court cost under threat of dismissal of the appeal. Furthermore, the court did not accept any request for provisional measures, reasoning that state liability claims must be addressed through civil processes and not administrative ones. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal against the Appellate Court's decision, challenging the demand for a financial deposit and the refusal to consider urgent measures.

Schlagwörter

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Staatshaftung Vorentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil anfechtbarer Zwischenentscheid Kostenvorschuss Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure based on this provision due to insufficient grounding.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is owed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court determined that the appellant failed to demonstrate the required non-reparable disadvantage necessary to appeal the interlocutory decision under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_613/2022

Urteil vom 9. August 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel,

Beschwerdegegner,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 15. Juli 2022 (VD.2022.146).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 überwies der Präsident des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt einen Rekurs von A.________ gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 30. Juni 2022 betreffend "Aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Zivilstandsamt Basel-Stadt" gestützt auf § 42 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG/BS; SG 153.100) dem Appellationsgericht zum Entscheid ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 setzte der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt A.________ eine einmal kurz erstreckbare Frist bis zum 19. August 2022 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) dahinfallen würde (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann trat der Präsident des Appellationsgerichts auf einen allfälligen Antrag von A.________ auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte er diesbezüglich aus, dass Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat auf dem Gebiet der Staatshaftung auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden würden (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals [Haftungsgesetz, HG/BS; SG 161.100). Folglich sei das Verwaltungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht zuständig. Gemäss der Verfügungsbegründung bezog sich das Nichteintreten auf einen mit Eingabe vom 1. Juli 2022 gestellten Antrag von A.________ mit folgendem Inhalt: "Forderung, dass innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Schadensentschädigungsvorschlag zum Schaden 4.12.2008 bei meiner Mutter und mir vorliegt, ein längeres Warten ist unakzeptabel da bereits seit dem 27.07.2020 ausstehend, noch Gebühren".

1.3. Mit Eingaben vom 23. und 24. Juli 2022 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2022 beim Bundesgericht ein. Sie stellt folgenden Antrag: "Rückweisung Appellationsgericht Basel-Stadt der Eingabe 7.07.2022 Regierungspräsident Beat Jans an das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Art. 42 Organisationsgesetz Basel-Stadt an die am 4.07.2022 festgelegte Rechtsabteilung Staatskanzlei Rekursbearbeitung vom 19.08.2022".

Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 30. Juli 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.

2.

2.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, mit welchem das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin einerseits, unter Androhung des Nichteintretens, zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte (Dispositiv-Ziff. 1) und andererseits auf einen allfälligen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 2).

2.2. Gegen Zwischenentscheide, die eine Partei zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichten, oder solche betreffend vorsorgliche Massnahmen steht die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur offen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteil 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 und betreffend vorsorgliche Massnahmen BGE 144 III 475 E. 1.1.3 und 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).

Art 93 BGG ist sowohl im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 117 BGG ) anwendbar.

2.3. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, soweit ihre Ausführungen überhaupt verständlich sind, dass sie die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) beanstandet. Sie legt indessen nicht dar, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, für allfällige Prozesskosten aufzukommen. Ebensowenig zeigt sie substanziiert auf, dass und inwiefern ihr durch die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov