Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_613/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness and Insufficient Substantiation Regarding Partial Grant of Legal Aid

Geschäftsnummer 2C_613/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual filed a liability claim against a municipality, seeking free legal aid due to the alleged unlawful disposal or theft of personal belongings during a forced eviction. Initially, the local court granted partial legal aid but denied the request for a public defender due to insufficient evidence of need. The applicant appealed this decision, and the higher court partially granted his request for legal representation concerning certain claims but denied others based on lack of merit. Subsequently, the applicant filed a further appeal with the Federal Tribunal. However, issues arose regarding the timely submission of his appeal and the adequacy of its justification, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness and Insufficient Substantiation Regarding Partial Grant of Legal Aid: Initially, the local court granted partial legal aid but denied the request for a public defender due to insufficient evidence of need. The applicant appealed this decision, and the higher court partially granted his request for legal representation concerning certain claims but denied others based on lack of merit. Subsequently, the applicant filed a further appeal with the Federal Tribunal. However, issues arose regarding the timely submission of his appeal and the adequacy of its justification, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) unentgeltliche Rechtspflege Teilklage Ausweisungsverfahren konnexe Verfahren Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the applicable appeal period (30 days) which was missed.

Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Cited as a reason for the procedural decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient substantiation (einer hinreichenden Begründung entbehrt).

Art. 108 al. 1 lit. a BGG

Cited as a reason for the procedural decision not to enter upon the appeal due to untimeliness (verspätet erhobene).

Art. 108 BGG

Cited for the decision to reject the appeal in simplified proceedings by the President of the Chamber.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the appellant's obligation to substantiate the appeal regarding admissibility requirements.

Art. 64 BGG

Cited for the rejection of the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 to impose court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant as the losing party.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to demonstrate a violation of Swiss law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_613/2016

{T 0/2}

Urteil vom 13. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.

Gegenstand

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen Beschluss/Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Januar 2016.

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 15. März 2012 Haftungsklage gegen die Stadt Zürich. Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich wurde teilweise entsprochen; sie wurde bloss insofern bewilligt, als Schadenersatz und Genugtuung zufolge (angeblicher) Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Stadt Zürich verlangt wird, nicht für die auf anderen Handlungen beruhenden Forderungen; eine unentgeltliche Rechtsvertretung wurde mangels entsprechenden Antrags nicht gewährt. Nachdem der Kläger am 1. Juni 2015 eingeladen worden war, zur Klageantwort Stellung zu nehmen, ersuchte er um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Das Bezirksgericht Zürich wies das Begehren mit Beschluss vom 12. September 2015 mangels Bedürftigkeitsnachweises ab. Mit Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2016 hiess das Obergericht, II. Zivilkammer, des Kantons Zürich die gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Klageverfahren bewilligte, soweit dieser in seiner Klage Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zufolge (angeblicher) Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Stadt Zürich geltend macht. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wurde dem Kläger eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich (Kasse des Bezirksgerichts Zürich) von Fr. 250.-- zugesprochen.

Mit vom 28. Juni 2016 datierter, am 29. Juni 2016 zur Post gegebener "Beschwerde inkl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" stellte A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf Beschluss und Urteil des Obergerichts zahlreiche Anträge. Er teilte mit, dass er ab sofort bis Mitte September 2016 abwesend sei, weshalb keine in die Abwesenheit hineinwirkenden Gerichtshandlungen und Postzustellungen vorzunehmen seien.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, der anzufechtende Entscheid (Beschluss und Urteil) des Verwaltungsgerichts sei ihm am 1. Juni 2016 zugegangen. Auf Aufforderung vom 27. September 2016 hin, über die Zustellung seines Entscheids zu berichten, teilte das Obergericht des Kantons Zürich dem Bundesgericht am 30. September 2016 mit, dass dieser Akt mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse verschickt worden sei, aber nicht habe zugestellt werden können; er sei am 22. Januar 2016 an das Obergericht zurückgekommen; am 22. Januar 2016 habe es eine Zustellung per A-Post vorgenommen. Weitere Zustellungsversuche wurden nicht unternommen. Am 12. Oktober 2016 stellte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer seine Anfrage vom 27. September und die Antwort des Obergerichts vom 30. September 2016 zu und setzte ihm Frist, bis spätestens am 7. November 2016 zur Frage der Zustellung des obergerichtlichen Urteils Stellung zu nehmen. Die Sendung gelangte an das Bundesgericht zurück, versehen mit dem Vermerk der Post, dass sie innert Frist nicht abgeholt worden sei. Eine zweite Zustellung (per A-Post) ist per 10. November 2016 registriert. Bis heute sind keine weiteren Eingänge des Beschwerdeführers zu verzeichnen.

2.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist unerlässliche Eintretensvoraussetzung.

Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid des Obergerichts vom 18. Januar 2016 zugekommen ist. Er begnügt sich mit der Behauptung, den Entscheid am 1. Juni 2016 entgegengenommen zu haben. Da nach dem 22. Januar 2016 kein weiterer Zustellungsversuch erfolgte, erscheint dies äusserst unwahrscheinlich. Angesichts der Datierung des Entscheids und der besonderen Zeitabläufe ist die Fristwahrung vorliegend jedenfalls alles andere als evident. Der Beschwerdeführer hätte bei dieser Ausgangslage darlegen müssen, unter welchen Umständen er den anzufechtenden Entscheid erhalten hat; dazu lässt sich indessen der ansonsten äusserst umfangreichen Beschwerdeschrift nebst der lapidaren Behauptung über den Zustellungszeitpunkt nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer ist der ihm bei diesen Verhältnissen obliegenden Begründungspflicht betreffend die Eintretensvoraussetzung der Fristwahrung nicht nachgekommen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht eingehalten ist. Dass das Bundesgericht dennoch versucht hat, von Amtes wegen diesbezügliche Abklärungen zu treffen, ist unerheblich. Nach deren Scheitern wegen Zustellungsproblemen (s. aber Art. 44 Abs. 2 BGG ) erübrigen sich weitere Bemühungen.

2.3. Die Beschwerde genügte im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Rechtsnorm oder welcher Rechtsgrundsatz es untersage, die Beurteilung der Prozessaussichten im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für mehrere Rechtsbegehren bzw. Klagefundamente separat vorzunehmen. Was sodann die vom Obergericht bestätigte Aussichtslosigkeit der Klagebegehren betrifft, die über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zufolge (angeblicher) Entsorgung bzw. Entwendung von Hausrat und Wertgegenständen anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Stadt Zürich hinausgehen, sind die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, diesbezüglich die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ) darzutun.

2.4. Auf die verspätet erhobene und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), die zudem einer hinreichenden Begründung entbehrt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Die Gerichtskosten sind damit dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller