Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_612/2021 KI-generiert

Taxpayer Procedural Shortcomings in Tax Assessment Appeal

Geschäftsnummer 2C_612/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer residing in the Canton of Zurich contested the tax assessments for the 2017 and 2018 tax periods concerning cantonal and federal taxes, which were determined by the Zurich cantonal tax office based on estimated assessments due to the taxpayer’s failure to provide requested documentation. The taxpayer's objections to the 2017 assessment were not considered due to insufficient reasoning, while no objection was filed for 2018. After further appeals to the Zurich Tax Appeal Court and subsequently to the Zurich Administrative Court were rejected on procedural grounds, the taxpayer submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging a decision made by the Zurich Administrative Court and alleging systematic crimes against humanity, among other claims. However, the Swiss Federal Tribunal was unable to process the complaint as it failed to provide adequate legal arguments or engagement with the relevant constitutional issues.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer Procedural Shortcomings in Tax Assessment Appeal: The taxpayer's objections to the 2017 assessment were not considered due to insufficient reasoning, while no objection was filed for 2018. After further appeals to the Zurich Tax Appeal Court and subsequently to the Zurich Administrative Court were rejected on procedural grounds, the taxpayer submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging a decision made by the Zurich Administrative Court and alleging systematic crimes against humanity, among other claims. However, the Swiss Federal Tribunal was unable to process the complaint as it failed to provide adequate legal arguments or engagement with the relevant constitutional issues.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerbehörde Steuerjustizverfahren Verfahrenskosten verspätete Steuererklärung Verfahrensfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a judgment on the appeal due to formal deficiencies.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs based on the principle that the losing party pays.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case (non-admission of appeal).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to decide not to award compensation to the canton of Zurich, which prevailed in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_612/2021

Urteil vom 16. August 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Juni 2021

(SB.2021.00049 / SB.2021.00050).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in B.________/ZH. Im Zusammenhang mit den Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018, schritt das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem der Steuerpflichtige zwar die Steuererklärungen, nicht aber die von der Veranlagungsbehörde verlangten weiteren Unterlagen eingereicht hatte (Veranlagungsverfügungen vom 19. Mai 2020 [2017] bzw. 23. Oktober 2020 [2018]). Der Steuerpflichtige erhob gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2020 Einsprache, auf welche die Veranlagungsbehörde am 15. Oktober 2020 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat.

1.2. Der Steuerpflichtige gelangte an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat am 22. Februar 2021 auf die Sache nicht ein, da der Steuerpflichtige hinsichtlich der Steuerperiode 2017 nicht beschwert sei und hinsichtlich der Steuerperiode 2018 ohnehin kein Einspracheentscheid vorliege.

1.3.

1.3.1. Der Steuerpflichtige wandte sich dagegen am 6. April 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm mit Verfügung SB.2021.00049 / SB.2021.00050 vom 7. April 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen, um eine den gesetzlichen Begründungserfordernissen genügende Beschwerdeschrift einzureichen, und eine Frist von 20 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'140.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Steuerpflichtige gelangte dagegen mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Sache nicht ein, nachdem der Steuerpflichtige der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen war (Urteil 2C_419/2021 vom 1. Juni 2021).

1.3.2. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2021 im Verfahren SB.2021.00049 / SB.2021.00050 trat das Verwaltungsgericht auf die Sache nicht ein. Es erwog, die Verfügung vom 7. April 2021 sei dem Steuerpflichtigen am 16. April 2021 am Postschalter zugestellt worden, worauf die 20-tägige Zahlungsfrist am Donnerstag, 6. Mai 2021 verstrichen sei. Bei Einreichung der Beschwerde vom 17. Mai 2021 an das Bundesgericht sei die Zahlungsfrist mithin schon ausgelaufen gewesen. Sie hätte sich, so das Verwaltungsgericht, selbst dann nicht mehr wahren lassen, wenn das Bundesgericht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte (was aber nicht geschehen sei). Hinzu komme, dass der Steuerpflichtige innert der angesetzten Nachfrist von zehn Tagen keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht habe. Auch deswegen sei androhungsgemäss auf die Eingabe nicht einzutreten.

1.4. Mit Eingabe vom 12. August 2021 (Poststempel: 13. August 2021) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die angefochtene "Verfügung vom 14. Juni 2021 - erlassen im systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit - [sei] von der Hand und an die Vorinstanz zurückzuweisen".

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei Anfechtung eines auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruhenden Entscheids herrscht, u.a. in den Urteilen 2C_419/2021 vom 1. Juni 2021, 2C_899/2019 vom 29. Oktober 2019, 2C_688/2019 vom 12. August 2019, 2C_223/2019 vom 5. März 2019 und 2C_1136/2018 vom 21. Dezember 2018 dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2. Antrag und Begründung der vorliegenden Beschwerdeschrift lassen keinen Zusammenhang zum Anfechtungsobjekt (hier: Verfügung vom 14. Juni 2021) erkennen. Der Steuerpflichtige holt weit aus und blendet bis ins Jahr 2001 zurück, wobei er im Wesentlichen (nur) die Vorwürfe wiederholt, die er bereits in den früheren Verfahren erhoben hatte. Zur versäumten Zahlungsfrist bringt er keine nachvollziehbaren Argumente vor, jedenfalls keine solchen, mit welchen er der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 194 E. 3.4 S. 199; 147 II 44 E. 1.2 S. 48; 147 V 156 E. 7.2.3 S. 160) genügen könnte. Der blosse Hinweis auf den angeblichen "Behördenwahnsinn", auf weit zurückliegende Ereignisse in verschiedenen Strafverfahren oder Zivilverfahren, die aber allesamt mit der angefochtenen Verfügung in keinerlei Zusammenhang stehen, die Meinung, es liege eine "Doppelbesteuerung" vor, der Hinweis auf eine angebliche Verhaftung und die Beförderung "in einem Viehtransporter" usw. liegen weit ausserhalb des Streitgegenstandes und tragen zur Sache nichts bei ( Art. 42 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.3.5), unterbleibt jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht die angefochtene Nichteintretensverfügung inhaltlich prüfen könnte.

2.3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher