Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_612/2019 KI-generiert

Moroccan National v. SEM: Inadmissibility of Appeal Against Asylum Expulsion Annulment

Geschäftsnummer 2C_612/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Moroccan national born on May 1, 1988, who challenged a decision by the State Secretariat for Migration (SEM) that denied his asylum application, determined he was not a refugee, and ordered his deportation. This decision was initially overturned by the Federal Administrative Court, which remanded the case back to the SEM for further proceedings. The individual then filed a subsequent appeal with the Swiss Federal Tribunal, focusing on issues related to the provision of legal aid during the SEM proceedings. However, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, citing the inability to contest asylum-related decisions made by the Federal Administrative Court. The individual's request for legal aid for the Tribunal's proceedings was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Moroccan National v. SEM: Inadmissibility of Appeal Against Asylum Expulsion Annulment: This decision was initially overturned by the Federal Administrative Court, which remanded the case back to the SEM for further proceedings. The individual then filed a subsequent appeal with the Swiss Federal Tribunal, focusing on issues related to the provision of legal aid during the SEM proceedings. However, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, citing the inability to contest asylum-related decisions made by the Federal Administrative Court. The individual's request for legal aid for the Tribunal's proceedings was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung Asylverfahren Flüchtling Fall des Ausschlusses Staatssekretariat für Migration Rechtsstellung Dienstrechtliche Stellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President of the Chamber as a single judge under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_612/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,

vom 28. Mai 2019 (D-1119/2019).

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, welches in Gutheissung (im Sinne der Erwägungen) einer Beschwerde des am 1. Mai 1988 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen A.________ die Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 1. Februar 2019 (Feststellung des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Wegweisung) aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückwies (Urteils-Dispositiv Ziff. 1 und 2), keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigung zusprach (Urteils-Dispositiv Zif. 3 und 4) sowie in E. 5 feststellte, dass das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung vor seiner Instanz gegenstandslos sei und über sein entsprechendes Begehren im erstinstanzlichen Verfahren das SEM zu entscheiden haben werde,

in die von A.________ am 26. Juni 2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eingereichte (vom 24. Juni 2019 datierte) Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,

dass vorliegend ein derartiger Entscheid angefochten wird,

dass der Beschwerdeführer vorab die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem SEM thematisiert,

dass indessen der gesetzliche Unzulässigkeitsgrund nicht bloss die Beschwerde gegen materielle Entscheide ausschliesst, sondern gegen alle Entscheide im betroffenen Bereich wie verfahrensleitende Verfügungen, Kostenentscheide usw. (Grundsatz der Einheit des Prozesses; vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG offensichtlich unzulässig ist,

dass die Entgegennahme des Rechtsmittels als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ausser Betracht fällt, steht diese doch nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung ( Art. 113 BGG ),

dass im Übrigen nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der ihn interessierenden Frage besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben könnte ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ), nachdem das Bundesverwaltungsgericht das SEM aufgefordert hat, darüber erst noch zu befinden, weshalb dem Beschwerdeführer ohnehin die Legitimation zur Beschwerde fehlte,

dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller