Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_610/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Submit Reasoned Brief

Geschäftsnummer 2C_610/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company faced an administrative fine for failing to submit a tax return and subsequently filed a complaint against a judgment from the administrative court that dismissed their appeal regarding the fine. The company sought an extension for filing a proper legal argument, indicating their intention to submit a detailed justification. However, the court determined that the submitted request lacked a substantive argument and did not constitute a valid appeal within the statutory time frame. As a result, the court decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Submit Reasoned Brief: The company sought an extension for filing a proper legal argument, indicating their intention to submit a detailed justification. However, the court determined that the submitted request lacked a substantive argument and did not constitute a valid appeal within the statutory time frame. As a result, the court decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse gesetzliche Verfahrensfrist Steuererklärungseinreichung Steuerbusse Verwaltungsbeschwerde Rückkehrwille Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon in a simplified procedure due to the failure to file a properly reasoned appeal application within the deadline mandated by law.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court costs were levied in view of the particular circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_610/2013

Urteil vom 8. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau ,

Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand

Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Mai 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2013 betreffend Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung, welches nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf eine Beschwerde der X.________ GmbH wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nicht eintrat,

in die Eingabe des Inhabers der betroffenen Gesellschaft vom 4. Juli 2013, worin dieser erklärt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Einsprache zu erheben, und um Fristverlängerung bis zum 5. August 2013 ersucht, damit er "eine Begründung in ausführlicher Anklageschrift" einreichen könne,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist,

dass die Beschwerdefrist nur durch Einreichung einer formgerechten Rechtsschrift gewahrt werden kann, die nebst den Begehren die Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass die Eingabe vom 4. Juli 2013 überhaupt keine Begründung enthält, sondern sich als blosse Beschwerdeanmeldung erweist, die zur Fristwahrung nicht reicht, und eine Fristerstreckung unzulässig ist,

dass im Übrigen die als Beilagen zur Rechtsschrift vorgelegten Schreiben, auf die die Beschwerdeführerin verweist, allesamt vor dem 30. Mai 2013 verfasst wurden und - schon darum - nicht als Beschwerdebegründung betrachtet werden könnten,

dass innert der nun abgelaufenen Beschwerdefrist nicht formgültig Beschwerde erhoben worden ist,

dass mithin mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Kosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller