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2C_610/2009 KI-generiert

Petitioner's Withdrawal of Lawyer's Register Challenge Dismissed Without Costs

Geschäftsnummer 2C_610/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a ruling from the Cantonal Court concerning the registration in the lawyer's register. After initially submitting the complaint, the individual later withdrew it, citing a lack of current interest in legal protection. The court addressed the withdrawal, considering the implications regarding court costs and any potential compensation for parties involved. Ultimately, the court decided to dismiss the case due to the withdrawal, stating no court fees would be levied and no compensation awarded, as the individual could not be deemed the prevailing party based on a preliminary assessment of the matter's merits.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Petitioner's Withdrawal of Lawyer's Register Challenge Dismissed Without Costs: After initially submitting the complaint, the individual later withdrew it, citing a lack of current interest in legal protection. The court addressed the withdrawal, considering the implications regarding court costs and any potential compensation for parties involved. Ultimately, the court decided to dismiss the case due to the withdrawal, stating no court fees would be levied and no compensation awarded, as the individual could not be deemed the prevailing party based on a preliminary assessment of the matter's merits.

Schlagwörter

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Anwaltsregistereintrag Rückzug des Rechtsbegehrens Anwaltskosten Einstellung des Betrugsverfahrens Löschung der Marke Vertretungsverbot für Rechtsanwälte kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the legal basis allowing the instructing judge to decide on the striking out of proceedings due to withdrawal.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the decision not to award costs or compensation when the appeal was withdrawn but the outcome was open.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_610/2009

Verfügung vom 19. Januar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,

gegen

Präsidentin der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Wallis.

Gegenstand

Anwaltsregistereintrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,

vom 18. August 2009.

Erwägungen:

1. X.________ hat am 21. September 2009 Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 18. August 2009 eingereicht. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 erklärte X.________, er ziehe seine Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses zurück.

2. Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Bei vorbehaltlosem Beschwerderückzug ist der Beschwerdeführer regelmässig als unterliegende Partei mit entsprechenden Kostenfolgen zu betrachten. Das bundesgerichtliche Verfahren betreffend beantragt dieser indes, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und dem Kanton Wallis die Gerichtskosten aufzuerlegen oder auf deren Erhebung zu verzichten. Er hat diese Punkte somit ausdrücklich von seiner Rückzugserklärung ausgenommen.

Deshalb ist wie bei einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit zu verfahren. Insoweit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nur zuzusprechen, wenn er bei summarischer Prüfung der Angelegenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das erfolgte im Übrigen nur mit Blick auf sein erhebliches Interesse am Aufschub des Vollzugs der gegen ihn angeordneten Massnahme und die diesbezügliche stillschweigende Zustimmung der Fachbehörde. Dabei wurde nichts zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde gesagt. Angesichts des offenen Ausgangs der Beschwerde rechtfertigt sich, keine Parteientschädigungen zuzusprechen und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG ).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Karlen Merz