Cantonal Court Liability Claim and Legal Aid Refusal Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning liability against a cantonal government, the plaintiffs filed a claim for state liability but were denied legal aid due to their failure to properly disclose their financial situation. The plaintiffs' subsequent requests, including an appeal against the denial and requests for the recusal of judges, were dismissed by the cantonal court. The plaintiffs escalated the matter to a higher court, which reviewed their submissions and found them to lack sufficient legal justification to proceed, leading to a decision not to entertain the appeal and the imposition of court costs on the plaintiffs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Cantonal Court Liability Claim and Legal Aid Refusal Review: The plaintiffs' subsequent requests, including an appeal against the denial and requests for the recusal of judges, were dismissed by the cantonal court. The plaintiffs escalated the matter to a higher court, which reviewed their submissions and found them to lack sufficient legal justification to proceed, leading to a decision not to entertain the appeal and the imposition of court costs on the plaintiffs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning, as per this procedural provision.
The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in the simplified procedure based on this article.
The court costs were imposed on the appellants based on this provision.
The court costs were imposed on the appellants based on this provision.
The court costs were imposed on the appellants based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_61/2015
Urteil vom 19. Februar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch den Regierungsrat,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Dezember 2014.
Erwägungen:
1. Im Klageverfahren gegen den Kanton Basel-Landschaft (Staatshaftung) vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft wies das Gerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. November 2014 das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil sie der Pflicht, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen, nicht nachgekommen seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 ab; ebenso wies es das Ausstandsbegehren der Kläger bezüglich der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Franziska Preiswerk-Vögtli und des Kantonsrichters Niklaus Ruckstuhl ab. Am 16. Januar 2015 gelangten A.A.________ und B.A.________ mit einem als "Einspruch und Strafanzeige und Forderung auf sofortige Revision gegen den amtsmissbräuchlichen Beschluss des Kantonsgerichts BL Abt. Verf. -Verwaltungsgericht vom 30.12.2014" bezeichneten Schreiben an das Kantonsgericht selber. Dieses übermittelte die Eingabe am 19. Januar 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Gestützt auf diese Überweisung ist das vorliegende Verfahren 2C_61/2015 eröffnet worden.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 wurden die Eheleute A.________ aufgefordert, bis spätestens am 16. Februar 2015 schriftlich mitzuteilen, ob sie mit einer Behandlung ihrer an das Kantonsgericht adressierten Eingabe vom 16. Januar 2015 durch das Bundesgericht einverstanden seien. Zugleich wurden ihnen die Begründungsanforderungen, denen eine Rechtsschrift genügen muss, in Erinnerung gerufen. Am 30. Januar 2015 antworteten die Beschwerdeführer wie folgt:
"Wir fordern vom Bundesgericht, dass unser Einspruch vom 16.1.2015 zur gesetzestreuen Behandlung unserer Forderungen von einem unbeteiligten und unbefangenen Kantonsgericht behandelt wird, und die willkürliche Abweisung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, zur sofortigen Revision, im beschleunigten Verfahren auf dem Armenwege, mit sofortigem Erlass einer super-pro (v) isorischen Verfügung - zurück gewiesen wird."
Dem Schreiben waren verschiedene (frühere) Eingaben an diverse Behörden beigelegt.
2. Der Streitgegenstand wird beschränkt durch den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss. Das Kantonsgericht hat darin einerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, andererseits Ausstandsbegehren gegen zwei Kantonsrichter abgewiesen. Weder mit dem Schreiben vom 16. Januar 2015 noch mit demjenigen vom 30. Januar 2015 legen die Beschwerdeführer dar, inwiefern es dabei schweizerisches Recht verletzt, namentlich den Sachverhalt offensichtlich unzureichend festgestellt oder Rechtssätze oder -grundsätze missachtet hätte. Innert der am 16. Februar 2015 abgelaufenen Beschwerdefrist ist keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG (über deren Bedeutung und Tragweite die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2015 belehrt worden sind, worauf sie vollumfänglich zu verweisen sind) genügende Rechtsschrift vorgelegt worden. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG nochmals (s. Urteile 2C_707/2013 vom 3. November 2013 E. 2.4 und 2F_23/2013 vom 25. November 2013 E. 3.2) auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller