Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_608/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Limited Taxpayers' Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2C_608/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who are subject to limited taxation due to property ownership in a Swiss canton. They were assessed by the cantonal tax authority for state and municipal taxes due for the year 2008, resulting in a taxable income of zero and a taxable wealth amounting to 351,000 CHF. After submitting late objections to this assessment, the tax authority rejected their claims on procedural grounds, leading the couple to file complaints that were eventually dismissed by the administrative court. They subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting a violation of the prohibition against double taxation. However, their appeal was found to lack sufficient grounds for consideration, and they faced legal costs as a result.

Legislator-Regeste

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Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Federal Supreme Court Rejects Limited Taxpayers' Appeal on Procedural Grounds: They were assessed by the cantonal tax authority for state and municipal taxes due for the year 2008, resulting in a taxable income of zero and a taxable wealth amounting to 351,000 CHF. After submitting late objections to this assessment, the tax authority rejected their claims on procedural grounds, leading the couple to file complaints that were eventually dismissed by the administrative court. They subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting a violation of the prohibition against double taxation. However, their appeal was found to lack sufficient grounds for consideration, and they faced legal costs as a result.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2008 Steuer vom Einkommen Verfahrensrügen Gemeindesteuern Begründung in der Sache Einreise von Ausländern staatliche Güter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied by the Single Judge in the simplified procedure for non-admittance of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed for non-admittance because it lacked a substantive reasoning.

Art. 65 BGG

Regulation concerning the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Determined the allocation of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Imposed court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_608/2013

Urteil vom 4. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch URR Financialtrust GmbH,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich , Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2008,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. April 2013.

Erwägungen:

1. Die Eheleute A.X.________ und B.X.________ sind aufgrund von Liegenschaftsbesitz im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte sie am 4. April 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 351'000.-- (zum Satz von Fr. 821'000.--). Am 15. bzw. 19. Juni 2012 erhoben sie gegen diese Veranlagung Einsprache, auf die das Kantonale Steueramt am 24. Juli 2012 wegen Verspätung nicht eintrat. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts wies den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Auf die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde der Pflichtigen trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 17. April 2013 nicht ein. Mit als staatsrechtliche Beschwerde betreffend Doppelbesteuerung betitelter Rechtsschrift vom 1. Juli 2013, am 3. Juli 2013 zu Handen des Bundesgerichts bei der Post aufgegeben, rügen A.X.________ und B.X.________ eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots gemäss Art. 127 Abs. 3 BV .

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide oberer kantonaler Gerichte. Dies setzt voraus, dass rechtsgültig ein Entscheid der obersten kantonalen Instanz über die dem Bundesgericht unterbreitete Streitfrage erwirkt worden ist. Dies gilt auch, wenn die Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots gerügt wird.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid bzw. um einen Entscheid, der seinerseits einen Nichteintretensentscheid zum Gegenstand hat, muss dargelegt werden, inwiefern das Nichteintreten rechtsverletzend sei. Darlegungen zum materiellen Rechtsstreit sind diesfalls nicht zu hören.

2.2. Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese einer formgenügende Rüge entbehrte (E. 1 der angefochtenen Verfügung). Es hat ergänzende Erwägungen angestellt für den Fall, dass darauf hätte eingetreten werden können. Es hat die Feststellung des Steueramtes bzw. des Steuerrekursgerichts bestätigt, dass verspätet Einsprache erhoben worden sei (E. 2.2), ohne dass die Beschwerdeführer Fristwiederherstellungsgründe aufgezeigt hätten (E. 2.3); schliesslich hat es erwogen, dass mit der verspäteten Einsprache, sollte sie als Revisionsgesuch zu verstehen sein, keine Revisionsgründe aufgezeigt worden seien (E. 2.4). Weder zu E. 1 noch zu sämtlichen ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die je für sich den Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde zu rechtfertigen vermögen, lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift etwas entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Tat zur von den Beschwerdeführern geltend gemachten Doppelbesteuerung nicht Stellung genommen. Auf die eben wiedergegebenen verfahrensrechtlichen Gründe, die dem Verwaltungsgericht das Eingehen auf diese Problematik oder sonstige Veranlagungsfragen verwehrten, äussern sich die Beschwerdeführer aber nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene, hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller