Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_607/2010 KI-generiert

Tunisian National v. Swiss Authorities Regarding Expulsion After Defunct Marriage

Geschäftsnummer 2C_607/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, having entered Switzerland in 2002 and married a Swiss citizen, had his residence permit extended multiple times until it was set to expire in March 2007. In April 2009, the local migration office denied his application for a further extension and issued a departure order. Following an unsuccessful appeal against this decision, the individual challenged the ruling of the relevant regional court in a higher court, seeking to extend his residence permit and avoid deportation. The higher court ruled that his claims lacked sufficient legal basis, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 7 ANAG, Art. 8 EMRK; Tunisian National v. Swiss Authorities Regarding Expulsion After Defunct Marriage: In April 2009, the local migration office denied his application for a further extension and issued a departure order. Following an unsuccessful appeal against this decision, the individual challenged the ruling of the relevant regional court in a higher court, seeking to extend his residence permit and avoid deportation. The higher court ruled that his claims lacked sufficient legal basis, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Aufenthaltsrecht verfassungsmässige Anforderung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger erworbener Anspruch Fremdes Recht Auflösung der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, es werde gerügt, die Sachverhaltsermittlung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), es sei denn, es werde gerügt, die Sachverhaltsermittlung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG , was vom Beschwerdeführer spezifisch aufgezeigt werden muss (Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
Art. 108 BGG
The appeal was rejected by decision of the single judge in simplified procedure based on this article due to lack of sufficient reasoning.
Art. 7 ANAG
2.3 Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden: Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern das Rekursgericht mit seinen sich an der gefestigten Rechtsprechung orientierenden Ausführungen zu Art. 7 ANAG im Allgemeinen oder in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers (E.
Art. 8 EMRK
5 des angefochtenen Urteils) sowie zu Art. 8 EMRK (E.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
9 des angefochtenen Urteils) wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ) und höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben ( Art.
Art. 65 BGG
2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by decision of the single judge in simplified procedure based on this article due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed court costs on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_607/2010

Urteil vom 20. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau, .

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 29. Juni 2010.

Erwägungen:

1. X._______, 1979 geborener tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2002 in die Schweiz ein, um am 4. April 2002 eine Schweizer Bürgerin zu heiraten. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals, zuletzt bis zum 31. März 2007 verlängert wurde. Am 2. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau sein Gesuch vom 30. Oktober 2007 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Eine Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 29. Juni 2010 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamts vom 14. Oktober 2009 erhobene Beschwerde ab.

Mit undatiertem, am 18. Juli 2010 bei der Post aufgegebenem Schreiben beschwert sich X._______ beim Bundesgericht über das Urteil des Rekursgerichts und beantragt sinngemäss, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern und er sei nicht zur Rückreise nach Tunesien zu verpflichten. Die Eingabe ist primär als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; erforderlich ist eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebend sind. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, es werde gerügt, die Sachverhaltsermittlung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG , was vom Beschwerdeführer spezifisch aufgezeigt werden muss (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht - zutreffend - festgehalten, dass hinsichtlich der Bewilligungsfrage noch das alte Recht zur Anwendung komme (E. 1.2.1 des angefochtenen Urteils), dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits Ende 2006 (lange vor Ablauf der Frist von fünf Jahren, nach welcher gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG unabhängig vom Fortbestand der Ehe ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung entstehen könnte) inhaltslos geworden war und seither nur noch formell bestehe, weshalb die Möglichkeit der Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ausser Betracht falle; auch unter weiteren Gesichtspunkten seien die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung sowie die Wegweisung nicht zu beanstanden. Weder zu den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen noch zu den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers etwas Substantielles entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3 Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden: Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern das Rekursgericht mit seinen sich an der gefestigten Rechtsprechung orientierenden Ausführungen zu Art. 7 ANAG im Allgemeinen oder in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers (E. 5 des angefochtenen Urteils) sowie zu Art. 8 EMRK (E. 7) schwei-zerisches Recht verletzt haben könnte. In Bezug auf die Wegweisung (dazu E. 9 des angefochtenen Urteils) wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ) und höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben ( Art. 113 ff. BGG ); dass das angefochtene Urteil diesbezüglich gegen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen würde, ist aufgrund der Aktenlage auch im Ansatz nicht erkennbar.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller