Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_606/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed For Untimely Filing Against Cantonal Court Decision on Lawyer's Disclosure of Secrets

Geschäftsnummer 2C_606/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A.________ gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed For Untimely Filing Against Cantonal Court Decision on Lawyer's Disclosure of Secrets: Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A.________ gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

Schlagwörter

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Anwaltsaufsicht verspätete Einreichung Berufsgeheimnis administrative Entlassung gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens Verneinung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not considered because it was filed late, under the simplified procedure provided by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny compensation to the opposing party as no exchange of briefs took place.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_606/2024

Urteil vom 4. Dezember 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anwaltsaufsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

Einzelrichter, vom 19. Juli 2024 (VB.2024.00427).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A.________ gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab.

1.2.

In der Folge wandte sich A.________ mit einer gegen Rechtsanwalt B.________ gerichteten Beschwerde erneut an das Verwaltungsgericht. Dieses trat darauf mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Juli 2024 mangels Zuständigkeit nicht ein.

1.3.

A.________ gelangt mit einer als "Einspruch zur Abweisung der Beschwerde gegen Anwalt B.________" bezeichneten, nicht eigenhändig unterschriebenen Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält entgegen den Vorgaben von

Art. 42 Abs. 1 BGG

keine eigenhändige Unterschrift. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach

Art. 42 Abs. 5 BGG

abgesehen.

3.

3.1.

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 44 Abs. 1 BGG

beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (

Art. 44 Abs. 2 BGG

; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (

Art. 48 Abs. 1 BGG

).

3.2.

Die hier angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2024 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Samstag, den 24. August 2024 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Sonntag war (

Art. 45 Abs. 1 BGG

) - am Montag, den 23. September 2024.

Der Beschwerdeführer hat seine vom 29. November 2024 datierte Beschwerde am 2. Dezember 2024 bei der Post aufgegeben, wie aus der auf dem Briefumschlag angebrachten R-Etikette der Poststelle zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (

Art. 50 Abs. 1 BGG

) ersucht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss.

4.

4.1.

Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

4.2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwalt B.________ kein Aufwand entstanden, sodass ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov