Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_606/2011 KI-generiert

Appeal Deficiently Filed Regarding Pension Fraud Allegations Dismissed

Geschäftsnummer 2C_606/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass das Ehepaar X.________ am 23. Juli 2011 mit einer als "Beschwerde" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangte, worin es sich über einen "fortgesetzten Betrugsskandal" durch Rentenentzug im Kanton Basel-Landschaft beklagte, dass dem Ehepaar X.________ am 25. Juli 2011 mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt (Art. 42 und Art. 86 BGG), weshalb davon abgesehen werde, ein formelles, kostenpflichtiges Verfahren zu eröffnen,

Legislator-Regeste

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Art. 86 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Deficiently Filed Regarding Pension Fraud Allegations Dismissed: Juli 2011 mit einer als "Beschwerde" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangte, worin es sich über einen "fortgesetzten Betrugsskandal" durch Rentenentzug im Kanton Basel-Landschaft beklagte, dass dem Ehepaar X.________ am 25. Juli 2011 mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt (Art. 42 und Art. 86 BGG), weshalb davon abgesehen werde, ein formelles, kostenpflichtiges Verfahren zu eröffnen,

Schlagwörter

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"Rentenentzug"/Staatshaftung Leistungsbetrug Aufsichtsbeschwerde Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens Rentenaufhebung Staatshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_606/2011

Urteil vom 2. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

Rheinstrasse 33, 4410 Liestal.

Gegenstand

"Rentenentzug"/Staatshaftung,

Aufsichtseingabe.

In Erwägung,

dass das Ehepaar X.________ am 23. Juli 2011 mit einer als "Beschwerde" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangte, worin es sich über einen "fortgesetzten Betrugsskandal" durch Rentenentzug im Kanton Basel-Landschaft beklagte,

dass dem Ehepaar X.________ am 25. Juli 2011 mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt (Art. 42 und Art. 86 BGG), weshalb davon abgesehen werde, ein formelles, kostenpflichtiges Verfahren zu eröffnen,

dass das Ehepaar X.________ darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist und deshalb nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verfahren tätig werden kann,

dass das Ehepaar X.________ am 27. Juli 2011 verlangt hat, dass das Bundesgericht förmlich über ihre Eingabe entscheide,

dass ihre Eingabe vom 23. Juli 2011 den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt, da sie weder den angefochtenen Entscheid bezeichnet noch nachvollziehbare Anträge enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kanton Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar