Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_603/2022 KI-generiert

RTVG Levy Calculation and Constitutional Challenge

Geschäftsnummer 2C_603/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting a corporate fee of CHF 2,280 imposed for the 2020 tax period under the Swiss Radio and Television Act (RTVG). The Federal Tax Administration based the fee on the company's 2019 revenue, categorizing it in a certain revenue tier. The company challenged this fee at the Federal Administrative Court, which acknowledged the regulation as unconstitutional due to its disproportionate impact on entities with different revenue levels, but did not revoke it to maintain public broadcasting funding and legal certainty until the planned revision took effect. The company then appealed to the Federal Tribunal, arguing the fee should not be due, but the Tribunal decided not to consider the appeal, maintaining the administrative decision.

Legislator-Regeste

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Art. 67b Abs. 2 RTVV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; RTVG Levy Calculation and Constitutional Challenge: The Federal Tax Administration based the fee on the company's 2019 revenue, categorizing it in a certain revenue tier. The company challenged this fee at the Federal Administrative Court, which acknowledged the regulation as unconstitutional due to its disproportionate impact on entities with different revenue levels, but did not revoke it to maintain public broadcasting funding and legal certainty until the planned revision took effect. The company then appealed to the Federal Tribunal, arguing the fee should not be due, but the Tribunal decided not to consider the appeal, maintaining the administrative decision.

Schlagwörter

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Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG , Steuerperiode 2020 verfassungsmässige Anforderung MwSt.-Satz Verhältnismässigkeitserfordernisse Rechtssicherheit Verwaltungsbeschwerde Verzugszinsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by the instructing judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 65 BGG

Cited as a basis, alongside Art. 66 BGG, for imposing the costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant as the losing party.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited to deny the appellant's request for compensation (attorney's fees).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to state that no compensation is awarded to the Confederation, which won in its official capacity.

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«…r 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein], je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe…»
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«…gefochten vor BGer]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein]; vgl. Erläuternder Bericht des BAKOM zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung [R…»
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«…r 2023 nicht ein]; A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1 [auf die dagegen erho- bene Beschwerde trat das BGer mit Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht ein], je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe…»
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«…940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.1 m.w.H. [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit seinem Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht eingetreten]). 1.4.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Rechtmässigkeit bzw.…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_603/2022

Urteil vom 6. August 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand

Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG , Steuerperiode 2020,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 22. Juni 2022 (A-4940/2020).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Sitz in U.________ /BE. Sie ist in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, geführten Register der Inlandsteuerpflichtigen eingetragen. In der Steuerperiode 2019 erzielte sie einen massgebenden Umsatz von Fr. 5'578'850.95. Am 17. Februar 2020 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen die Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in Rechnung, dies für die Steuerperiode 2020. Dabei stützte sie sich auf Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), diese in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (nachfolgend: RTVV 2017), in Kraft vom 1. November 2017 (AS 2017 5519) bis zum 1. Januar 2021 (AS 2020 1461). Die ESTV reihte die Steuerpflichtige in die Umsatzstufe 3 ein, was zu einer Unternehmensabgabe von Fr. 2'280.-- führte. Auf Bestreitung hin bestätigte die ESTV den Betrag von Fr. 2'280.-- mit Verfügung vom 25. September 2020.

1.2. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 gelangte die Steuerpflichti- ge an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde im Verfahren A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 teilweise guthiess. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich auf sein Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019, das unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Damals war es um einen Unternehmensträger mit einem Umsatz von Fr. 5'764'000.-- gegangen.

Bei Prüfung des damaligen Rechts hatte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit festgehalten, dass Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 zwar gesetzmässig, aber verfassungswidrig ausgestaltet sei. Konkret seien die sechs Umsatzstufen zu grob gefächert. Zudem nehme die relative Belastung der Unternehmensträger mit steigendem Umsatz stetig ab (degressive Belastung) und würden die umsatzstärksten Unternehmensträger nur geringfügig belastet. Dies alles verstosse gegen das allgemeine Gebot der Rechtsgleichheit ( Art. 8 Abs. 1 BV ). Dennoch wäre die Nichtanwendung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 - so das Bundesverwaltungsgericht damals - unverhältnismässig, würde eine solche doch die laufende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden und die Rechtssicherheit beschädigen. Zudem sei der sich abzeichnenden Neugestaltung der Umsatzstufen nicht vorzugreifen.

Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in seinem Urteil vom 22. Juni 2022, dass die tatsächlichen Umstände, insbesondere was den massgebenden Umsatz angehe, mit der Konstellation im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 vergleichbar seien. In rechtlicher Hinsicht gelte, dass die Unternehmensabgabe als Steuer zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund seien die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Steuer zu beachten ( Art. 127 Abs. 2 BV ), jedenfalls insoweit, als die Art der Steuer es zulasse. Auch im vorliegenden Fall sei die Verfassungswidrigkeit festzustellen, von der Nichtanwendung des streitbetroffenen Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 sei aber, wie damals, abzusehen. Bei Einreichung der Beschwerdeschrift habe schon festgestanden, dass der beanstandete Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 am 1. Januar 2021 ausser Kraft gesetzt wird. Es rechtfertige sich, die Norm in der Steuerperiode 2020 uneingeschränkt anzuwenden, zumal die Steuerpflichtige ihre Rügen nicht näher substantiiere. Die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

1.3. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (Postaufgabe: 24. Juli 2022) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die streitbetroffene Unternehmensabgabe von Fr. 2'280.-- nicht geschuldet sei. Es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'360.-- zuzusprechen.

1.4. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG , abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass die Ausgestaltung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 gegen Art. 127 Abs. 2 BV verstosse. Entsprechend hat es die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Soweit die Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV rügt, fehlt ihr hierzu das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Anfechtung des angefochtenen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ), dies mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses ( BGE 147 I 1 E. 3.4). Fehlt das aktuelle und praktische Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf eine Eingabe insofern nicht einzutreten ( BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Soweit Art. 127 Abs. 2 BV betreffend, ist die Beschwerde daher von vornherein unzulässig.

2.2. Streitig kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen habe, dass Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 auch im vorliegenden Fall, trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit, anzuwenden sei.

2.2.1. Die Vorinstanz bezieht sich diesbezüglich auf ihr seinerzeitiges Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 und bekräftigt ihre damalige Haltung. Dementsprechend begründet sie die gebotene Weiteranwendung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 hauptsächlich damit, dass die Nichtanwendung unverhältnismässig wäre. Die Unverhältnismässigkeit macht sie daran fest, dass dadurch die laufende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet und die Rechtssicherheit beschädigt würde und die Neufassung von Art. 67b Abs. 2 RTVV 2017 schon beschlossen worden sei.

2.2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV gilt, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein muss ( BGE 147 IV 145 E. 2.4.1). Dabei handelt es sich um ein verfassungsmässiges Individualrecht. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Rüge nicht einzutreten ( BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).

2.2.3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift offenkundig nicht gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich allem Anschein nach um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_495/2022 vom 22. Juni 2022 E. 3.4) : Die Steuerpflichtige bringt im Wesentlichen nur vor, dass sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Begründung sämtliche verfassungswidrigen finanziellen Lasten rechtfertigen liessen. Nichts Anderes ergibt sich aus der Literaturstelle, welche die Steuerpflichtige zitiert und damit dartun will, dass der Verordnungsbestimmung die Anwendbarkeit zu versagen wäre. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unverhältnismässigkeit ist nicht ersichtlich. Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde auch unter diesem Aspekt unzulässig.

2.2.4. Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Für die Zusprechung der beantragten Parteientschädigung von Fr. 1'360.-- besteht vor diesem Hintergrund kein Raum ( Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher