Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_603/2015 KI-generiert

Tax Fine Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 2C_603/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who failed to submit their tax declarations for the year 2013 despite receiving reminders, leading the tax administration to impose two fines of CHF 100 each. The individual contested these fines before the Administrative Court of the Canton of Schwyz, which found them guilty of a procedural violation and upheld one of the fines. Subsequently, the taxpayer appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Administrative Court's decision and raising various other requests. However, the Federal Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient grounds for consideration and thereby dismissed it, while also imposing the court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 64 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Tax Fine Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: The individual contested these fines before the Administrative Court of the Canton of Schwyz, which found them guilty of a procedural violation and upheld one of the fines. Subsequently, the taxpayer appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Administrative Court's decision and raising various other requests. However, the Federal Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient grounds for consideration and thereby dismissed it, while also imposing the court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kantonssteuern 2013 Ordnungsbusse Steuerbusse Steuerverfahren Steuerveranlagungen Verletzung von Verfahrensrechten Rückkehrrecht unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (no entry) under the simplified procedure due to lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant despite the outcome of the appeal (due to lack of proper reasoning).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_603/2015

Urteil vom 23. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Kantonssteuern 2013; Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. Mai 2015.

Erwägungen:

1. A.________ reichte die Steuererklärungen 2013 für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer trotz Mahnung nicht ein. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz auferlegte ihm daher am 29. Oktober 2014 Ordnungsbussen von je Fr. 100.--. Der Pflichtige gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Der Einzelrichter trat mit Entscheid vom 13. Februar 2015 auf die Beschwerde gegen die Ordnungsbussenverfügung 2013 betreffend die direkte Bundessteuer mangels Zuständigkeit nicht ein; das Verfahren zur Ordnungsbusse 2013 betreffend die kantonalen Steuern verwies er in ein neues Verfahren. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 erklärte das Verwaltungsgericht A.________ betreffend die kantonalen Steuern 2013 der (eventual-) vorsätzlichen Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von § 201 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.--. Dagegen gelangte A.________ am 10. Juli 2015 mit Beschwerde an das Bundesgericht; er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und stellt verschiedene weitere Anträge.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht erläutert, welche Verfahrenspflichten der Beschwerdeführer im Steuerveranlagungsverfahren verletzt habe, dass er dies (eventual-) vorsätzlich getan habe und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergäben. Dazu lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen. Die Schilderung der Verhältnisse im Kanton Schwyz durch den Beschwerdeführer, wie er sie einschätzt, ist offensichtlich nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern der Bussenentscheid des Verwaltungsgerichts Recht verletzte. Im Lichte der Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, inwiefern dies der Fall sein könnte. Die Beschwerde erscheint denn auch aussichtslos, sodass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts zur Nachreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ausser Betracht fällt ( Art. 64 BGG ). Ohnehin liesse sich die Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) als gesetzliche Frist nicht erstrecken ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Auf die einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entgegen dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller