Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_601/2017 KI-generiert

Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Cost Waiver Denial and Refusal to Hear Revision

Geschäftsnummer 2C_601/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the refusal of a government authority to waive procedural costs related to a legal matter involving visitation rights. The administrative court of the Canton of Bern dismissed the complaint, leading the individual to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal examined prior related judgments and determined that the individual’s appeal was not sufficiently justified and was filed after the legal deadline, resulting in a refusal to consider the appeal and a dismissal of a request for free legal assistance. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG; Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Cost Waiver Denial and Refusal to Hear Revision: The administrative court of the Canton of Bern dismissed the complaint, leading the individual to appeal the decision to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal examined prior related judgments and determined that the individual’s appeal was not sufficiently justified and was filed after the legal deadline, resulting in a refusal to consider the appeal and a dismissal of a request for free legal assistance. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten, Revision Rechtsverzicht Revision eines Entscheids Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten prozessuale Einreden vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the presiding member as a single judge in a simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.

Art. 65 BGG

The court took into account the appellant's financial circumstances when determining the amount of the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_601/2017

Urteil vom 5. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten, Revision,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2017.78U des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter), vom 15. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Urteile des Bundessgerichts 2C_1091/2015 vom 7. Dezember 2015, 2C_588/2016 vom 27. Juni 2016 und 2C_948/2016 vom 6. Oktober 2016,

in das Urteil 100.2017.78U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, womit dieses eine Beschwerde von A.________ gegen einen vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verweigerten Kostenerlass (betreffend Verfahrenskosten von Fr. 300.-- in einem Ablehnungsverfahren/Gebühr für die Ausübung des Besuchsrechts) abgewiesen hat und auf ein Revisionsgesuch gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil VGE 2016/171 vom 30. August 2016 nicht eingetreten ist,

in die von A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 hiegegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in sein gleichzeitig gestelltes Ablehnungsbegehren gegen alle an den eingangs erwähnten bundesgerichtlichen Urteilen beteiligten Gerichtspersonen und in sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017, womit A.________ darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auch seine jüngste Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, innert gesetzlicher Frist eine verbesserte Fassung seiner Beschwerde einzureichen,

in die Beschwerdeergänzung von A.________ vom 17. Juni 2017 (Postaufgabe 29. Juni 2017), woraus sich ergibt, dass er das Schreiben des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017 am 29. Juni 2017 am Postschalter abgeholt hat,

in Erwägung,

dass auf Aktenbeizug oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,

dass das gestellte Ablehnungsbegehren von vornherein ins Leere stösst, zumal sich eine Befangenheit mit früherem Mitwirken einer Gerichtsperson in Angelegenheiten einer Partei für sich allein nicht begründen lässt ( BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 437),

dass ferner das angefochtene Urteil vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 am Postschalter abgeholt wurde, damit an diesem Tag als zugestellt galt und die Beschwerdefrist hiegegen folglich am 23. Juni 2017 abgelaufen ist, weshalb die am 3. Juli 2017 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdeergänzung offensichtlich verspätet erscheint und unbeachtlich bleibt (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG ),

dass dem Beschwerdeführer bereits am 21. Juni 2017 mitgeteilt wurde, seine Eingabe vom 17. Juni 2017 erfülle die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - welche ihm in den eingangs erwähnten Urteilen bereits mehrfach dargelegt worden seien - nicht,

dass auf diese Urteile verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer - übrigens auch nicht in seiner dem Bundesgericht am 3. Juli 2017 vorgelegten Eingabe - nicht ansatzweise darlegt,

inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, die Verweigerung eines Kostenerlasses zu schützen und auf ein Revisionsgesuch gegen ein eigenes Urteil - welches bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_948/2016 war - nicht einzutreten, Recht verletzt haben könnte,

dass daher auf seine Beschwerde - mangels hinreichender Begründung - mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ) und dem Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind, wobei seinen finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art im Zusammenhang mit Kostenfolgen für die Ausübung des Besuchsrechts - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein