Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_6/2015 KI-generiert

Revocation of Residence Permit of Italian National Due to Repeated Serious Criminal Offenses

Geschäftsnummer 2C_6/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was born in Switzerland to Italian parents and has lived there all his life. He has repeatedly engaged in serious criminal activities, leading to multiple convictions, including significant sentences of imprisonment for theft, bodily harm, and weapons offenses. Following a series of crimes that raised concerns about public safety, his residence permit was revoked by the migration authority. Despite his efforts to challenge this decision through legal channels, his appeals were unsuccessful, and he was ultimately seeking to retain his residency in Switzerland, arguing his long-term integration and familial ties. However, the authorities determined that his criminal history posed a substantial threat to public order and safety, justifying the revocation of his residency.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE, Art. 4 lit. a VintA, Art. 9 BV, Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revocation of Residence Permit of Italian National Due to Repeated Serious Criminal Offenses: He has repeatedly engaged in serious criminal activities, leading to multiple convictions, including significant sentences of imprisonment for theft, bodily harm, and weapons offenses. Following a series of crimes that raised concerns about public safety, his residence permit was revoked by the migration authority. Despite his efforts to challenge this decision through legal channels, his appeals were unsuccessful, and he was ultimately seeking to retain his residency in Switzerland, arguing his long-term integration and familial ties. However, the authorities determined that his criminal history posed a substantial threat to public order and safety, justifying the revocation of his residency.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Strafurteil Aufenthaltsbewilligung Abschiebung Rechtsstellung wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to being manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs as the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

SK 2023 447 (2024-11-25) · be
Sexual Offenses, Schizophrenia, and Custodial/Therapeutic Sentence with Expulsion
«…staat fehlt (Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30.01.2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30.06.2015 E. 2.4; 2C_1026/2011 vom 23.07.2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschu…»
2C_4/2022 (2022-08-11)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permits Based on Drug Trafficking Conviction and Recidivism Risk
«…zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_149/2021 3. Februar 2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; ferner BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Vorliegend kann nicht gesagt werden, es lägen keinerlei Be…»
6B_149/2021 (2022-02-03)
German National Expulsion Upheld for Major Drug Offense and Extortion
«…auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE…»
100 2018 174 (2019-02-01) · be
Confiscation of Dangerous Objects Due to Recidivism Risk
«…Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM] vom 27.6.2013; VGE 2013/269 vom 28.11.2014 und BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015). A.________ weilt derzeit im Strafvollzug; er wird nach seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen müss…»
2C_826/2018 (2019-01-30)
Swiss Court Upholds Revocation of Permit and Expulsion for Foreign National Due to Severe Criminal Convictions
«…ulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE…»
100 2018 56 (2018-08-15) · be
Revocation of Residence Permit and Expulsion for Serious Criminal Convictions
«…ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015 E. 2.4 [betreffend VGE 2013/269 vom 28.11.2014]). Hiervon kann keine Rede sein, ist doch der Beschwerdefü…»
2018.07.25.vv.3 (2018-07-25) · bl
Criminal Offender Expulsion Upheld
«…fügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteile des Bundesgerichts 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_140/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; jeweils mit…»
2018.04.25.vv.4 (2018-04-25) · bl
Revocation of Residency Permit and Expulsion for Violent Offender
«…ihnen insbe- sondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_140/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2, jeweils mit…»
2C_290/2017 (2018-02-28)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit Based on Serious Criminal Record
«…zes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; Urteile 2C_999/2016 vom 8. März 2017; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015). 3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten ver…»
2C_568/2017 (2018-01-26)
Swiss Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit for Dual National with Extensive Criminal Record
«…non sono infatti dati (sentenze 2C_94/2016 del 2 novembre 2016 consid. 3.3; 2C_1086/2015 del 22 luglio 2016 consid.4.3; 2C_6/2015 del 30 giugno 2015 consid. 2.4 e 2C_140/2014 del 24 ottobre 2014 consid. 4.3; 2C_200/2013 del 16 luglio 2013 consid. 6.…»
100 2015 174 (2015-12-14) · be
Revocation of Settlement Permit for Attempted Grievous Bodily Harm
«…Seite 13 E. 5.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015, E. 2.4]). Vor die- sem Hintergrund durfte die Vorinstanz gesamthaft gesehen eine gelungene Integration v…»
100 2015 89 (2015-09-15) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of German National Over Attempted Homicide Conviction
«…Nr. 99], 176 E. 4.3.1; BGer 2C_406/2014 vom 2.7.2015, E. 4.2; VGE 2013/269 vom 28.11.2014, E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015]). 6.2 Die POM hat namentlich mit Hinweis auf die mit der Anlasstat zu- sammenhängenden psychischen…»
100 2013 269 (2014-11-28) · be
Revocation of Residency and Expulsion of Italian National Due to Repeated Serious Crime
«…Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30. Juni 2015 abgewiesen (2C_6/2015). 100.2013.269U HER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Novem…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_6/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 28. November 2014.

Erwägungen:

1. Der italienische Staatsangehörige A.________ wurde 1980 in der Schweiz geboren. Er hat seither stets hier gelebt und auch die Schulen sowie eine Lehre absolviert. Seit 2010 ist er mit einer Schweizerin verheiratet. Die Ehe ist bis anhin kinderlos geblieben.

A.________ wurde in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Ausmass straffällig:

- Am 8. Juni 2004 wurde er vom Amtsgerichtsstatthalter Solothurn-Lebern wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt;

- Am 29. März 2007 verurteilte ihn das Kreisgericht II Biel-Nidau wegen qualifiziertem Raub, mehrfachem banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfachem Diebstahl, mehrfachem versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, einfacher Körperverletzung, Raufhandel, Anstiftung zu Brandstiftung und Betrug sowie wegen geringfügiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen insgesamt 21 Delikte, begangen in den Jahren 2003 bis 2005, zugrunde. Am 28. Dezember 2007 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen;

- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011 wurde A.________ wegen Diebstahl, mehrfachen Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornographie, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Tierquälerei unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die beurteilten Straftaten wurden zwischen August 2007 und September 2008 verübt, d.h. teilweise noch während dem laufenden Strafvollzug und teilweise innerhalb der Probezeit der bedingten Entlassung.

Zudem trat A.________ bei weiteren Vorgängen in Erscheinung: Am 21. August 2011 - während eines hängigen Strafverfahrens - war A.________ in einen Streit involviert, in dessen Verlauf er eine Schusswaffe hervorholte und seinem Kontrahenten in den Oberschenkel schoss. Der äussere Vorgang dieser Handlung wird von A.________ nicht bestritten. Am 16. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland infolgedessen Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell begangen im Notwehrexzess, sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Gleichzeitig erhob die Staatsanwaltschaft auch Anklage wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 16. Februar 2012, durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit Unfallfolge und durch pflichtwidriges Verhalten nach dem Unfall. Am 27. Mai 2012 beteiligte sich A.________ erneut an einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Verfolgung dieses Delikts wurde nach Rückzug der gegenseitig gestellten Strafanträge eingestellt.

Bis 2008 war A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Aufgrund der Verurteilung vom 29. März 2007 wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und es wurde ihm von den damals zuständigen Behörden des Kantons Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach seiner Eheschliessung erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und verlegte seinen Wohnsitz in den Kanton Bern. Mit Verfügung vom 17. September 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligung von A.________ unter Hinweis auf dessen erneute strafrechtliche Verurteilung. Die hiergegen vom Betroffenen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2015 wendet sich A.________ ans Bundesgericht und beantragt, es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Während das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie das Staatssekretariat für Migration auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gem. Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG (summarische Begründung / Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:

2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA eines EU-Bürgers sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (E. 3-4 sowie E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). Demgemäss ist der Bewilligungswiderruf im vorliegenden Fall zulässig, soweit vom Beschwerdeführer eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, und soweit die Massnahme aufgrund der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheint.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid das Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich gewürdigt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Rückfallgefahr insbesondere für Körperverletzungs- und Vermögensdelikte besteht. Zudem hat die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gegeneinander abgewogen und es aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen für notwendig und für zumutbar erachtet, dass dieser nach Italien ausreist.

2.3. Diese Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden: Die wiederholte Begehung von schweren Straftaten sowie die mehrfache Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen lassen auf ein sehr schweres Verschulden sowie auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen und sprechen für eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit der bedingten Entlassung und selbst während des Strafvollzuges weiter delinquierte. Auch der bereits im Jahr 2008 erfolgte Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung war nicht hinreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung des Beschwerdeführers zu bewirken. Dies erweckt den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer in besonderem Masse als einsichtsresistent erweist und offenkundig nicht dazu in der Lage ist, längerfristig deliktfrei zu leben. Bei dieser Sachlage stellt das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz eine gegenwärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.

2.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt, überzeugt nicht:

So macht er geltend, die letzte rechtskräftige Verurteilung betreffe Delikte aus den Jahren 2007 und 2008 und seine gesamte Delinquenz habe sich auf zwei abgrenzbare Deliktsphasen beschränkt, während denen er verschiedene Probleme gehabt habe; heute lebe er demgegenüber zurückgezogen mit seiner Ehefrau und habe sich vom damaligen negativen Umfeld distanziert, weswegen eine günstige Deliktsprognose bestehe. Diesen Einwendungen ist jedoch zu entgegnen, dass sich die zeitlichen Unterbrüche in der deliktischen Aktivität des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit seinen Inhaftierungen erklären lassen. Im Übrigen spricht der vom Beschwerdeführer zugegebene Schusswaffeneinsatz vom 21. August 2010 gegen das von ihm beschriebene, prognostisch günstige zurückgezogene Eheleben; dies umso mehr, als seine Ehefrau beim betreffenden Vorfall ebenfalls anwesend war.

Sodann behauptet er, die Vorinstanz habe bei der Frage der Integration seine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen sowie seine Fähigkeit, Dialekt zu sprechen, nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt: Er sei Ausländer der dritten Generation, weshalb es insbesondere befremdlich anmute, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe seine sozialen Kontakte zur einheimischen Bevölkerung nicht dargelegt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes, dass eine blosse lange Anwesenheit für sich alleine noch kein Nachweis für eine gelungene Integration darstellt. Unter anderem setzt das Vorliegen einer Integration namentlich auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung voraus (vgl. Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE und Art. 4 lit. a VintA ), woran es vorliegend mangelt.

Ins Leere geht auch seine Anrufung des Vertrauensschutzes gem. Art. 9 BV : Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Bewilligungsverlängerung im Jahr 2010 sowie das Schreiben des bernischen Migrationsdienstes vom 22. September 2011 erfolgten noch vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011, so dass sie als Vertrauensgrundlage von vornherein ausscheiden.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er unterscheide sich nur formell von einem Schweizer Bürger, weshalb eine Ausreisepflicht für ihn der Wegweisung aus dem eigenen Land gleichkomme und mithin Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II verletze, welcher das Recht gewährleiste, in das eigene Land einzureisen: Angewendet auf ausländische Staatsangehörige wäre allerdings Voraussetzung, dass diese über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteile 2C_140/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2, jeweils mit Hinweisen). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der italienischen Sprache mächtig ist und auch in Italien lebende Verwandte hat, selbst wenn er zu diesen seit längerem keinen Kontakt mehr haben will.

3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler