Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_6/2013 KI-generiert

Complainant v. Canton of St. Gallen (Jurisdictional Dispute)

Geschäftsnummer 2C_6/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual raised grievances against various authorities in a canton, alleging misconduct towards him and his wife. He submitted requests to the court, seeking acknowledgment of a claim for damages against the authorities. The court initially indicated it lacked jurisdiction but still processed the individual's request, which ultimately resulted in a judgment that dismissed his claims. The individual appealed the court's decision, pushing for a review of his initial complaints. However, the higher court found his appeal lacked sufficient justification and thus decided not to process it further.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Complainant v. Canton of St. Gallen (Jurisdictional Dispute): He submitted requests to the court, seeking acknowledgment of a claim for damages against the authorities. The court initially indicated it lacked jurisdiction but still processed the individual's request, which ultimately resulted in a judgment that dismissed his claims. The individual appealed the court's decision, pushing for a review of his initial complaints. However, the higher court found his appeal lacked sufficient justification and thus decided not to process it further.

Schlagwörter

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Schadenersatzanspruch/Mediation Streitgegenstand sachliche Unzuständigkeit Verwaltungsbeschwerde Prozessrecht Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the single judge's decision not to enter upon the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_6/2013

Urteil vom 10. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, Staatskanzlei,

Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schadenersatzanspruch/Mediation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. Dr. X.________ wirft verschiedenen Amtsstellen bzw. Behördenmitgliedern im Kanton St. Gallen Fehlverhalten ihm und seiner Ehefrau gegenüber vor. Er gelangte am 20. November 2012 diesbezüglich an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welchem er verschiedene Anträge unterbreitete; unter anderem solle der Kanton anerkennen, ihm und seiner Ehefrau Schadenersatz zu schulden. Nachdem es zuvor zweimal darauf hingewiesen hatte, dass es nicht zuständig sei, X.________ indessen auf der Behandlung seiner Eingabe vom 20. November 2012 beharrt und den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2012 auf die Rechtsbegehren gemäss dieser Eingabe nicht ein. Gegen dieses Urteil gelangte X.________ am 31. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Bundesgericht, welchem er beantragt, "der Kanton St. Gallen sei dahingehend zu verpflichten, die Beschwerde vom 20. November 2012 zu bearbeiten" und "die entsprechenden Klagebewilligungen zu verlängern."

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht gemäss Art. 95 BGG ) verletzt habe. Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; die Beschwerde führende Partei hat gezielt auf die für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Beruht ein Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

Das Verwaltungsgericht hat untersucht, ob bzw. inwiefern es für die Anliegen des Beschwerdeführers als Rechtsmittel- oder Klageinstanz zuständig sein könnte. Es hat dabei umfassend die kantonale Verfahrensordnung dargestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers daran gemessen. Inwiefern es bei dieser Prüfung verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt haben könnte, tut der Beschwerdeführer auch ansatzweise nicht dar und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller